Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Demonstrationsfreiheit

Normen

Art. 5 GG

Art. 8 GG

§ 14 ff. VersammlungsG

Bundesländer mit eigenen Versammlungsgesetzen (Stand Sept. 2020):

Information

1 Allgemein

Die Demonstrationsfreiheit wird von Art. 8 GG i.V.m. Art. 5 GG grundrechtlich geschützt und ist Ausprägung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Als öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ist die Demonstration nach § 14 ff. VersammlungsG mindestens 48 Stunden vorher unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung bei der zuständigen Behörde anzumelden. Dies ist nicht allein als Einschränkung der Demonstrationsfreiheit zu verstehen. Maßnahmen der Polizei können auch zum Schutz der Demonstration und ihres ordnungsgemäßen Ablaufs ergriffen werden, z.B. Verkehrsumleitungen, Absperrungen usw.

Nach der Entscheidung BVerfG 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 unterliegt grundsätzlich auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende friedliche Demonstration von Rechtsextremisten dem Schutz der Demonstrationsfreiheit, der bei einer Bedrohung durch linksgerichtete Demonstranten ggf. Polizeischutz zu gewähren ist. Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt aber dann in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der polizeiliche Schutz der angemeldeten Versammlung wegen vorrangiger staatlicher Aufgaben nicht ausreichen würde.

Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die die Demonstrationsfreiheit von rechtsextremen Gruppen einschränkende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen unterbunden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 04.01.2002 - 5 B 12/02 (Verbot einer Neonazi-Demonstration wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) oder OVG Nordrhein-Westfalen 09.02.2001 - 5 B 180/01 (Rechtmäßigkeit von Auflagen bei rechtsextremen Demonstrationen).

Zur Zulässigkeit einer Demonstration / Gegendemonstration zu einer Versammlung siehe "Versammlungsfreiheit".

2 Landesversammlungsgesetze

Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Demonstration sind im VersammlG sowie in den Landesversammlungsgesetzen der Länder geregelt:

Bisher haben Bayern (BayVersG), Berlin (VersFG BE), Niedersachsen (NVersG), Sachsen (SächsVersG), Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA) und Schleswig-Holstein (VersFG SH) eigene Versammlungsgesetze erlassen. In den anderen Bundesländern gilt das VersammlungsG des Bundes weiter.

Hintergrund der gesonderten landesrechtlichen Regelungen ist, dass mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versammlungsrecht auf die Länder übergegangen ist.

metis