Aussonderung
Anspruch auf Vermögensherausgabe in der Gesamtvollstreckung.
Voraussetzung eines wirksamen Aussonderungsanspruchs sind:
Antrag an den Insolvenzverwalter
Aussonderungsberechtigung des Anspruchstellers
Aussonderungsfähige Sache/Recht
Der auszusondernde Gegenstand muss individuell bestimmbar sein, vertretbare Sachen dürfen noch nicht vermischt sein.
Zur Aussonderung berechtigen u.a. der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, eine Forderung, der Vorbehaltsverkauf (wenn der Insolvenzverwalter nicht mehr zum Besitz berechtigt), das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht.
Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung. Der Sicherungsnehmer ist aussonderungsberechtigt, wenn es sich bei dem Insolvenzschuldner nicht um den Sicherungsgeber handelt. Ist dies doch der Fall, steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu.
Etwas anders gilt nur gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass Gegenstände, an denen ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht besteht, nicht an den Gläubiger herausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der Gegenstand für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger.
Richtige Klageart ist eine Leistungsklage, eventuell auch eine Feststellungsklage.
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Kosten der Aussonderung dem Aussonderungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Es sind Masseverbindlichkeiten.
Allgemeiner Gerichtsstand für Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist gemäß § 19a ZPO das in dem Bezirk des Insolvenzgerichts befindliche Amts- bzw. Landgericht.
Der Aussonderungsberechtigte hat kein Recht, zur Besichtigung seiner Gegenstände gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten. Der Insolvenzverwalters ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.
Ersatzaussonderung: Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung vor oder nach der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte verlangt werden können, unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte gemäß § 48 InsO
die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen
oder
die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie noch unterscheidbar vorhanden ist.
Die Gegenleistung ist bei der Einzahlung auf ein Konto des Insolvenzverwalters nach dem Urteil BGH 11.03.1999 - IX ZR 164/98 noch unterscheidbar vorhanden. Die Aussonderungsberechtigung besteht dabei bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos, auch wenn zwischenzeitlich Rechnungsabschlüsse stattgefunden haben.