Grundsicherung im Alter
1 Allgemein
Staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung.
Die Grundsicherung wurde eingeführt, da ältere Menschen, deren Rente u.Ä. zur Erwerbsdeckung nicht ausreicht, oftmals auf die Geltendmachung ihrer Sozialhilfeansprüche zur Vermeidung eines Rückgriffs gegen ihre Kinder verzichten und sie dadurch in Armut leben.
Die Grundsicherung ist in den §§ 41 - 46 SGB XII geregelt. Sie beinhaltet die Gewährung folgender Leistungen:
Zahlung des der Regelbedarfsstufe entsprechenden Betrages (Anlage zu § 28 SGB XII).
Leistungen der zusätzlichen Bedarfe gemäß §§ 30 - 33 SGB XII.
Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Ergänzende Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII.
Erhöhte Leistungen von 20 % der Regelbedarfsstufe, wenn der Antragsteller im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G ist.
2 Voraussetzungen
Leistungsberechtigt sind:
Ältere Personen, die mindestens 65 Jahre sind (die individuelle Altersgrenze ergibt sich aus § 41 SGB XII).
Es besteht eine volle Erwerbsminderung und es ist unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben wird.
Der gewöhnliche Aufenthalt liegt im Inland.
Die Person kann ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten.
Die Leistung wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber der Grundsicherung subsidiär.
Nach § 41 Abs. 4 SGB XII hat keinen Anspruch auf Leistungen, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Regelung soll nach den Gesetzesmaterialien zum Grundsicherungsgesetz (Bundestagsdrucksache 14/5150, Seite 49) eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen verhindern. Nach den Gesetzesmaterialien fallen hierunter z.B. Personen, die ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen für das Alter verschleudert haben. Abgestellt ist dabei auf das Handeln des "Antragsberechtigten". Die Handlungen anderer Personen (z.B. des Ehegatten, Partners, der Eltern oder der Kinder) können hierbei nicht berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg 15.10.2014 - L 2 SO 2489/14).
3 Rückgriff gegen die Eltern oder die Kinder
Hat der Träger der Sozialhilfe Leistungen für eine Person erbracht und hat diese Person einen Unterhaltsanspruch gegen eine dritte Person (z.B. im Rahmen des Elternunterhalts), so geht dieser Unterhaltsanspruch gemäß § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Regressanspruch ist seit dem 01.01.2020 einheitlich für alle Regressansprüche nach dem SGB XII in § 94 SGB XII geregelt.
Seit dem 01.01.2020 ist der Unterhaltsrückgriff zudem allgemein beschränkt auf Unterhaltspflichtige, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV jeweils mehr als 100.000,00 EUR (Jahreseinkommensgrenze) beträgt.
Mehrere Unterhaltspflichtige:
Lange Zeit war die Frage umstritten, ob Grundsicherungsleistungen auch dann insgesamt ausgeschlossen sind, wenn der Träger der Grundsicherung bei einer Mehrzahl von Kindern des Leistungsberechtigten nicht für alle Kinder den Nachweis eines steuerrechtlichen Bruttoeinkommens in Höhe von 100.000,00 EUR oder mehr führen kann. Nach der Ansicht des BGH ist ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen schon dann insgesamt ausgeschlossen ist, wenn nur eines der Kinder des Leistungsberechtigten ein Einkommen erzielt, welches die Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht (BGH 08.07.2015 - XII ZB 56/14).
Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann. In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume (BGH s.o.).
4 Rechtsweg
Auf das Recht der Grundsicherung sind die Vorschriften des SGB I und des SGB X anwendbar. Es gilt der Verwaltungsrechtsweg.