Wohngeld
HeizkZuschG
1 Allgemein
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz sowie § 7 SGB I. Es wird bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach einem entsprechenden Antrag gemäß § 26 SGB I als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt:
Einen Mietzuschuss erhalten Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte von Wohnraum,
der Lastenzuschuss wird an Eigentümer von Wohngebäuden gezahlt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf das Wohngeld. Der Anspruch hängt gemäß § 4 WoGG von folgenden Faktoren ab:
Anzahl der im Haushalt lebenden Haushaltsmitglieder
Höhe des Gesamteinkommens
Höhe der Miete bzw. der Belastung
Der Anspruch auf das Wohngeld bestimmt sich nach den in den §§ 13 ff. WoGG niedergelegten Grundsätzen der Einkommensermittlung.
Wohngeld wird nicht rückwirkend geleistet. Eine erstmalige Zahlung ist möglich vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Bewilligung wird im Allgemeinen für ein Jahr geleistet und muss mit Ablauf des Jahres (bzw. einige Wochen zuvor) erneut beantragt werden.
Das Verfahren richtet sich nach dem SGB X.
2 Wohngeld-Plus-Reform 2023
2.1 Einführung
Zum 01.01.2023 ist die Wohngeld-Plus-Reform in Kraft getreten. Dabei handelt es sich bei dem Wohngeld-Plus nicht um eine eigenständige Variante des Wohngeld, sondern mit der Bezeichnung soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Reform aus den folgenden Komponenten besteht:
Zum einen wird das Wohngeld/der Lastenzuschuss erhöht (durch die Anpassung der Wohngeldformel) und der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert.
Zum anderen ist die Heizkostenkomponente als dauerhafter Baustein im Wohngeld etabliert.
Und zudem wird eine Klimakomponente gezahlt.
2.2 Erhöhung des Wohngeldes und der Leistungsberechtigten
Die Erhöhung des Wohngeldes durch die Anpassung der Wohngeldformel zum 1. Januar 2023 führte im Jahr 2023 für die bisherigen Wohngeldhaushalte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3936) zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190,00 EUR pro Monat. Im Durchschnitt aller bisherigen Wohngeldhaushalte steigt das Wohngeld von rund 180,00 EUR pro Monat (ohne Reform) auf rund 370,00 EUR pro Monat.
Von der Wohngelderhöhung sollten nach der Information des Bundesministeriums für Wohnen auch erstmals (oder wieder) 1,4 Millionen weitere Bürger profitieren.
2.3 Dauerhafte Heizkostenkomponente
Bemessungsgrundlage des Wohngeldes ist die Bruttokaltmiete. Kosten für Heizung und Warmwasser sind darin nicht enthalten. Angesichts der Entwicklungen bei den Preisen für Heizenergie soll flankierend zu der schon bestehenden Entlastung bei den Heizkosten im Zusammenhang mit der CO2-Bepreisung ein Teil der Belastungen durch Heizkosten im Wohngeld berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung der Mehrbelastungen durch die seit 2021/22 stark gestiegenen Heizkosten wurde daher der bereits vorhandene Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung um eine dauerhafte Heizkostenkomponente ergänzt, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete in die Wohngeldberechnung eingeht und zu einem höheren Wohngeld führt.
§ 12 Abs. 6 WoGG weist die Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten separat sowie als Gesamtbetrag aus. Die Beträge sind pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gestaffelt und orientieren sich an der für den jeweiligen Haushalt maßgeblichen Richtfläche. Dadurch bedarf es keiner zusätzlichen Begrenzung durch einen Höchstbetrag.
2.4 Klimakomponente
Weiterhin wurde in § 12 Abs. 7 WoGG ergänzend zu der Entlastung bei den Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG eine Klimakomponente im Wohngeld bei den Höchstbeträgen der Miete und Belastung eingeführt. Hintergrund ist Folgendes:
Die zusätzliche Wohnkostenbelastung in Folge der Transformation des Gebäudebestandes hin zu einem energieeffizienten Bestand wird in der Zukunft weiter zunehmen. Die sich hieraus ergebenden strukturellen Mieterhöhungen im gesamten Wohnungsbestand werden nicht ausreichend im bestehenden Wohngeldsystem abgebildet, wenn diese über den geltenden Höchstbeträgen von Miete oder Belastungen liegen. Daher wurde die Klimakomponente im Wohngeld in Form eines Zuschlags auf die Höchstbeträge berücksichtigt. Er ist bei der Begrenzung der maximal zu berücksichtigenden Miete oder Belastung nach § 11 Abs. 1 S. 1 WoGG zu dem monatlichen Höchstbetrag für Miete oder Belastung zu addieren.
Für die strukturelle Anhebung des durchschnittlichen Mietniveaus aufgrund der zukünftigen Investitionsbedarfe zur Einhaltung der Klimaschutzziele für die Bestandssanierung wird ein Investitionsbedarf von rund 40 ct/qm Wohnfläche und Monat angesetzt.
3 Wohngeldberechtigte Personen
Wohngeldberechtigt ist gemäß § 3 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat oder Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat sowie die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 – 3 WoGG aufgeführten Personengruppen.
Bei mehreren in Betracht kommenden wohngeldberechtigten Person ist gemäß §§ 3 Abs. 3, 22 Abs. 2 WoGG eine Person als Antragsteller zu bestimmen.
Ausländer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 WoGG Wohngeld erhalten.
Nicht wohngeldberechtigt sind die Empfänger folgender Leistungen:
Übergangsgeld gemäß § 21 Abs. 4 SGB VI
Verletztengeld gemäß § 47 Abs. 2 SGB VII
Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. andere den Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim etc. sichernde Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem SGB VII, sofern alle zum Haushalt gehörenden Personen Empfänger der Leistung sind
Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 AufenthG, zur Arbeitsplatzsuche nach § 17 AufenthG, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e AufenthG oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19e AufenthG sind (§ 3 Abs. 5 WoGG)
4 Haushaltsmitglieder
Die bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind in § 5 WoGG enumerativ aufgeführt. Die vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes, ist unschädlich.
§ 5 Abs. 1 S. 2 WoGG regelt, dass das gemeinsame Bewohnen von Wohnraum ausreichend ist. Das Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der wohngeldberechtigten Person und dem Haushaltsmitglied ist für die Zuordnung als Haushaltsmitglied nicht erforderlich.
Bezüglich der Berücksichtigung von Kindern bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern gilt gemäß § 5 Abs. 4 WoGG folgende Rechtslage:
Im Unterschied zur vormaligen Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass getrennt lebende oder geschiedene Eltern für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereithalten, damit jedes in dem beschriebenen Verhältnis betreute Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied ist und somit zu ihrem wohngeldrechtlichen Haushalt zählt. Auch müssen die Eltern nicht mehr Inhaber des gemeinsamen Sorgerechts sein.
Entscheidend für die Berücksichtigung als Haushaltsmitglied ist jetzt der tatsächlich aufgewendete Betreuungsumfang: Ausreichend ist grundsätzlich eine Betreuung zu annähernd gleichen Teilen durch die getrennt lebenden Eltern, aber auch eine Aufteilung der Betreuung bis zu einem Verhältnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind ist ausreichend. Betreuen die Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem dieser Verhältnisse, ist bei dem Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil nur das jüngste dieser Kinder Haushaltsmitglied.
Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, so gilt gemäß § 6 Abs. 2 WoGG die Person für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat noch als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied.
5 Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen wird gemäß § 13 WoGG durch Summierung der Einkünfte aller Haushaltsmitglieder errechnet. Es gelten bestimmte Freibeträge, die bei der Zusammenrechnung der Einkünfte abgezogen werden.
Das Kindergeld wird nicht hinzugerechnet. Einkünfte im Sinne des Wohngeldgesetzes sind der Gewinn bei den Einkommensarten
Land- und Forstwirtschaft,
selbstständige Tätigkeit,
Gewerbebetrieb,
und der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkommensarten
nicht-selbstständige Tätigkeit,
Kapitalvermögen,
Hinweis:
Zinserträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie aus einem angelegten Schmerzensgeld stammen (BVerwG 09.02.2012 – 5 C 10/11).
Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte.
Von dem Jahreseinkommen sind die in den §§ 16 ff. WoGG aufgeführten Pauschalen bzw. Freibeträge abzuziehen. So besteht z.B. auch ein Freibetrag für Unterhaltsleistungen für ein Kind bei getrennt lebenden Eltern (§ 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG i.V.m. § 5 Abs. 4 WoGG).
Bei der Einkommensermittlung gilt das Prinzip der Einkommensprognose (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG).
6 Rückforderung von Wohngeld
Rechtsgrundlage der verschiedenen Sachverhalte, bei deren Vorliegen das Wohngeld zurückgefordert werden kann, sind in § 28 WoGG geregelt.
Das BVerwG (BVerwG 23.04.2019 – 5 C 2/18) hat der Rückforderung von Wohngeld aufgrund eines mangelhaften Bescheids der Kommune Einhalt geboten:
»Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat.«