Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung
1 Aufgaben/Kompetenzen
Die Gläubigerversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger und in den §§ 74 - 79 InsO geregelt.
Sie wird vom Insolvenzgericht einberufen und vom Richter bzw. Rechtspfleger geleitet. In § 75 InsO ist aufgeführt, auf wessen Antrag hin die Gläubigerversammlung einzuberufen ist.
An der Gläubigerversammlung teilnehmen können die Insolvenzmitglieder, die Absonderungsberechtigten, der Schuldner und der Insolvenzverwalter.
Die Aufgaben/Kompetenzen der Gläubigerversammlung sind nicht zusammenhängend aufgeführt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben/Kompetenzen:
Ggfs. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters in der ersten Gläubigerversammlung unter den Voraussetzungen des § 57 InsO
Bestellung und Abwahl des Gläubigerausschusses als Institution sowie Wahl und Entlassung der Mitglieder gemäß der §§ 68, 70 InsO
Die Gläubigerversammlung kann gemäß § 149 Abs. 3 InsO eine von dem Beschluss des Gläubigerausschusses abweichende Hinterlegungsstelle bestimmen
Stellungnahme zu dem Bericht des Insolvenzverwalter gemäß § 156 InsO
Entscheidung über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO)
Zustimmung zu bedeutsamen Rechtshandlunegn, sofern kein Gläubigerausschuss bestellt wurde(§ 160 InsO)
Entscheidung über eine andere als vom Insolvenzverwalter geplante Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere über die Fortführung des Unternehmens (§ 157 InsO)
Entscheidung über die Veräußerung des Unternehmens gemäß § 162 InsO
Generell kann die Gläubigerversammlung bei Vorliegen einer Mehrheit immer Entscheidungen des Gläubigerausschusses ändern.
2 Stimmrechte
Das Stimmrecht der Gläubiger bestimmt sich nach § 77 InsO: Danach steht den Gläubigern ein Stimmrecht zu, die ihre Forderungen angemeldet haben und bei denen die Forderung weder vom Insolvenzgläubiger noch von anderen stimmberechtigten Insolvenzgläubigern bestritten wurde.
Insolvenzgläubiger, die nur eine nachrangige Forderung haben, besitzen kein Stimmrecht.
Gläubiger bestrittener Forderungen sowie Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen und Absonderungsberechtigten steht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Stimmrecht zu:
Der Insolvenzverwalter und die erschienen Gläubiger einigen sich in der Gläubigerversammlung über das Stimmrecht.
Kommt es nicht zun einer Einigung, kann das Insolvenzgericht über das Stimmrecht entscheiden.
Entscheidungen der Gläubigerversammlung erfordern eine absolute Mehrheit der Summe der Ansprüche der anwesenden Gläubiger.
Das Stimmrecht bestimmt sich somit nicht nach Köpfen, sondern nach der Summe der Forderungsbeträge bzw. der Absonderungsrechte.