Rechtswörterbuch

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Klausel

 Normen 

§§ 724 ff. ZPO

§ 797 ZPO

§ 20 Nr. 12 RPflG

 Information 

Amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

Die Klausel bescheinigt die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie wird auf die Ausfertigung des Titels gesetzt.

Die Ausfertigung (Beglaubigte Abschrift des Titels) wird zumeist durch den die Zwangsvollstreckung betreibenden Rechtsanwalt formlos beantragt.

Der Inhalt der Klausel ist in § 725 ZPO festgelegt.

Unterschieden werden:

Die einfache Klausel wird erteilt, wenn

  • die Vollstreckung keiner Bedingung unterliegt, es sei denn es handelt sich um folgende Bedingungen:

    • Die Vollstreckung hängt von einer Sicherheitsleistung ab.

    • Die Vollstreckung hängt vom Eintritt eines Kalendertages ab.

    • Die Vollstreckung hängt von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Vollstreckungsgläubigers ab.

  • der Titel nicht umgeschrieben werden muss.

Die qualifizierte Klausel wird in den anderen Fällen erteilt. Das Verfahren ist unter dem Stichwort Klauselerteilungsverfahren dargestellt.

Die Erteilung einer Klausel ist grundsätzlich Voraussetzung einer jeden Zwangsvollstreckung. Sie ist nur bei Vorliegen der folgenden Ausnahmen entbehrlich:

 Siehe auch 

Arrestverfahren

Gerichtsvollzieher

Klauselerinnerung

Klauselerteilungsverfahren

Pfändung

Titel

Vollstreckungsgericht

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zwangsvollstreckung

BGH 16.07.2004 - IXa ZB 288/03 (Vollstreckungsklausel bei BGB-Gesellschaft)

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: Zivilprozessordnung; Kommentar, 69. Auflage 2010

Heussen/Fraulob/Bachmann: Zwangsvollstreckung für Anfänger; 9. Auflage 2008

Looff: Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel bei einstweiligen Anordnungen aufgrund Gewaltschutzgesetzes; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 1391