Vollstreckungserinnerung
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO:
Mit der Vollstreckungserinnerung können Einwendungen gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung, welche die Art und Weise oder das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, geltend gemacht werden.
- 1)
Zulässigkeit:
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.
Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Frist: Keine
Beschwer: Der Schuldner ist immer beschwert, der Gläubiger bei negativen Abweichungen von seinem Vollstreckungsantrag und der Dritte, wenn möglicherweise eine ihn schützende Norm verletzt worden ist.
Rechtsschutzbedürfnis: vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung.
- 2)
Begründetheit: wenn die Zwangsvollstreckung überhaupt oder in dieser Form unzulässig ist bzw. eine drittschützende Norm verletzt wurde.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verfahren der Vollstreckungserinnerung gehört gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG zum Rechtszug der Zwangsvollstreckung und löst und keine gesonderten Gebühren aus.