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Gewerbesteuer

Normen

GewStG

GewStDV

§ 15 EStG

Information

1 Allgemein

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und bildet in den meisten Gemeinden die wichtigste Einnahmequelle.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Hinweis:

Gewerbebetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Kapitalgesellschaften gelten mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Auch gilt die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

2 Schuldner und Höhe der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird von der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde erhoben. Der zu zahlende Gewerbesteuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages (der auf der Grundlage des Gewinns des Betriebes, des sog. Gewerbeertrags ermittelt wird) mit dem sogenannten Hebesatz der Gemeinde. Sowohl der Gewerbesteuermessbetrag als auch der Gewerbesteuerbetrag wird dabei durch Bescheid von der zuständigen Gemeinde festgesetzt.

Für die Ermittlung des Gewerbeertrages sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnungen und die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden, soweit eine Anwendung für die Gewerbesteuer nicht ausgeschlossen ist.

Hinweis:

Im Normalfall ist der für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ermittelte Gewinn zu berücksichtigen. Dieser Gewinn ist sodann für die Gewerbesteuer um die Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zu erhöhen und um die Kürzungen (§ 9 GewStG) zu vermindern.

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so ist eine Gewerbesteuerzerlegung durchzuführen (§ 28 GewStG), um den Gewerbesteuermessbetrag auf alle beteiligten Gemeinden aufzuteilen. In diesen Fällen wird der Gewerbesteuermessbescheid an den Inhaber des Gewerbebetriebes zugestellt. Die beteiligten Gemeinden erhalten eine Zerlegungsmitteilung, in der der anteilige Messbetrag mitgeteilt wird. Auf diesen anteiligen Messbetrag wendet jede Gemeinde ihren Hebesatz an.

Praxistipp:

Die Unterschiede der Hebesätze von Städten und Gemeinden sind erheblich. Daher sollten man sich bei der Standortwahl auch nach dem Hebesatz des geplanten Standortes erkundigen. Die Deutschen Industrie- und Handelskammern bieten eine Übersicht über die Gewerbesteuersätze von 50.000 Städten (http://www.ihk.de).

3 Freie Berufe

Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen, Fahrschulinhaber und ähnliche Berufe.

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (BFH 08.04.2008 - VIII R 73/05).

4 Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind zudem die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit:

Mit dem Urteil BFH 15.06.2010 - VIII R 10/09 änderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung (BFH 04.11.2004 - IV R 26/03 - Einkünfte einer berufsmäßigen Betreuung unterliegen der Gewerbesteuer) und urteilte, "dass Einnahmen eines Berufsbetreuers (Betreuer - Vergütung) ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zuzuordnen sind."

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil BFH 15.12.2010 - VIII R 50/09 seine bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Nunmehr gilt, dass die den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnenden Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters auch dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.

5 Land- und Forstwirtschaft

Ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig ist eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft anzusehen ist.

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