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Vollstreckungserinnerung

Normen

§ 766 ZPO

Information

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO:

Mit der Vollstreckungserinnerung können Einwendungen gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, welche die Art und Weise oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, geltend gemacht werden.

  1. 1)

    Zulässigkeit:

    • Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.

    • Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

    • Frist: Keine

    • Beschwer: Der Schuldner ist immer beschwert, der Gläubiger bei negativen Abweichungen von seinem Vollstreckungsantrag und der Dritte, wenn möglicherweise eine ihn schützende Norm verletzt worden ist.

    • Rechtsschutzbedürfnis: vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung.

  2. 2)

    Begründetheit: wenn die Zwangsvollstreckung überhaupt oder in dieser Form unzulässig ist bzw. eine drittschützende Norm verletzt wurde.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren der Vollstreckungserinnerung gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug der Zwangsvollstreckung und löst und keine gesonderten Gebühren aus.

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