Grundrechte
Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der deutschen Verfassung und somit der gesamten Rechtsordnung.
Innerhalb der deutschen Grundrechte werden folgende Grundrechte bzw. Formen von Grundrechten unterschieden:
Menschenrechte und Bürgerrechte (Grundrechtsberechtigung)
Grundrechte, die nur durch die der Verfassung innewohnenden Schranken eingeschränkt werden können, und Grundrechte, die durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden können
nach dem Inhalt bzw. Schutzbereich:
Freiheitsrechte:
Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)
Freizügigkeit im Bundesgebiet (Art. 11 GG)
Unverletzlichkeitsrechte:
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
staatlich garantierte Institutionen/Rechte:
Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG)
Ehe und Familie (Art. 6 GG)
gesetzlicher Richter (Art. 101 GG)
sonstige Grundrechte:
Privatschulen (Art. 7 Abs. 4 GG)
Ausbürgerungsverbot (Art. 16 Abs. 1 GG)
Die Grundrechte sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar und zwingend zu beachten. Eine weitere Wirkung beurteilt sich nach den Grundsätzen der Drittwirkung der Grundrechte.
Einzelne Grundrechte können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Gesetzesvorbehalt). Dabei muss gemäß Art. 19 Abs. 1 GG das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Darüber hinaus gehende Einschränkungen sind zulässig, sofern sie sich innerhalb der dem jeweiligen Grundrecht von Natur aus innewohnenden Schranken bewegen. In den Wesensgehalt des Grundrechts darf dabei niemals eingegriffen werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
Die Verletzung eines ihn schützenden Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Der Schutz der der Freiheit der Meinungsäußerung dienenden Grundrechte ist gemäß Art. 18 GG verwirkt, wenn die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.