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Schuldnerverzeichnis

 Normen 

§§ 882b ff. ZPO

SchuVAbdrV

SchuFV

 Information 

Das Schuldnerverzeichnis wird gemäß § 882b ZPO von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach § 882h Abs. 1 ZPO geführt. In dem Verzeichnis werden die in § 882b Abs. 1 ZPO aufgeführten Personengruppen geführt, so u.a. die Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO angeordnet hat.

Nach § 882c Abs. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan festgesetzt und nicht hinfällig ist.

Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist, steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch im Falle der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen.

Außer Frage steht, dass eine § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten Eintragungsvoraussetzungen in Betracht kommt.

Die Frage, ob eine der Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgegensteht, wenn die Parteien sie erst nachträglich - also im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren - treffen, wurde durch den BGH nun beantwortet. Danach stellt eine Stundungs- oder Stillhalteabrede, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar (BGH 21.12.2015 - I ZB 107/14).

 Siehe auch 

Eidesstattliche Versicherung

Vermögensverzeichnis

Sahm: Stellvertretung bei der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1207