Rechtswörterbuch

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Grundrechte

 Normen 

Art. 1 - 22 GG

 Information 

Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der deutschen Verfassung und somit der gesamten Rechtsordnung.

Innerhalb der deutschen Grundrechte werden folgende Grundrechte bzw. Formen von Grundrechten unterschieden:

Die Grundrechte sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar und zwingend zu beachten. Eine weitere Wirkung beurteilt sich nach den Grundsätzen der Drittwirkung der Grundrechte.

Einzelne Grundrechte können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Gesetzesvorbehalt). Dabei muss gemäß Art. 19 Abs. 1 GG das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Darüber hinaus gehende Einschränkungen sind zulässig, sofern sie sich innerhalb der dem jeweiligen Grundrecht von Natur aus innewohnenden Schranken bewegen. In den Wesensgehalt des Grundrechts darf dabei niemals eingegriffen werden (Art. 19 Abs. 2 GG).

Die Verletzung eines ihn schützenden Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Der Schutz der der Freiheit der Meinungsäußerung dienenden Grundrechte ist gemäß Art. 18 GG verwirkt, wenn die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.

 Siehe auch 

Asyl

Auslieferung - Deutsche Staatsangehörige

Berufsfreiheit

Brief- und Postgeheimnis

Demonstrationsfreiheit

Eigentum

Familie

Freiheit der Religionsausübung

Grundrechte - Drittwirkung der

Grundrechtsberechtigung

Kunstfreiheit

Meinungsfreiheit

Menschenwürde

Persönlichkeitsrechte

Petition

Vereinigungsfreiheit

Versammlungsfreiheit

Wissenschaftsfreiheit

Wohnung - Verfassungsrechtlicher Schutz

Schwarze: Der Schutz der Grundrechte durch den EuGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3459

Stern/Becker: Grundrechte-Kommentar; 3. Auflage 2019