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Insolvenz

 Normen 

InsO

VO 2017/353

 Information 

1. Allgemein

Bei Zahlungsunfähigkeit und weiterhin bestehenden Forderungen wird auf Antrag des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet. Zweck ist die Feststellung des verbliebenen Vermögens des Schuldners und die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.

Zahlungsunfähigkeit ist gemäß der in § 17 Abs. 2 InsO geregelten gesetzlichen Definition gegeben, wenn fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Daneben hat die Rechtsprechung weitere Anforderungen aufgestellt:

  • Danach muss die Zahlungsunfähigkeit für eine gewisse Dauer bestehen. Nach der Rechtsprechung ist hierfür ein Zeitraum von mehr als drei Wochen anzusetzen (BGH 24.05.2005 - IX ZR 123/04).

    Bei einer bis drei Wochen anhaltenden Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um eine Zahlungsstockung, die keinen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt.

  • Die Liquiditätslücke muss wesentlich sein, d.h. größer als 10 % (BGH 19.07.2007 - IX ZB 36/07).

  • Es sind nur Forderungen zu berücksichtigen, die von den Gläubigern derzeit ernsthaft eingefordert werden (BGH 19.07.2007 - IX ZB 36/07).

Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, die fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Fehlen ihm dazu die Kenntnisse, so ist er verpflichtet, sich von einer fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen (BGH 27.03.2012 - II ZR 171/10).

Indizien für eine Zahlungseinstellung sind gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt (BGH 09.06.2016 - IX ZR 174/15).

2. Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Gemäß § 129 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen.

Eine Benachteiligung der Gläubiger ist ausgeschlossen, wenn ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht durch eine den Wert ausgleichende Zahlung aus dem Schuldnervermögen abgelöst wird.

Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann das daraus folgende starke Beweisanzeichen für seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist (BGH 12.02.2015 - IX ZR 180/12).

3. Insolvenzverfahren

Es bestehen folgende Formen von Insolvenzverfahren:

Die Zuordnung von Selbstständigen zu einem der beiden Verfahren erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  • Grundsätzlich sind gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 InsO alle Selbstständigen dem Regelinsolvenzverfahren unterworfen.

  • Eine Ausnahme besteht gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. In diesem Fall bleibt es bei der Anwendbarkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

    Die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist in § 304 Abs. 2 InsO legal definiert: Die Vermögensverhältnisse sind überschaubar, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat.

Daneben bestehen Besonderheiten für Konzerninsolvenzen.

4. Einzelheiten des (Regel-)Insolvenzverfahrens

4.1 Form des Insolvenzantrags

Gemäß § 13 InsO können Insolvenzanträge nur schriftlich gestellt werden. Für die Antragstellung durch den Schuldner ist ein vorgegebenes Formular zu benutzen.

Gemäß § 13 InsO muss der Schuldner seinem Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtend ein Verzeichnis seiner Gläubiger und ihrer Forderungen beifügen. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. Dies gilt zum Beispiel für die Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses (Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss).

4.2 Schriftliches Verfahren

Die Möglichkeit der Durchführung des Insolvenzverfahrens als schriftliches Verfahren besteht gemäß § 5 Abs. 2 InsO auch für das Regelinsolvenzverfahren bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

  • Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind überschaubar

    und

  • die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten ist gering.

4.3 Öffentliche Bekanntmachung im Internet

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 9 InsO i.V.m. § 1 ÖBekInsIntV grundsätzlich im Internet (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/).

4.4 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

Der Katalog der im Eröffnungsverfahren u.a. möglichen Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensfortführung ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 - 5 InsO aufgeführt.

Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO kann das Insolvenzgericht anordnen, dass Gegenstände, an denen ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht besteht, nicht an den Gläubiger herausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der Gegenstand für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung ist.

4.5 Selbstständige Tätigkeit des Schuldners

Die selbstständige/freiberufliche Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren ist in § 35 InsO geregelt:

Der Insolvenzverwalter kann dem Schuldner gegenüber erklären, ob das mit der selbstständigen Tätigkeit erzielte Vermögen zur Insolvenzmasse gehören soll und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

  • Gibt er die Tätigkeit frei, so kann der Schuldner das mit der Tätigkeit erzielte Einkommen eigenständig verwerten. Die Insolvenzmasse haftet jedoch auch nicht für die mit dieser Tätigkeit erzeugten Verbindlichkeiten des Schuldners.

  • Gibt er die Tätigkeit nicht frei, so fällt wie bisher das erzielte Einkommen in die Insolvenzmasse, die jedoch auch für die Verbindlichkeiten haftet.

Der Insolvenzverwalter hat sich daran zu orientieren, welcher Weg für die Insolvenzmasse wirtschaftlich günstiger sein wird. Er hat über seine Entscheidung das Insolvenzgericht zu informieren, das die Erklärung öffentlich bekannt macht.

Zudem sind in dem neuen § 295a InsO seit dem 31.12.2020 die Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit geregelt.

4.6 Miet- und Pachtverhältnisse

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 109 InsO von dem Schuldner eingegangene Miet- oder Pachtverträge ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

4.7 Anfechtung der Vermögensverschiebung auf eine nahestehende Person

Eine vor der Insolvenz ausgeführte Vermögensverschiebung kann u.a. dann nach dem Anfechtungsgesetzangefochten werden, wenn die Vermögensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person erfolgte. Wer zu den nahestehenden Personen zu zählen ist, ist in § 138 InsO aufgeführt. Dabei wird danach unterschieden, ob der Schuldner eine natürliche Person oder eine juristische Person bzw. Gesellschaft ist.

Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO gilt als nahestehende Person auch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine ihm nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 - 3 InsO nahestehende Person

  • Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans ist,

  • persönlich haftender Gesellschafter ist,

  • zu mehr als einem Viertel an dem Kapital beteiligt ist

    oder

  • aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu informieren.

Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen (BGH 17.03.2011 - IX ZA 3/11).

4.8 Veräußerung des Unternehmens vor dem Berichtstermin

Gemäß § 159 InsO hat der Insolvenzverwalter nach dem Berichtstermin unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten.

Da der Berichtstermin jedoch oftmals erst Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfindet und sich Käufer für das Unternehmen nicht selten bereits unmittelbar nach der Insolvenzeröffnung finden und nicht zum monatelangen Abwarten bereit sind, ist der Insolvenzverwalter gemäß § 158 InsO berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auch vor dem Berichtstermin zu veräußern. Voraussetzung ist, dass der Gläubigerausschuss zustimmt.

4.9 Beschlussunfähige Gläubigerversammlung

Gemäß § 160 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen.

In der Praxis erscheint oftmals kaum einer der zur Gläubigerversammlung eingeladenen Gläubiger. Zur Vereinfachung der Durchführung des Insolvenzverfahrens gilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO bei der Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung die Zustimmung als erteilt.

4.10 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners

Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann gemäß § 184 InsO der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Sofern bereits ein Schuldtitel oder ein Endurteil über die Forderung vorliegt, ist der Schuldner binnen einer Frist von einem Monat zur Klage verpflichtet.

4.11 Verteilungsverzeichnis

Gemäß § 188 InsO hat der Insolvenzverwalter vor einer Verteilung ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.

Die Summe der Forderungen und der für die Verteilung verfügbare Betrag werden gemäß § 188 S. 3 InsO durch das Insolvenzgericht (im Internet) öffentlich bekannt gemacht.

5. Insolvenzplan

Das Insolvenzplanverfahren ist ein gesondertes Verfahren innerhalb des Regelinsolvenzverfahrens:

Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine von den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung abweichende Verfahrensabwicklung, dabei insbesondere zum Erhalt des Unternehmens. Rechtsgrundlagen sind die §§ 217 ff. InsO.

Dabei kann gemäß § 218 InsO der Insolvenzplan sowohl von dem Insolvenzverwalter als auch von dem Schuldner eingereicht werden. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Darüber hinaus hat die Gläubigerversammlunggemäß § 157 InsO die Möglichkeit, in der ersten Gläubigerversammlung, dem Berichtstermin den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen, dessen Ziele sie vorgibt.

Der Insolvenzplan muss gemäß § 219InsO einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten.

Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind (BGH 07.05.2015 - IX ZB 75/14).

6. Unternehmenssanierung statt Insolvenz

Die Richtlinie 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz-und Entschuldungsverfahren ist mit dem "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)" in das deutsche Recht umgesetzt worden. Das Gesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Es wird ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren.

 Siehe auch 

Absonderung

Aussonderung

Insolvenz - Arbeitsverhältnis

Insolvenz - Unterhaltsanspruch

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter - Vergütung

Insolvenzgericht

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss

Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Konzerninsolvenz

Massegläubiger

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Restschuldbefreiung

Schuldenbereinigungsplan

Schuldenbereinigungsplanverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren

https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ (Bundesweite Online-Informationen zu den laufenden Insolvenzverfahren)

https://justiz.de/index.php (Justizportal des Bundes und der Länder)

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier: Insolvenzrecht. Kommentar; 4. Auflage 2020

Ehlers: Vermögensverfall und Insolvenz des Steuerberaters. Ausgewählte Urteile zum Risiko des Bestellungswiderrufs mit Beratungshinweisen; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 2563

Nickert/Lamberti: Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht; 3. Auflage 2016

Römermann: Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht durch das ESUG; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 645

Vallender: Aktuelle Entwicklung des Regelinsolvenzverfahrens im Jahr 2019; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 1411

Wilmowsky: Darlehensnehmer in der Insolvenz; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2008, 1189 und 1237

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 8. Auflage 2018

Wimmer/Bornemann/Lienau: Die Neufassung der EuInsVO; 1. Auflage 2016