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Schuldenbereinigungsplan

Normen

§§ 305 - 311 InsO

Information

Voraussetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO muss der Schuldner seinem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan beifügen. Dabei handelt es sich um einen die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen berücksichtigenden Vorschlag des Schuldners u.a. über die Verteilung seines ihm in den nächsten Jahren zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens.

Das Gesetz stellt keine Mindestanforderungen an den Inhalt des Plans. Nach der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann der Schuldenbereinigungsplan alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen.

Als "Null-Plan" wird ein Schuldenbereinigungsplan bezeichnet, bei dem es zu keiner Abtragung der den Gläubigern gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten kommt.

Mit der Entscheidung BGH 10.10.2013 - IX ZB 97/12 hat der BGH erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und dabei diese Frage bejaht. Die Gläubiger sollen privatautonom bestimmen, ob sie mit einem derartigen Inhalt des Schuldenbereinigungsplans einverstanden sind. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle ist nicht vorgesehen.

Die Entscheidung über die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens liegt im Ermessen des Insolvenzgerichts.

metis