Beamte - Institutionsgarantie
Art. 33 Abs. 4 und Abs. 5 GG enthalten eine Garantie des Berufsbeamtentums als Institution.
Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Garantie sind dem Gesetzgeber bei einer Neugestaltung des öffentlichen Dienstrechts insoweit Grenzen gesetzt, als er die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigen und den sog. Wesenskern des Beamtentums erhalten muss BVerfGE 8 1 (16, 25).
Gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung soll das Berufsbeamtentum eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73, BVerwGE 47, 330 [334]). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zählt daher zum Inhalt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums:
Gegenseitiges Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn
Hauptberufliche Tätigkeit und Anstellung auf Lebenszeit
Leistungsgrundsatz (dazu zählen fachliche Vorbildung und Qualifikation, Laufbahnprinzip, Recht auf Amtsbezeichnung)
Neutralitätspflicht des Beamten (siehe z.B. den Beitrag "Gesichtsverhüllung")
Verbot des Beamtenstreiks
Nicht dazu zählt z.B. das gegenwärtige System der Beihilfegewährung im Krankheitsfall.
Für den Nachweis des "Hergebrachtseins" eines Grundsatzes ist auf die Verfassungswirklichkeit abzustellen, wie sie sich in der Gesetzgebung spiegelt. Dabei ist Voraussetzung, dass eine Regelung "während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt" worden ist.
Die verfassungsrechtliche Einrichtungsgarantie des Berufsbeamtentums setzt aber nicht nur einer Neugestaltung des Dienstrechts Grenzen, sondern verbietet außerdem, das hoheitliche Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen werden. Nur Beamte sollen daher die Aufgaben der Eingriffsverwaltung (Staat wird mit Zwang und Befehl tätig) wahrnehmen. Dies gilt aber grundsätzlich auch für die Aufgaben der Leistungsverwaltung, sofern sie als dauernde öffentliche Aufgaben zu qualifizieren sind.