Rechtswörterbuch

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

 Normen 

§ 277 BGB

 Information 

1. Allgemein

Gesetzliche Haftungserleichterung.

Bei bestimmten Rechtsverhältnissen sieht das Gesetz für den Schädiger eine Haftungserleichterung vor: Der Schädiger haftet danach nur für die Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Daneben kann die Haftungserleichterung individuell in einem Vertrag vereinbart werden.

Die Haftungserleichterung selbst ist im Gesetz nicht geregelt. § 277 BGB regelt nur die Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Danach ist wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf alle Schadensersatzansprüche.

2. Anwendungsbereich

Die im BGB geregelte Haftungserleichterung besteht für:

  • die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach einem Vertragsrücktritt gemäß § 347 BGB

  • den unentgeltlichen Verwahrer gemäß § 690 BGB

  • den Gesellschafter gemäß § 708 BGB

    Die Vorschrift des § 708 BGB schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt.

    Dabei hat der sich auf die Haftungserleichterung berufende Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden pflegt.

    An diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus (BGH 24.09.2013 - II ZR 391/12).

  • Eheleute bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1359 BGB

  • Lebenspartner bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus der Lebenspartnerschaft gemäß § 4 LPartG

  • die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts gemäß § 1664 BGB

  • den Vorerben gemäß § 2131 BGB

3. Maßstab

Es ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Das Handeln des Schädigers wird nur nach seinem gewöhnlichen Sorgfaltsmaßstab beurteilt.

Kommt es zur Anwendung der Haftungserleichterung, müssen die persönlichen Eigenarten des Schädigers ermittelt werden einschließlich seines gewohnheitsmäßigen Verhaltens. Handelt der Schädiger in den eigenen Angelegenheiten besonders sorgfältig, so ist ihm diese besondere Sorgfalt nicht anzurechnen, da es nur zu einer Haftungserleichterung, nicht zu einer Haftungsverschärfung kommen soll.

Beweis- und Darlegungslast: Im Prozess muss der Schädiger beweisen, dass er in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger verfährt als er es im konkreten Schadensfall getan hat.

4. Ausnahmen

Die Haftungserleichterung besteht gemäß § 277 BGB nicht bei einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht die Haftungserleichterung grundsätzlich nicht im Straßenverkehr (OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06).

 Siehe auch 

Aufsichtspflichtverletzung

Fahrlässigkeit

Haftungsbeschränkungen

Kausalität

Mitverschulden

Verkehrspflicht

Verkehrssicherungspflicht

BGH 24.03.2009 - VI ZR 79/08 (keine Haftungsmilderung für Ehepartner beim gemeinsamen Freizeitsport)

Iden: § 277 BGB - Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; Jura 2013, 460