Meinungsfreiheit
Art. 10 EMRK
1 Allgemein
Die Freiheit zur Meinungsäußerung ist in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt.
Geschützt ist insbesondere die Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild. Daneben sind andere Verbreitungsformen möglich.
Aktuell wird der Stand der Meinungsfreiheit diskutiert. Anlass dazu geben u.a. ein Bericht in dem angesehenen britischen Wirtschaftsmagazin »Economist« zur Bedrohung der Meinungsfreiheit in Deutschland sowie ein Urteil des Amtsgerichts Bamberg gegen den Journalisten David Bendels, der durch ein gefaktes Bild der Innenministerin Faeser auf der Plattform X nach einer Anzeige durch Faeser aufgrund der Verletzung von § 188 StGB zu einer Bewährungsstrafe und hohen Geldstrafe verurteilt wurde. Das Urteil ist mit Rechtsstand April 2025 noch nicht rechtskräftig.
2 Schutzbereich
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit: »Meinung« erfasst grundsätzlich jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft.
»Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen ohne Rücksicht auf Form und Kommunikationsmittel (…). Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt zunächst ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (…). Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist (…). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird« (BVerfG 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24).
Nach dem BVerfG fallen seit dem 1958 erlassenen »Lüth-Urteil« BVerfG 15.01.1958 – 1 BvR 400/51Tatsachenbehauptungen dann unter den Meinungsbegriff, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind bzw. Voraussetzungen der Meinungsbildung sind. Ausgeschlossen ist der Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit für bewusst unwahre Tatsachen (Auschwitz-Lüge).
Ziel ist es, dass jeder seine Meinung ohne Angst vor Konsequenzen äußern darf. Grenzen ergeben sich gemäß der drei in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken (Schrankentrias) aus:
den allgemeinen Gesetzen,
Allgemeine Gesetze sind alle abstrakt-formulierten Gesetze, d.h. Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und den Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes bezwecken. Nach der Definition des BVerfG sind dies Normen, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen.
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend
und
dem Recht der persönlichen Ehre.
Schmähkritik ist dabei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei folgende Abgrenzungen vorgenommen:
»Eine Schmähung ist eine Äußerung - unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext (…) - jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (…). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (…). Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt dagegen nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor« (BVerfG 30.05.2018 – 1 BvR 1149/17).
»Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben« (BVerfG 28.07.2014 – 1 BvR 482/13).
3 Auslegung einer Äußerung
Das BVerfG stellt folgende Anforderungen (BVerfG 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24, Rn. 17):
»Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern grundsätzlich der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat.«
4 Eingriffe
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist gegeben bei jeder Anordnung der öffentlichen Gewalt, durch die die Meinungsäußerung verboten oder behindert wird.