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Insolvenzverwalter - Bestellung

 Normen 

§§ 56 ff. InsO

 Information 

1. Allgemein

Die Bestellung des Insolvenzverwalters erfolgt durch den Richter in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss (§ 27 InsO). Gemäß § 56 InsO ist eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.

Hinweis:

In § 56 InsO sind bei der Auswahl zu beachtende Grundsätze nicht normiert. Es wird lediglich festgestellt, dass der Insolvenzverwalter aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist, d.h. die Verwendung geschlossener Listen durch die Gerichte unzulässig ist.

Bereits mit der Entscheidung BVerfG 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass die Ausarbeitung von Berufsrichtlinien notwendig ist. Da es sich bei der Tätigkeit des Insolvenzverwalters um einen eigenständigen Beruf handele, müssten die Kriterien des Zugangs zu diesem Beruf durch ein Vorauswahlverfahren objektiviert werden.

Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzverwalter gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, insbesondere seine Ehrlichkeit. Sämtliche strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung fremden Vermögens können sowohl die Ablehnung der Bestellung als auch eine Entlassung rechtfertigen (BGH 17.03.2011 - IX ZB 192/10).

Juristische Personen sind von der Bestellung gemäß § 56 InsO ausgeschlossen (BVerfG 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13).

Jeder Gläubiger hat - ebenso wie der Schuldner - das Recht, eine geeignete Person vorzuschlagen.

2. Gläubigerbeteiligung

Gemäß § 56a InsO wird der vorläufige Gläubigerausschuss in die Auswahl des Verwalters einbezogen. Das Kriterium der Eignung des Verwalters bleibt allerdings zu berücksichtigen; es kann dazu führen, dass das Gericht bei der Bestellung des Verwalters von den Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschuss abweicht.

Über die Verweisung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 InsO gilt die Neuregelung auch für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Hier liegt sogar der wichtigste Anwendungsbereich, da der Ernennung eines Insolvenzverwalters meist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorausgeht und der vorläufige Verwalter bei Verfahrenseröffnung meist zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt wird.

3. Ablehnung durch die Gläubigerversammlung

Lehnen die Gläubiger den Insolvenzverwalter ab, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Dieser ist vom Insolvenzgericht zu bestätigen, wenn es sich um eine geeignete Person handelt. Verweigert der zuständige Richter die Bestätigung, kann die Entscheidung von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§§ 6, 57 InsO).

4. Aufnahme in die Vorauswahlliste

Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet. Der Insolvenzrichter hat die Auswahlkriterien transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen. Dabei ist es ihm verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen; darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung benötigt. Erfüllt ein Bewerber die persönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters im Allgemeinen, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht versagt werden. Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter besteht nicht. Ihm ist allerdings ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, wenn er den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst. Die vom Antragsgegner geforderten Merkmale der Ortsnähe des Büros und der persönlichen Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort sind keine sachgerechten Merkmale für die Bestimmung der generellen Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die Vorauswahlliste (BGH 17.03.2016 - IX AR (VZ) 2/15).

Ist die spezielle Unabhängigkeit eines Insolvenzverwalters in einem konkreten Insolvenzverfahren wegen seiner Beratungsleistungen gegenüber der Schuldnerin beeinträchtigt, kann dies Folgen für den Verbleib dieses Insolvenzverwalters auf der Vorauswahlliste haben. Wegen der weitreichenden beruflichen Konsequenzen ist jedoch die Verhältnismäßigkeit einer Streichung des beteffenden Insolvenzverwalters zu prüfen. Seine Ungeeignetheit darf nicht aus einem einmaligen unbedeutenden Fehlverhalten, das jedem Verwalter einmal unterlaufen kann, hergeleitet werden, sondern es muss sich auf einen gravierenden Verstoß beziehen, der die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter nachhaltig beeinträchtigt (BGH 17.03.2016 - IX AR (VZ) 6/15).

Wenn ein Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung eine Vorberatung des Schuldners verheimlicht und den Schuldner veranlasst, hierüber im Insolvenzantrag die Unwahrheit zu sagen, ist dies ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches das Vertrauen des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters nachhaltig zerstören kann (BGH 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15).

Ein Insolvenzverwalter kann sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann, nur persönlich vornehmen. Deswegen ist ein Bewerber nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen, wenn zu befürchten steht, dass er die nur durch den Insolvenzverwalter persönlich vorzunehmenden Geschäfte anderen überträgt (BGH 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Bewerber nur als sogenannter "Akquisitionsverwalter" auftritt und nach dem "Subunternehmerprinzip" arbeitet, also substantiell nicht an der Verwaltung mitwirkt Aber: Allein der Umstand, dass der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Bewerbung eine so große Anzahl von Insolvenzverfahren bearbeitet, dass eine höchstpersönliche Bearbeitung in Frage steht, wenn er mit weiteren Verfahren beauftragt wird, rechtfertigt es nicht, ihn nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen. Denn wenn die konkrete Bestellung ansteht, kann sich die Überlastungssituation des Bewerbers geändert haben [OLG Brandenburg 06.08.2009 - 11 VA 6/08]).

Die von einem Insolvenzrichter persönlich erstellte Vorauswahlliste wird gegenstandslos, wenn der Richter aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein Nachfolger sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht (BGH 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15).

5. Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung

Rechtsschutz gegen die Auswahl des Insolvenzverwalters:

Die Frage, ob die Bestellung des Insolvenzverwalters ein Justizverwaltungsakt ist (und gegen die Bestellung daher Rechtsschutz eingelegt werden kann) wurde durch das Bundesverfassungsgericht dahin gehend entschieden, dass es sich bei der Bestellung nicht um einen Rechtsprechungsakt handelt (BVerfG 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04).

Nach der Entscheidung der Richter kann ein übergangener Bewerber nur dann ein Rechtsmittel einlegen, wenn das Insolvenzgericht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Bei der Auswahl hat der Richter den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Im Übrigen ist die Versagung des weiter gehenden Rechtsschutzes mit dem grundgesetzlichen Gebot der Rechtsweggarantie vereinbar.

Hat der Richter sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, so kann der übergangene Bewerber einen Antrag auf nachträgliche Feststellung der Insolvenzverwalterbestellung gemäß §§ 23, 28 EGGVG stellen sowie einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.

Da jedoch die Auswahl des Insolvenzverwalters nicht zu begründen ist, dürfte die tatsächliche substanziierte Geltendmachung dieses Rechtsschutzes in der Praxis schwierig sein.

Rechtsschutz gegen die Führung der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter:

Leichter ist der Rechtsschutz gegen die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter heranzieht:

"Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass er bei rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Insolvenzrichter für eine Vorauswahlliste herangezogenen Kriterien in einer für ihn günstigeren Weise auf der Vorauswahlliste zu führen ist" (BGH 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20).

 Siehe auch 

Insolvenz

Insolvenzgericht

Insolvenzgläubiger

Konzerninsolvenz

Vallender: Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Konkurrenten zum Insolvenzverwalter? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2597

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018