Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Lebenspartnerschaft - Begründung

 Normen 

§ 1 LPartG

Ausführungsgesetze der Länder

 Information 

1. Eingehung der Lebenspartnerschaft

Die Eingehung einer neuen Lebenspartnerschaft ist seit dem 01.10.2017 nicht mehr möglich.

Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe wird gemäß dem neu eingefügten § 20a LPartG Lebenspartnern ermöglicht, eine bereits eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde.

Eine Lebenspartnerschaft konnte bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 1 LPartG begründet werden, indem beide volljährige, gleichzeitig anwesende Partner vor einer von den Ländern bestimmten Behörde erklärten, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen.

2. Unterhalt während der bestehenden Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner sind gemäß § 5 LPartG einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Die Vorschriften des BGB über den Familienunterhalt gelten entsprechend, auch z.B. über die Rangfolge des Unterhalts.

3. Namensführung

Die Namensführung der Lebenspartner entsprach den Möglichkeiten der Eheleute (Ehegattennamensrecht).

Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann gemäß § 20a Abs. 2 LPartG ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt hatten.

4. Vermögensrecht

Es bestand keine Verpflichtung der Lebenspartner, vor der Eingehung der Lebenspartnerschaft eine vermögensrechtliche Vereinbarung zu treffen. Gemäß § 6 LPartG leben die Lebenspartner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Die sich auf Eheleute beziehenden Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten entsprechend.

Daneben können die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch den Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages regeln. Die Möglichkeiten entsprechen denen der Eheverträge.

Mit der zum 22.12.2018 in Kraft getretenen Änderung des § 20a LPartG wird klargestellt, dass ein Lebenspartnerschaftsvertrag nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weitergilt.

 Siehe auch 

Ehe

Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Zuwendungen von Schwiegereltern

Grziwotz: Rechtsprechungsübersicht zur eingetragenen Lebenspartnerschaft; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2015, 2014

Muscheler: Die Entscheidung des BVerfG zum Namenswahlrecht von Ehegatten und ihre Übertragbarkeit auf das Lebenspartnerschaftsrecht; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2004, 762

Kornmacher: Die Lebenspartnerschaft - Rechtliche Auswirkung und Rechtswirkungen; FamilienRechtsberater - FamRB 2003, 300 sowie 2004, 23 und 51