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Drittschuldner

Normen

§ 840 ZPO

Information

Schuldner des Vollstreckungsschuldners.

Der Gläubiger kann im Wege der Zwangsvollstreckung anstelle einer Vollstreckung in das Schuldnervermögen in Forderungen oder andere Vermögenswerte des Schuldners gegen Dritte vollstrecken. Der Dritte wird dann als Drittschuldner des Gläubigers bezeichnet.

Der in der Praxis wichtigste Drittschuldner ist der Arbeitgeber des Schuldners (Lohnpfändung).

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, den dieses nach einem Antrag des Gläubigers an den Drittschuldner zustellt.

Mit Beginn der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen gegenüber dem Gläubiger die Drittschuldnererklärung abzugeben, die den in § 840 ZPO aufgeführten Inhalt haben kann.

Verweigert der Drittschuldner die Zahlung kann der Gläubiger nicht direkt in die gepfändete Forderung vollstrecken, sondern er muss zunächst eine Einziehungsklage (Drittschuldnerklage) erheben.

Der Drittschuldner ist nur dazu verpflichtet, die Fragen des Gläubigers zu beantworten, die sich inhaltlich im Rahmen des Katalogs von § 840 ZPO bewegen. Der Drittschuldner muss das Anerkenntnis oder die Ablehnung der Forderung nicht begründen. Die fehlende Pflicht zur Substanziierung ergibt sich dabei aus dem Zweck der Vorschrift, die den Gläubiger nicht vor jeglichen Risiken des Einziehungsprozesses schützen will. Es soll nur verhindert werden, dass der Gläubiger einen überflüssigen Einziehungsprozess mit der Kostenfolge des § 93 ZPO führt (BAG 07.07.2015 - 10 AZR 416/14).

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