Vollstreckungsgericht
Normen
Information
Das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Die Entscheidung ergeht grundsätzlich gemäß § 20 Nr. 17 RPflG durch den Rechtspfleger.
Bei der Verlegung des Wohnsitzes durch den Schuldner bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestehen.