Gesetze

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§ 8 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LPartG
Gliederungs-Nr.: 400-15
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPartG – Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

(1) 1Zu Gunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Zu § 8: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).