Versorgungswerk
Landesgesetze über die jeweilige berufsständische Versorgung
Satzungen der Versorgungswerke
1 Allgemein
Versorgungswerke sind berufsständische Pensionskassen.
Angehörige bestimmter freier Berufsgruppen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Es bestehen Versorgungswerke u.a. für die Berufsgruppen der Ärzte, Pressemitarbeiter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Architekten und Wirtschaftsprüfer.
Die Leistungen umfassen Folgendes:
Altersrente
Berufsunfähigkeitsrente
Hinterbliebenenrente
Sterbegeld
Die Versorgungswerke in Deutschland sind in dem Dachverband Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (http://www.abv.de) zusammengeschlossen.
2 Angestellte Berufsträger
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist auch für angestellte Berufsträger möglich bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen pflichtig. Voraussetzung ist die Ausübung einer berufsgruppenspezifischen Tätigkeit.
Mit den Entscheidungen BSG 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R und BSG 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R hat das BSG das Befreiungsrecht dahin gehend umgestaltet, dass die Befreiung nur noch für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gilt. Bei jedem Arbeitgeberwechsel ist gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI innerhalb von drei Monaten ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.
Wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der fehlenden anwaltlichen/berufsgruppenspezifischen Tätigkeit abgelehnt, muss der Rechtsanwalt bzw. sonstige Angehörige eines freien Berufs zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zahlen.
3 Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte
Siehe insofern den Beitrag "Syndikusanwalt".
4 Steuerlich abzugsfähige Beiträge für beschränkt steuerpflichtige Mitglieder
Der EuGH hat mit der Entscheidung EuGH 06.12.2018 - C 480/17 folgende Grundsätze zur steuerlichen Abziehbarkeit von Beiträgen eines nur beschränkt steuerpflichtigen Mitglieds eines Versorgungswerks erlassen:
"Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung nicht in einem Umfang, der dem Anteil an den in diesem Mitgliedstaat der Steuer unterliegenden Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann."
"Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, freiwillig gezahlte Beiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung sowie im Rahmen einer freiwillig geschlossenen Rentenversicherung entrichtete Beiträge nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann."