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Arrestverfahren

Normen

§§ 916 ff. ZPO

Information

Summarisches Eilverfahren im Zivilprozess, das der Sicherung eines Anspruchs dient.

Voraussetzungen:

  1. 1)

    Arrestanspruch: Der Gläubiger hat eine Forderung i.S.d. § 916 ZPO (z.B. Zahlungsanspruch), aber keinen Titel.

  2. 2)

    Arrestgrund: Es ist zu befürchten, dass sich der Schuldner dem Vollstreckungszugriff entzieht.

Arrestanspruch und -grund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPOglaubhaft zu machen.

Der dingliche Arrest des § 917 ZPO erstreckt sich auf das Vermögen des Schuldners, der persönliche Arrest des § 918 ZPO betrifft die Person des Schuldners.

Der Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers. Demzufolge wird die Vollziehung des Arrestes in Forderungen durch Pfändung bewirkt. Eine Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ist dagegen schlechthin ausgeschlossen. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (BGH 09.07.2014 - VII ZB 9/13).

Die Rechtsprechung hat das zulässige Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Anspruch in einer Familienstreitsache bestimmt: "Statthaftes Rechtsmittel gegen Endentscheidungen nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Arrestverfahren zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache ist nach einhelliger Auffassung die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG" (OLG Nürnberg 26.02.2018 - 7 UF 1595/17).

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