Rechtswörterbuch

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Vollstreckungserinnerung

 Normen 

§ 766 ZPO

 Information 

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO:

Mit der Vollstreckungserinnerung können Einwendungen gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, welche die Art und Weise oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, geltend gemacht werden.

  1. 1)

    Zulässigkeit:

    • Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.

    • Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

    • Frist: Keine

    • Beschwer: Der Schuldner ist immer beschwert, der Gläubiger bei negativen Abweichungen von seinem Vollstreckungsantrag und der Dritte, wenn möglicherweise eine ihn schützende Norm verletzt worden ist.

    • Rechtsschutzbedürfnis: vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung.

  2. 2)

    Begründetheit: wenn die Zwangsvollstreckung überhaupt oder in dieser Form unzulässig ist bzw. eine drittschützende Norm verletzt wurde.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren der Vollstreckungserinnerung gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug der Zwangsvollstreckung und löst und keine gesonderten Gebühren aus.

 Siehe auch 

Erinnerung

Brox: Die Vollstreckungserinnerung; Juristische Arbeitsblätter - JA 1986, 57

Glenk: Last Exit Vollstreckungserinnerung - Der unterschätzte Rechtsbehelf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 1864

Landmann: Pfändungsschutz nach Überweisung des Sozialgeldes im Wege der Vollstreckungserinnerung; Der Deutsche Rechtspfleger - Rpfleger 2000, 440

Wittschier: Die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO; Juristische Schulung - JuS 1999, 585