Rechtswörterbuch

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Zivildienst

 Normen 

ZDG

KDVG

 Information 

1. Aktuelle Rechtslage

Mit der Verlegung der Wehrpflicht seit dem 01.07.2011 ausschließlich auf den Spannungs- und Verteidigungsfall entfiel auch die Grundlage für die Einberufung von Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst. Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls wird es keine Anerkennungen von Kriegsdienstverweigerern mehr geben.

Das Zivildienstgesetz wurde nicht aufgehoben, um im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder im Fall einer Wiedereinsetzung der Pflicht, den Grundwehrdienst zu leisten, ohne Weiteres zur Verfügung zu stehen.

Mit Ablauf des 30. Juni 2011 endete der Pflicht-Zivildienst. Alle Zivildienstleistenden waren gemäß § 83 Abs. 3 ZDG auf Antrag an diesem Tage zu entlassen. Als Ersatz wurde der Bundesfreiwilligendienst eingeführt.

2. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage

2.1 Allgemein

Rechtsgrundlage des Zivildienstes ist das Zivildienstgesetz.

Gemäß § 24 ZDG entspricht die Dauer des Zivildienstes der in § 5 Abs. 1a WPflG festgelegten Dauer des Wehr(pflicht)dienstes. Danach ist der Zivildienst für sechs Monate abzuleisten.

Es besteht eine Regelaltersgrenze: Grundwehrdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige werden grundsätzlich nur bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres eingezogen.

2.2 Befreiung

Die Gründe für eine Befreiung vom Zivildienst sind in § 10 ZDG aufgeführt. Es können sich u.a. folgende Personen auf Antrag vom Wehr- oder Zivildienst befreien lassen:

  • Der Vater, die Mutter oder ein Geschwisterteil ist an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben.

  • Mindestens zwei Geschwister haben einen der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 ZDG aufgeführten Dienste (Wehrdienst, Zivildienst, Freiwilliges soziales Jahr etc.) abgeleistet.

  • Es liegen familienbedingte Hindernisse vor: Der Antragsteller ist

    • verheiratet,

    • lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder

    • hat das Sorgerecht für mindestens ein Kind.

2.3 Ersatzdienst

Die Pflicht eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers zur Durchführung des Zivildienstes entfällt, wenn folgende Ersatzdienste geleistet werden:

2.4 Zurückstellung

Rechtsgrundlage der Zurückstellung vom Zivildienst ist § 11 ZDG. Eine Zurückstellung wegen Erreichen des dritten Studiensemesters ist gemäß dem Urteil VG Hamburg (03.02.2005 10 WE 50/05) jedoch ausgeschlossen, wenn sich der Pflichtige zunächst wegen einer vertraglich gesicherten Berufsausbildung vom Zivildienst hat zurückstellen lassen, in Wahrheit aber nicht vorhatte, die Berufsausbildung durchzuführen. Nach der Entscheidung der Richter wäre er ohne die im Hinblick auf die Berufsausbildung ausgesprochene Zurückstellung im Studium gar nicht so weit gekommen.

2.5 Einführung und Begleitung des Zivildienstes

Gemäß § 25b ZDG ist die Einführung und Begleitung des Zivildienstleistenden durch Veranstaltungen und Seminare wie folgt geregelt:

  1. a)

    Gemäß Absatz 1 sind die Dienstleistenden verpflichtet zur Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

    • einem eintägigen Informationstag

      Zeitnah zum Beginn seines Dienstes wird der Dienstleistende künftig in einem dafür neu entwickelten eintägigen Seminar über seine Rechte und Pflichten sowie über die ihm zustehenden Geld- und Sachbezüge informiert. Diese Grundinformationen waren bislang Bestandteil der zuletzt einwöchigen zivildienstspezifischen Einführungslehrgänge mit ihrem Schwerpunkt auf der politischen Bildung.

    • einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung

      Das Handlungsfeld Zivildienst wird in einen Zusammenhang gebracht mit weiteren zentralen Fragen der Demokratie und der staatlichen Gemeinschaft.

    • und - soweit erforderlich - einem Seminar zu speziellen Fachthemen.

      Dienstleistende, die im Bereich der Pflege und Betreuung von hilfebedürftigen Menschen sowie im Umwelt- und Naturschutzbereich eingesetzt sind, sollen schon nach der bisher geltenden Rechtslage, die insofern nicht verändert wird, falls erforderlich eine fachbezogene Schulung erhalten.

  2. b)

    Gemäß Absatz 2 sind die Dienstleistenden berechtigt zur Teilnahme an folgenden Seminaren:

    • einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen.

      Hinweis:

      Die Teilnahme an diesem Seminar ist ab dem 01.01.2011 verpflichtend.

    • einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren. Der Erfahrungsaustausch kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig durchgeführt werden.

      Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10995) regelt dieser Erfahrungsaustausch den schon bisher von Dienststellen vor allem im kirchlichen Bereich angebotenen Erfahrungsaustausch. Diese in der Fachpraxis bewährte Methode soll künftig Dienstleistenden aus allen Einsatzbereichen angeboten werden. Es ist den Dienststellen freigestellt, ob sie den Dienstleistenden hierzu die regelmäßige Teilnahme an einer dienstbegleitenden regionalen Gruppe ermöglichen oder ob sie die Dienstleistenden für ein vom Bundesamt oder den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege nach Absatz 3 organisiertes dreitägiges Seminar zur Reflexion freistellen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10995) sollen durch diese Seminare die Dienstleistenden über ihre gesamte Dienstdauer hinweg an mehreren, aber gleichzeitig kürzeren Seminaren teilnehmen: So wird ihre kontinuierliche fachliche und pädagogische Begleitung während ihrer gesamten Dienstzeit gewährleistet. Durch die zeitliche Flexibilisierung werden auch für Dienstleistende aus einberufungsstarken Monaten künftig genügend freie Seminarplätze zur Verfügung stehen, die sie, sobald die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sein werden, in Absprache mit ihrer Dienststelle selbst buchen können.

2.6 Dienstzeugnisse

Gemäß § 46 ZDG hat der Dienstleistende mit der Beendigung des Zivildienstes einen Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis, das von der Dienststelle automatisch mit der Beendigung des Zivildienstes auszustellen ist.

Pflichtiger Inhalt des Dienstzeugnisses sind die Art und Dauer des Dienstes sowie Angaben über Führung, Tätigkeit, Leistung und erworbene Kompetenzen.

2.7 Schutz des Arbeitsplatzes

Mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz wird für Zivildienst- oder Wehrdienstleistende von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung ein Arbeitsplatzschutz gewährleistet.

Gemäß § 2 Abs. 5 ArbPlSchG darf der Arbeitgeber die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes bzw. des Zivildienstes ablehnen.

Der Verzicht eines Arbeitgebers, befristet beschäftigte Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen, bedarf jedoch nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10995) einer Begründung. Aus der Neuregelung erwächst weder ein Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung noch kommt es zu einer Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers, wonach er Gründe darlegen müsste, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen und nicht mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehen.

2.8 Vom Zivildienstleistenden verursachte Schäden

Nach einem Urteil des BGH von November 2002 schließt die Amtshaftung der Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, eine vertragliche Haftung des Trägers der Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden nicht aus. Zwischen den beiden Ersatzpflichtigen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung.

 Siehe auch 

Bundesfreiwilligendienst

Freiwilliges ökologisches Jahr

Freiwilliges soziales Jahr

Kriegsdienstverweigerung

Musterung

Reservisten der Bundeswehr

Wehrpflicht

BVerwG 18.04.2007 - 6 C 25/06 (Gewährung einer Mietbeihilfe)

BGH 14.11.2002 - III ZR 131/01 (Haftung für einen Zivildienstleistenden)

http://www.zivildienst.de

Boemke: Die Zulässigkeit der Frage nach Grundwehrdienst und Zivildienst; Recht der Arbeit - RdA 2008, 129

Kreuter: Vom Zivildienst zum Bundesfreiwilligendienst; Bundeswehrverwaltung - BWV 2011, 2

Shirvani: Zivildienst und Amtshaftung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 283