Rechtswörterbuch

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Rundfunkfreiheit

 Normen 

Art. 5 GG

 Information 

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rundfunkfreiheit wie folgt zusammengefasst (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 440/16):

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten, sondern auch denen, die nur Programmteile herstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung (BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77, BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72; BAG 04.12.2013 - 7 AZR 457/12).

Unter Programm wird eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (BVerfG 20.02.1998 - 1 BvR 661/94; BAG 26.07.2006 - 7 AZR 495/05)."

Für das Arbeitsrecht gilt:

Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Danach können bei programmgestaltenden Tätigkeiten ggf. (selbstständige) freie Mitarbeiter eingesetzt werden. Diese werden aufgrund dieser Besonderheiten auch als "Feste freie Mitarbeiter" bezeichnet. Die Vorgaben eines befristeten Arbeitsverhältnisses müssen nicht erfüllt werden, da es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.

"Reine Produktionsgesellschaften, die lediglich im Auftrag von Rundfunk- und Fernsehanstalten Beiträge oder Sendungen zuliefern, können danach die Rundfunkfreiheit nicht für sich in Anspruch nehmen" (BAG 30.08.2017 - 7 AZR 440/16).

 Siehe auch 

Feste freie Mitarbeit

Grundrechte

Grundrechte - Drittwirkung der

Grundrechtsberechtigung

Eifert: Die Rundfunkfreiheit Jura 2015, 356