Rechtswörterbuch

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Erbfolge

 Normen 

§§ 1924 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Die Erbschaft geht im Wege der Universalsukzession auf die Erben nach einer gesetzlichen Rangfolge über. Für den Anspruch der gesetzlichen Erben ist entscheidend, welchen Ordnungsrang sie in der Erbfolge haben:

  • Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB): Ehegatte, Kinder

  • Erben zweiter Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern, Kinder der Eltern

  • Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern, Kinder der Großeltern

  • Erben vierter Ordnung (§ 1928 BGB): Urgroßeltern, Kinder der Urgroßeltern

Die Erbfolge kann vom Erblasser willkürlich bestimmt werden, dabei kann das Pflichtteilsrecht bestimmter Erben jedoch nicht übergangen werden.

2. Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder

Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder waren im Erbrecht ehelichen Kindern nicht vollständig gleichgestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 festgestellt, dass dies gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt und Deutschland deshalb zu Entschädigungszahlungen an ein betroffenes nichteheliches Kind verpflichtet ist. Mit der rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sollen die noch vorhandenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden.

Gemäß der Änderung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG sind nunmehr in allen Erbfällen nach Vätern nichtehelicher Kinder ab dem 29. Mai 2009 die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich im vollen Umfang gleichgestellt. Das gilt auch dann, wenn das nichteheliche Kind bei Inkrafttreten der Änderung bzw. Wirksamwerden der Aufhebung der Stichtagsregelung bereits verstorben war. In diesem Fall kommen die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften der §§ 1924 ff. BGB zur Anwendung, nach denen anstelle eines verstorbenen Erben seine Abkömmlinge treten. Umgekehrt sind nunmehr auch der Vater des nichtehelichen Kindes nach diesem und die jeweiligen Verwandten erbberechtigt.

Hat der Erblasser über sein Vermögen bereits durch Verfügung von Todes wegen verfügt, wirkt sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3305) die Änderung der Rechtslage hingegen nicht auf die Erbenstellung des nichtehelichen Kindes aus. Denn der Erblasser hat hiermit bereits kundgetan, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er sein nichteheliches Kind in die Erbfolge mit einbeziehen wollte. Zwar besteht nunmehr für das nichteheliche Kind, wenn es nicht als Erbe eingesetzt ist, ein Pflichtteilsrecht, mit dem der Erblasser bisher nicht rechnen musste. Allerdings werden die vom Erblasser eingesetzten Erben (z.B. die hinterbliebene Ehefrau) bereits nach geltendem Recht durch die in § 2331a BGB festgelegte Möglichkeit geschützt, unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu verlangen. Ein noch weiter gehender Schutz dieser Erben vor Pflichtteilsansprüchen des nichtehelichen Kindes ist nicht erforderlich. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform die Stundungsvorschriften bereits zum Schutze des Erben verbessert, d.h. ihr Anwendungsbereich erweitert wurde.

 Siehe auch 

Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft - ungeteilt

Erbenhaftung

Erbrecht des Ehegatten

Erbrecht in der EU

Erbschaft

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsteuer

Erbschein

Pflichtteil

Testament

Testamentsvollstrecker

Burandt: Gestaltungsmöglichkeiten zur Absicherung des Zuwendenden bei vorweggenommener Erbfolge; Zeitschrift für die Anwaltspraxis - ZAP 2001, 465

Frieser: Fachanwaltskommentar Erbrecht; 5. Auflage 2013

Reimann/Bengel/Mayer: Testament und Erbvertrag; 6. Auflage 2011

Söffing/Thoma: Grundstücksübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Beratungsaspekte aus aktueller BFH-Rechtsprechung; Erbschaftssteuer-Berater - ErbStbB 2004, 20

Stinn: Vorweggenommene Erbfolge im Einzelunternehmen. Gestaltungsvarianten und ihre Rechtsfolgen; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 2617

Zimmermann: Alternativen der Gestaltung der Erbfolge: Vor- und Nachteile der Testamentsvollstreckung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2011, 807