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Grundrechte - Drittwirkung der

Normen

Art. 1 - 22 GG

Information

1 Allgemein

Geltungsbereich der Grundrechtsbindung.

Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sind die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Bei einer Verletzung der ihn schützenden Grundrechte durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.

2 Drittwirkung der Grundrechte

Als Drittwirkung der Grundrechte wird die Frage bezeichnet, inwieweit Grundrechte über die Bindung der öffentlichen Gewalt hinaus auch in den Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander anzuwenden sind. Dabei wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Drittwirkung unterschieden:

  • Bei der unmittelbaren Drittwirkung wirken die Grundrechte ohne die Beteiligung staatlicher Stellen unmittelbar zwischen den Bürgern:

    Die unmittelbare Drittwirkung wurde früher von der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt. In den letzten Jahren jedoch urteilte das BVerfG vermehrt in die Richtung einer einzelfallbezogenen Anerkennung einer Grundrechtsbindung zwischen Privaten (BVerfG 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09)).

  • Bei der mittelbaren Drittwirkung wirken die Grundrechte nicht unmittelbar zwischen den Bürgern, jedoch ist ihr Inhalt bei der Anwendung des Privatrechts zu beachten, insbesondere fließen sie in die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe mit generalklauselartigem Charakter ein.

    Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte ist allgemein anerkannt. So ergibt sich z.B. der Beurteilungsmaßstab für die besondere Schwere ehrverletzender Äußerungen aus dem Persönlichkeitsrecht und der Menschenwürde.

Nach u.a. dem Urteil BVerfG 23.04.1986 - 2 BvR 487/80 kommt eine Bindung des Richters an die Grundrechte bei der streitentscheidenden Tätigkeit auf dem Gebiet des Privatrechts nicht unmittelbar, wohl aber insoweit in Betracht, als das Grundgesetz zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen.

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