Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 157 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse → Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 157 InsO – Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

1Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. 2Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. 3Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.