Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Höfeordnung

 Normen 

HöfeO

HöfeVfO

LwVfG

 Information 

1. Einführung

Die Höfeordnung ist die Rechtsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Sondererbrechts für den Bereich der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein.

Allgemein wird das land- und forstwirtschaftliche Sondererbrecht als Anerbenrecht bezeichnet. In den anderen Bundesländern gelten andere Rechtsgrundlagen bzw. besteht kein Sondererbrecht.

Besonderheit der Höfeordnung ist, dass das Erbe als Ganzes auf einen Erben übergeht und den anderen Erbberechtigten nur ein (geringerer) Abfindungsanspruch zusteht, d.h. das gesetzliche Pflichtteilsrecht abgeändert wird.

Das Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG).

2. Anwendungsbereich

Die Unterwerfung des Hofes unter die Höfeordnung ist nicht zwingend. Der Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes hat das Wahlrecht, seinen Betrieb der Höfeordnung zu unterwerfen. Nur auf Betriebe mit einem Wirtschaftswert unter 5.000,00 EUR ist das Anerbenrecht nicht anwendbar.

Des Weiteren muss sich der Hof gemäß § 1 HöfeO im Alleineigentum einer natürlichen Person, im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten befinden oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören.

Abgliederung einzelner Grundstücksteile eines Hofes:

"Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts können nach § 7 Abs. 3 HöfeVfO auch Flurstücke vom Hof abgetrennt werden, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nicht unter einer eigenen Nummer geführt werden und daher kein Grundstück im Rechtssinn sind. Diese verfahrensrechtliche Möglichkeit folgt aus dem materiellen Recht. Danach erstreckt sich die Hofzugehörigkeit gemäß § 2 HöfeO nicht zwingend auf ein Grundstück im Ganzen. Besteht dies aus mehreren Flurstücken, die im Liegenschaftskataster nach § 2 Abs. 2 GBO jeweils unter einer eigenen Nummer aufgeführt sind (...), können einzelne Flurstücke zum Hof gehören und andere nicht" (BGH 26.06.2014 - V ZB 1/12).

3. Hofvermerk

Der entsprechende Hofvermerk wird in das Grundbuch eingetragen.

Aus der Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch ergibt sich eine Vermutung für die Hofeigenschaft des betreffenden Grundbesitzes. Dabei muss § 7 Abs. 1 HöfeVfO in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 GBO gesehen werden (BGH 20.12.2012 - V ZB 95/12).

4. Inhalt

4.1 Allgemein

Im wesentlichen Unterschied zum (allgemeinen) Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Erblasser eine Person als Hoferben bestimmen mit der Folge, dass den anderen Erbberechtigten nur ein wertmäßig weit unter dem Erbteil liegender Abfindungsanspruch zusteht.

4.2 Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben

Allgemein:

Der Hofeigentümer ist bei der Bestimmung des Hoferben grundsätzlich frei. Eine Einschränkung ergibt sich aber aus § 7 HöfeO: Danach muss der Hoferbe wirtschaftsfähig sein, d.h. in der Lage sein, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Gemäß § 6 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer

  • nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

  • nach seinen Kenntnissen und

  • seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit durch die Rechtsprechung:

Abzustellen ist auf die Art und Struktur der Bewirtschaftung des zu übernehmenden Erbhofes. Dabei sind zunächst die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen, die erforderlich sind, um einen solchen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften (wie Einhaltung der Fruchtfolge, ordnungsgemäße Feldbestellung, rechtzeitige Einbringung und Lagerung der Ernte, etc.). Dazu müssen organisatorisch-kalkulatorische Fähigkeiten des Hoferben treten. Hierbei geht es um die "finanzielle" Wirtschaftsfähigkeit des Anwärters, das heißt, wie Einnahmen für betriebliche und private Zwecke im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen zu bringen sind, laufende Verbindlichkeiten beglichen werden, Wirtschaftspläne aufgestellt und gebotene Investitionsentscheidungen getroffen werden. Zudem muss ein Hofanwärter den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen können. Das heißt, allein die Fähigkeit, für eine Verpachtung der Ländereien zu sorgen und die Rechte und Pflichten eines Verpächters wahrzunehmen, reicht für die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus (OLG Hamm 11.10.2013 - 10 W 26/13).

Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings:

Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. HöfeO steht die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings seiner Bestimmung zum Hofereben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

Aufgrund dieser Regelung hat das OLG Oldenburg den Hofübergabevertrag landwirtschaftsgerichtlich genehmigt, obwohl der Hoferbe aufgrund festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz persönlich nicht geeignet ist (OLG Oldenburg 30.01.2020 - 10 W 27/19 (Lw).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit:

Maßgebend für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit (...) ist in zeitlicher Hinsicht der Eintritts des Erbfalls; nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Senats, da der Erbe zur Zeit des Erbfalls bestimmbar sein muss (OLG Hamm 22.07.2014 - 10 W 49/14).

4.3 Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt der Eigentümer ohne durch letztwillige Verfügung einen Erben eingesetzt zu haben, bestimmt sich der Hoferbe nach der gesetzlichen Regelung der §§ 5 und 6 der Höfeordnung.

Im Zweifel wird danach, je nach ländlichem Brauch, das älteste bzw. jüngste Kind des Eigentümers Hoferbe. Das jeweils anzuwendende Brauchtum ist in Rechtsvorschriften der Bundesländer, wie der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs, niedergelegt.

An die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Geschwisterteils treten Abkömmlinge des verstorbenen Geschwisterteils, und nicht die noch lebenden Geschwister des Erblassers, d.h. es gilt das Stammesprinzip und nicht das Gradualsystem. Dies gilt jedenfalls bis zu Erben der dritten Ordnung (BGH 24.11.2006 - BLw 14/06).

4.4 Abfindungsanspruch

Der Abfindungsanspruch der sonstigen Erben berechnet sich nach dem Hofeswert, der das 1,5 fache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes beträgt. Davon sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen.

Der einzelne Anteil der Erben bemisst sich nach den allgemeinen Vorschriften des Erbrechts des BGB. Ist auch der Hoferbe gesetzlicher Erbe, ist er bei der Berechnung der einzelnen Anteile mitzurechnen.

5. Ehegattenhof / Lebenspartnerhof

Eine andere Rechtslage besteht, wenn es sich bei dem Hof um einen Ehegattenhof / Lebenspartnerhof gemäß §§ 8, 19 HöfeO handelt.

Bei einem Ehegattenhof / Lebenspartnerhof im Sinne der Höfeordnung sind beide Ehegatten/Lebenspartner als Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen. Unbedeutend ist, zu welchen Anteilen sie eingetragen sind und in welchem Güterstand sie leben.

Folge des Vorliegens eines Ehegattenhofs / Lebenspartnerhof ist, dass die Ehegatten nur gemeinsam einen Dritten als Hoferben bestimmen können und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederaufheben können. Haben die Ehegatten / Lebenspartner eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte / Lebenspartner den Hoferben allein bestimmen.

6. Verlust der Hofeigenschaft

Nach § 1 Abs. 3 HöfeO verliert eine Besitzung aber unabhängig von der Löschung des Hofvermerks die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in § 1 Abs. 1 HöfeO aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder wenn eine der übrigen in § 1 Abs. 1 HöfeO genannten Voraussetzungen auf Dauer wegfällt.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, d.h. der Hof weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich genutzt wird (OLG Oldenburg 27.09.2005 - 10 W 31/04).

Soweit dann besondere Bestimmungen für das landwirtschaftliche Erbrecht fehlen, sind die Vorschriften des allgemeinen Erbrechts anzuwenden (BGH 24.11.2006 - BLw 14/06).

 Siehe auch 

Anerbenrecht

BGH 23.11.2012 - BLw 12/11 (Vor- und Nacherbfall in der Höfeordnung)

BGH 15.04.2011 - BLw 9/10 (Anerkennung als Hof)

BGH 27.05.2004 - III ZR 302/03 (Notaraufklärungspflicht hinsichtlich möglicher Nachabfindungsansprüche)

OLG Köln 02.08.2007 - 23 WLw 5/07 (Zugehörigkeit eines teilweise landwirtschaftsfremd genutzten Grundstücks zu einem Hof)

Winkler: Landwirtschaftliches Erbrecht und Verfassungsrecht; Agrarrecht - AgrarR 2002, 209

Wöhrmann: Das Landwirtschaftserbrecht, Kommentar, 11. Auflage 2019