Lebenspartnerschaft
Ausführungsgesetze der Länder.
1 Allgemein
Die Lebenspartnerschaft ist die formell eingetragene Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner.
Die Eingehung einer neuen Lebenspartnerschaft ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich.
Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe wird gemäß § 20a LPartGLebenspartnern ermöglicht, eine bereits eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde.
Eine Lebenspartnerschaft konnte bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1 LPartG begründet werden, indem beide volljährige, gleichzeitig anwesende Partner vor einer von den Ländern bestimmten Behörde erklärten, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.
Die rechtliche Stellung der Lebenspartner orientiert sich an den Rechten und Pflichten einer Ehe.
Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten gemäß § 20a Abs. 5 LPartG der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.
Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten gemäß § 21 LPartG entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
2 Kinder eines Lebenspartners
Verfügt ein Lebenspartner über das alleinige Sorgerecht, so hat gemäß § 9 LPartG auch der andere Lebenspartner mit Zustimmung seines Partners in Angelegenheiten des täglichen Lebens ein Entscheidungsrecht.
Bei Gefahr im Verzug ist der andere Lebenspartner zum Wohle des Kindes allein handlungsberechtigt.
Ein Lebenspartner kann gemäß § 9 Abs. 7 LPartG das leibliche Kind des anderen Lebenspartners adoptieren (Stiefkindadoption). Voraussetzungen sind u.a. die Zustimmung des anderen Elternteils sowie die Entscheidung der zuständigen Behörde, "dass die Adoption im Sinne des § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kindeswohl dient" (OLG Düsseldorf 17.03.2017 - II-1 UF 10/16).
Nunmehr ist es auch möglich, dass ein Lebenspartner das von dem anderen Lebenspartner zuvor adoptierte Kind adoptiert (Sukzessivadoption). Die Möglichkeit der Sukzessivadoption wurde mit der Entscheidung BVerfG 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 geschaffen und ist in § 9 Abs. 7 LPartG jetzt auch gesetzlich geregelt.
Auch die Einbenennung des Familiennamens des Kindes mit dem Lebenspartnerschaftsnamen ist gemäß § 9 Abs. 5 LPartG möglich.
3 Öffentliches Dienstrecht
Lebenspartner sowohl im Besoldungsrecht als auch im Versorgungsrecht Ehepartnern gleichgestellt.
4 Mietrecht
Der Lebenspartner kann seinen Lebenspartner in die gemeinsame Wohnung aufnehmen.
Bei dem Tod eines Lebenspartners hat der überlebende Lebenspartner das Recht, in den Wohnraummietvertrag oder den Kleingartenpachtvertrag einzutreten.
5 Kranken- und Pflegeversicherung
Ein Lebenspartner kann in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung miteinbezogen werden.
6 Haftungserleichterungen
Den Lebenspartnern kommen gemäß § 4 LPartG die auch Eheleuten zustehenden Haftungserleichterungen zu: Innerhalb der sich aus der Lebenspartnerschaft ergebenden Verpflichtungen haften sie nur für die Sorgfalt, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anwenden würden.
7 Zwangsvollstreckung
Die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB, nach der (widerlegbar) vermutet wird, dass im Besitz eines Partners oder beider Lebenspartner befindliche Sachen dem Schuldner gehören, gilt gemäß § 8 Abs. 1 LPartG auch in der Lebenspartnerschaft.
8 Zeugnisverweigerungsrecht
Beide Lebenspartner haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.
9 Nachzugs- und Einbürgerungsrecht
Der ausländische Lebenspartner hat ein Nachzugs- (Nachzug des Lebenspartners - Ausländerrecht) und Einbürgerungsrecht.
10 Anrechnung bei dem Erhalt von Sozialleistungen
Das Einkommen des anderen Lebenspartners wird bei der Bedürftigkeitsprüfung des Antragstellers u.a. der folgenden Sozialleistungen angerechnet: Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe, Wohngeld, BAföG.
11 Grunderwerbsteuer
Im Rahmen eines Grundstückserwerbs sind gemäß § 3 Nrn. 4 - 7 GrEStG Lebenspartner von der Zahlung der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
12 Einkommensteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung BVerfG 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 festgestellt, dass auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Ehegattensplitting) haben. Die Richter haben zudem diesen Anspruch rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 gewährt.
Hinweis:
Die gegenteilige Entscheidung BFH 26.01.2006 - III R 51/05 ist somit überholt.
13 Erbrecht
Der überlebende Lebenspartner wird gemäß § 10 LPartG gesetzlicher Erbe: Neben Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind neben Großeltern Abkömmlinge der Großeltern erbberechtigt, so erhält der Lebenspartner auch deren Erbanteil. In den anderen Fällen wird der überlebende Lebenspartner Alleinerbe.
Daneben können die Lebenspartner diese gesetzliche Erbfolge ausschließen und entweder jeder für sich ein Testament errichten oder zusammen ein Gemeinschaftliches Testament errichten.
Die Gleichstellung erstreckt sich auch auf die Höfeordnung.
Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Abs. 4 LPartG errichtetes gemeinschaftliches Testament.
14 Erbschaftsteuer
Lebenspartner sind auch im Bereich der Erbschaftsteuer Ehepartnern gleichgestellt. Damit wurde die Entscheidung BVerfG 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 in das Erbschaftsteuergesetz eingearbeitet.
15 Gesetzliche Rentenversicherung / Hinterbliebenenversorgung
Lebenspartner haben bei Vorliegen der Voraussetzungen wie Ehepartner einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerwG 28.10.2010 - 2 C 47/09).
16 Versorgungswerke
Auch die Hinterbliebenenversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks muss nach der Entscheidung EuGH 01.04.2008 - C 267/06 den Leistungen an Ehepartner entsprechende Leistungen an Lebenspartner gewähren.
17 Betriebliche Altersversorgung
Überlebende eingetragene Lebenspartner und überlebende Ehegatten sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gleichzustellen. Es musste jedoch am 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestanden haben (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 20/07).
Die Rechtslage wurde durch ein Urteil des EuGH (EuGH 10.05.2011 - C 147/08) aktualisiert: Durch die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe können rückwirkend Beträge bis zum Dezember 2003 nachgefordert werden. Der EuGH wählte diesen Stichtag, da bis zum Dezember 2003 das EU-Antidiskriminierungsrecht in nationales Recht umzusetzen war.