Gewalt
Polizeigesetze der Länder
1 Allgemein
Gewalt ist ein körperlich oder psychisch wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen mit dem Ziel, die Freiheit der Willensentschließung / Willensbetätigung aufzuheben bzw. zu beeinträchtigen.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Beispiel:
Ein Polizeibeamter bringt einen flüchtigen Kaufhausdieb zu Fall und hindert diesen mittels Polizeigriff an körperlicher Gegenwehr und an der Fortsetzung der Flucht.
In der Lehre wird zwischen vis absoluta und vis compulsiva unterschieden: Als vis absoluta wird das unmittelbare Erzwingen eines Verhaltens bezeichnet, bei der Ausübung von Gewalt mittels der vis compulsiva wird das Opfer mittels (zumeist psychischen) Drucks zu einem bestimmten Verhalten gezwungen.
2 Der Gewaltbegriff der Nötigung bzw. bei einer Sitzblockade
Bei der Frage, ob bei einer Sitzblockade eine den Tatbestand der Nötigung erfüllende Gewalt vorliegt, ist nach der Rechtsprechung nunmehr wie folgt zu unterscheiden:
In seinem Beschluss vom 10.01.1995 (BVerfG 10.01.1995 - 1 BvR 718/89) stellte das BVerfG fest, dass es gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG verstoße, wenn Strafgerichte bei Sitzdemonstrationen für die Annahme nötigender Gewalt die bloße körperliche Anwesenheit der Täter in Verbindung mit rein psychischer Zwangseinwirkung beim Opfer genügen lassen.
Die Annahme von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB erfordert eine physische Zwangswirkung.
Der BGH entwickelte die sogenannte "Zweite-Reihe-Rechtsprechung", wonach eine Gewaltanwendung bei einer Sitzblockade zu bejahen ist, wenn es bei einer Blockade zu einem Rückstau von Fahrzeugen kommt und die Fahrer durch die vor ihnen stehenden Autos physisch an der Weiterfahrt gehindert würden.
Die Tatbestandsverwirklichung ergibt sich hier aus der mittelbaren Täterschaft der Demonstranten durch die ihnen zurechenbare Gewaltanwendung des ersten Fahrzeugführers als Tatmittler gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugführern.
Diese Auslegung des Gewaltbegriffs wurde mit der Entscheidung BVerfG 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90) ist der Gewaltbegriff immer erfüllt, wenn die Teilnehmer einer Blockadeaktion über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere (Abstellen von Fahrzeugen) errichten.
3 Der Gewaltbegriff bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Nach der Entscheidung BVerfG 23.08.2005 2 BvR 1066/05 sind auch Handlungen wie das Festhalten an Gegenständen und das Stemmen der Füße gegen den Boden als Gewalt i.S.d. § 113 StGB anzusehen.
4 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt bei einem Polizeieinsatz
Nach den Polizeigesetzen der Länder, z.B. § 58 PolG,NRW, §§ 69 ff. NPOG,NI oder § 50 PolG,BW sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).