Rechtswörterbuch

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Pfändung von Forderungen

 Normen 

§§ 828 ff. ZPO

§ 20 Nr. 17 RPflG

 Information 

1. Allgemein

Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag Forderungen, die dem Schuldner gegenüber einem Dritten (sogenannter Drittschuldner, z.B. dem kontoführenden Geldinstitut oder dem Arbeitgeber) zustehen.

Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat.

Die Lohnpfändung ist eine gesonderte Form der Forderungspfändung.

Hinweis:

Zu den Inhalten einer grenzüberschreitenden Kontopfändung siehe den Beitrag "Grenzüberschreitende Kontopfändung".

2. Pfändbare Forderungen

Der Anwendungsbereich der Forderungspfändung erstreckt sich auf alle zum Schuldnervermögen gehörenden Forderungen.

Beispiel:

"Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Geldleistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden." (BGH 20.10.2016 - IX ZB 66/15).

Der Rechtspfleger überprüft dabei nicht, ob die zu pfändende Forderung tatsächlich dem Schuldner zusteht. Kommt es zur Pfändung einer dem Schuldner nicht zustehenden Forderung, so bleibt die Pfändung erfolglos, die Erhebung eines der Drittwiderspruchsklage entsprechenden Rechtsbehelfs ist nicht nötig und möglich.

Auch künftige Forderungen sind pfändbar, sofern zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis besteht.

3. Durchführung der Pfändung

Die zu pfändende Forderung ist in dem Antrag detailliert zu bezeichnen, zudem sind dem Antrag alle Vollstreckungsunterlagen beizufügen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen des Schuldners gepfändet werden. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Gläubiger gemäß § 793 ZPO die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

Die Pfändung erfolgt durch die (vom Gläubiger zu veranlassende) Zustellung des Pfändungsbeschlusses, die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss. In der Praxis werden beide Beschlüsse (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sogenannter "PfÜB") gemeinsam an den Drittschuldner übersandt.

Bei der Überweisung kann der Gläubiger gemäß § 835 ZPO zwischen zwei Formen der Überweisung wählen:

  • Überweisung zur Einziehung

  • Überweisung an Zahlung Statt

Vorteilhafter ist die Überweisung zur Einziehung, da mit der Überweisung an Zahlung Statt die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner durch die gepfändete Forderung als erfüllt anzusehen ist. Bei der Überweisung zur Einziehung bleibt der Schuldner Inhaber der Forderung, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner erlischt erst mit der vollständigen Befriedung des Gläubigers durch den Drittschuldner.

Weigert sich der Drittschuldner die Überweisung zu leisten, so muss der Gläubiger gegen ihn klagen.

Mit erfolgter Zustellung des PfÜB ist gemäß § 829 Abs. 2 ZPO dem Schuldner eine Abschrift der Zustellungsurkunde zuzustellen.

4. Rechtsschutz

Rechtsbehelf des Schuldners oder Drittschuldners ist die Vollstreckungserinnerung.

Der Rechtspfleger hat insbesondere die Unpfändbarkeitsvorschriften des §§ 850 ff. ZPO zu beachten.

5. Pfändung einer Bankforderung

Bei der Pfändung einer Bankforderung ist der Kontopfändungsschutz zu beachten: Der Schuldner kann einen Kontopfändungsschutz in Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gemäß der §§ 850k ff. ZPO erreichen.

Nach dem Urteil BGH 08.11.2005 - XI ZR 90/05 handelt es sich bei dem Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung der Kontoauszüge sowie von Rechnungsabschlüssen um einen selbstständigen Anspruch, der bei der Kontopfändung nicht als Nebenanspruch mitgepfändet wird.

6. Pfändung des Kindergeldes

Bei der Frage der Pfändbarkeit des auf dem Girokonto des Berechtigten befindlichen Kindergeldes ist nach der der Zahlung zugrunde liegenden Norm zu unterscheiden:

Rechtsgrundlage Bundeskindergeldgesetz:

  • Pfändung bei der Familienkasse:

    Ist das Kindergeld noch nicht ausgezahlt, sondern befindet sich noch bei der Familienkasse, so kann es unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 SGB I gepfändet werden, d.h. sofern es in der Höhe den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigt.

  • Pfändung des Anspruchs auf dem Konto des Berechtigten:

    § 68 Nr. 9 SGB I bestimmt, dass das Bundeskindergeldgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt.

    Gemäß § 55 SGB I ist eine Geldleistung, die auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift unpfändbar.

    Somit kann der Berechtigte von seinem Geldinstitut während dieses Zeitraums die Auszahlung des Kindergeldes verlangen, auch wenn für das Konto ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt. Wird die Auszahlung von dem Geldinstitut innerhalb der Sieben-Tage-Frist verweigert, so hat der Kindergeldberechtigte einen Schadensersatzanspruch gegen das Geldinstitut.

Rechtsgrundlage Einkommensteuergesetz:

  • Pfändung bei der Familienkasse:

    § 76 EStG regelt die Pfändbarkeit des Kindergeldanspruchs bei der Familienkasse und bestimmt, dass das Geld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden kann.

  • Pfändung des Anspruchs auf dem Konto des Berechtigten:

    Gemäß § 76a EStG ist eine Geldleistung, die auf das Konto des Berechtigten oder des Kindes bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift unpfändbar.

    Will der Schuldner sich auf die Unpfändbarkeit des Geldes berufen, so hat er gegenüber dem Geldinstitut die Herkunft des Geldes und die damit verbundene Unpfändbarkeit nachzuweisen. Leistet das Geldinstitut trotz der Unpfändbarkeit des Kindergeldes an den Gläubiger, so hat der Kindergeldberechtigte gegenüber dem Geldinstitut einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kindergeldes.

 Siehe auch 

Drittschuldner

Grenzüberschreitende Kontopfändung

Kontokorrent

Lohnpfändung

Lohnpfändung - Berechnung

Pfändungsschutz Altersvorsorge

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rechtspflegererinnerung

Vorpfändung

Mock: Forderungspfändung: So können Sie Schmerzensgeldansprüche pfänden; Vollstreckung effektiv - VE 2016, 110

Neugebauer: Die Pfändung von Taschengeldansprüchen; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2005, 376

Wolf/Müller: Nebenpflichtenkanon bei der Forderungspfändung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1775