Vorläufige Vollstreckbarkeit
1. Einführung
Teil des Urteilstenors eines Endurteils.
Urteile sind für die obsiegenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar, wenn das Gericht dies in dem Urteil angeordnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist von Amts wegen zu treffen.
2. Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat in folgenden Fällen zu entfallen:
Urteile, die bereits mit der Verkündung rechtskräftig werden (Arrest, Einstweilige Verfügung).
Das Urteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt (z.B: Feststellungsurteile).
Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen.
Die vorläufige Vollstreckung würde für den Schuldner zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen. Voraussetzung ist gemäß § 712 ZPO ein entsprechender Antrag des Schuldners.
3. Sicherheitsleistung
Grundsätzlich ist die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, es sei denn, es greift eine der in §§ 708, 710 ZPO aufgezählten Ausnahmen ein. Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung kann von Gericht gemäß § 108 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt werden.
Hinweis:
Bei vermögensrechtlichen Bagatellverfahren ist gemäß § 708 Nr. 11 ZPO keine Sicherheitsleistung erforderlich wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250,00 EUR nicht übersteigt. Aber: Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte auch eine Vollstreckung nach dem Europäisches Verfahren geringfügige Forderungen erwogen werden. Danach ist die vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung bis zu einem Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR möglich.
Aumann: Die erleichterte vorläufige Vollstreckbarkeit von Zivilurteilen in Bagatellverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 6
Prütting/Gehrlein: ZPO. Kommentar; 12. Auflage 2020
Schuschke / Walker / Kessen / Thole: Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz; 7. Auflage 2020