Gesetze

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§ 1 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Begründung der Lebenspartnerschaft

Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LPartG
Gliederungs-Nr.: 400-15
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPartG – Lebenspartnerschaft

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

  2. 2.

    im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).