Rechtswörterbuch

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Versteigerung

 Normen 

§ 156 BGB

 Information 

Für eine Versteigerung ist erforderlich, dass eine Mehrzahl von Personen nach Aufforderung durch den Versteigerer konkurrierende Angebote abgibt. Bei der Versteigerung werden Kaufgeschäfte abgeschlossen. Der Bieter unterbreitet ein Angebot. Mit dem Zuschlag wird dieses Angebot vom Auktionator angenommen. Es handelt sich um Willenserklärungen unter Anwesenden, und der Kaufvertrag ist mit Zuschlag geschlossen (im Gegensatz hierzu werden Willenserklärungen unter Abwesenden z.B. per Brief geäußert). Der Bieter kann die von ihm ersteigerte Sache gegen Zahlung des Zuschlagpreises herausverlangen.

 Siehe auch 

Versteigerergewerbe

Versteigerung gepfändeter Sachen

Online-Auktion

BGH 09.11.2005 - VIII ZR 116/05 (Gewährleistungsausschluss bei öffentlichen Versteigerungen)