Rechtswörterbuch

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Beamte - Institutionsgarantie

 Normen 

Art. 33 GG

 Information 

Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG enthalten eine Garantie des Berufsbeamtentums als Institution.

Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Garantie sind dem Gesetzgeber bei einer Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts insoweit Grenzen gesetzt, als er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigen und den sog. Wesenskern des Beamtentums erhalten muss BVerfGE 8 1 (16, 25).

Gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung soll das Berufsbeamtentum eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73, BVerwGE 47, 330 [334]). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zählt daher zum Inhalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums:

  • Gegenseitiges Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn

  • Hauptberufliche Tätigkeit und Anstellung auf Lebenszeit

  • Alimentationsprinzip

  • Leistungsgrundsatz (dazu zählen fachliche Vorbildung und Qualifikation, Laufbahnprinzip, Recht auf Amtsbezeichnung)

  • Neutralitätspflicht des Beamten (siehe z.B. den Beitrag "Gesichtsverhüllung")

  • Verbot des Beamtenstreiks

Nicht dazu zählt z.B. das gegenwärtige System der Beihilfegewährung im Krankheitsfall.

Für den Nachweis des "Hergebrachtseins" eines Grundsatzes ist auf die Verfassungswirklichkeit abzustellen, wie sie sich in der Gesetzgebung spiegelt. Dabei ist Voraussetzung, dass eine Regelung "während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt" worden ist.

Die verfassungsrechtliche Einrichtungsgarantie des Berufsbeamtentums setzt aber nicht nur einer Neugestaltung des Dienstrechts Grenzen, sondern verbietet außerdem, das hoheitliche Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen werden. Nur Beamte sollen daher die Aufgaben der Eingriffsverwaltung (Staat wird mit Zwang und Befehl tätig) wahrnehmen. Dies gilt aber grundsätzlich auch für die Aufgaben der Leistungsverwaltung, sofern sie als dauernde öffentliche Aufgaben zu qualifizieren sind.

 Siehe auch 

Abordnung eines Beamten

Beamte

Beamte - Alimentation

Beamtenverhältnis - Beendigung

Exekutive

Umsetzung eines Beamten

Versetzung eines Beamten

Weisungsgebundenheit des Beamten

OVG Niedersachsen 05.02.2003 - 2951/01 (Ruhegehaltssatz und Grundsätze des Berufsbeamtentums)

BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 (Beihilfe - Private Krankenversicherung - Alimentationsprinzip - Leistungen)

BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73

EuGH 18.03.1975 - 44/74 (zum Streikrecht der Beamten)

Bochmann: Mobbing und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; ZBR (Zeitschrift für das Beamtenrecht) 2003, 257

Lecheler, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, AöR 103 (1978), S. 349

Merten, Die Sonderrolle der Beamtenversorgung bei der Harmonisierung der Alterssicherungssysteme, ZBR 1995, 353