BAföG
BAföG-AuslandszuständigkeitsV
BT-Drs. 19/8749 (zu dem 26. Änderungsgesetz – BGBl 26/19; Inkrafttreten Juli 2019)
BAföG-EinkommensV
1 Allgemein
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die Rechtsgrundlage der staatlichen Ausbildungsförderung.
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Leistung und Eignung entsprechende Ausbildung.
Förderungsfähig sind gemäß § 2 BAföG folgende Ausbildungen:
an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10
an Berufsfachschulen und Fachschulen zur Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses
an Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Berufskollegs
an höheren Fachschulen sowie Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind
Hinweis:
In den vergangenen Jahren sind in verschiedenen Ländern Akademien und insbesondere Berufsakademien als staatliche, aber auch als private Einrichtungen im tertiären Bereich entstanden, ohne dass ihnen selbst Hochschuleigenschaft zuerkannt worden wäre. Während die Ausbildung an staatlichen Berufsakademien im tertiären Bereich in der vormaligen Fassung ohne Differenzierung des Akademiebegriffs schon zuvor gefördert werden konnte, fehlte für die Förderung der Ausbildung an einer privaten Berufsakademie im tertiären Bereich bislang eine Rechtsgrundlage. Diese Lücke wurde nun geschlossen.
an Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind
Im Jahr 2021 erhielten 623.000 Personen eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Gesamtausgaben für das BAföG betrugen insgesamt 2,9 Mrd. Euro.
Die Aufstiegsfortbildungsförderung ist die Ausbildungsförderung für Teilnehmer eines beruflichen Aufstiegsfortbildungskurses.
2 Freibeträge
Bei anderweitigen Einkommen des Auszubildenden bestehen die in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgeführten gestaffelte Freibeträge von bis zu pauschal 330,00 EUR im Monat.
Unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale können Auszubildende einen monatlichen Hinzuverdienst von insgesamt bis zu 520,00 EUR brutto hinzuverdienen, d.h. dauerhaft eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die BAföG-Förderung kommt.
Daneben bestehen Freibeträge für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden sowie für Kinder.
3 Leistungen
Siehe den Beitrag »BAföG - Leistungen«.
4 Kinderbetreuungszuschlag
Gemäß § 14b BAföG erhöht sich bei Auszubildenden, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, die Ausbildungsförderung monatlich um 160,00 EUR für jedes Kind. Der Zuschlag ist nur einem Elternteil zu leisten.
5 Zweitausbildung
Wechselt der Auszubildende die Fachrichtung bzw. bricht er die Ausbildung ab, so erfordert gemäß § 7 Abs. 3 BAföG die Förderung der Zweitausbildung, dass für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger oder ein unausweisbarer Grund vorliegt und der Wechsel unverzüglich nach der Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen wurde. Als wichtige Gründe anerkannt sind eine mangelnde intellektuelle, psychische oder physische Leistungsfähigkeit sowie ein Neigungswechsel.
Bei bestimmten, in § 7 Abs. 3 BAföG aufgeführten Ausbildungen wird der Abbruch nur bis zu einem bestimmten Fachsemester anerkannt. Dabei werden jedoch bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach der Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.
»Die Sperrwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG für einen Bachelorstudiengang erstreckt sich auch auf einen darauf aufbauenden Masterstudiengang; beide bilden eine »andere Ausbildung« im Sinne dieser Vorschrift« (BVerwG 11.04.2018 – 5 B 5/18).
6 Ausbildung im Ausland
Siehe den Beitrag »BAföG - Ausland«.
7 Unberücksichtigte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Förderungsdauer
Bei der Berechnung der Förderungsdauer zur Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt gemäß § 5a S. 1 BAföG die Zeit einer Ausbildung unberücksichtigt, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch ein Zeitraum bis zu einem Jahr.
Gemäß § 5a S. 1 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr, wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und im Ausland fortgesetzt wurde, die Förderungshöchstdauer erreicht wird.
8 Rückzahlung der Förderung
8.1 Allgemein
Die Vorgaben über die Rückzahlung der Förderungen sind in den §§ 18 ff. BAföG sowie der DarlehensV geregelt. Die DarlehensV regelt insbesondere die Einzelheiten der Einziehung der geleisteten Darlehen.
8.2 Rückzahlung der Förderung für Zeiten ohne Berechtigung
Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht – wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat (BVerwG 25.06.2015 – 5 C 15/14).
9 Falschangaben des Leistungsempfängers
Unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Leistungsempfängers werden gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ist jedoch gleichzeitig der Tatbestand des Betruges erfüllt, so ist die Tat nur strafrechtlich zu verfolgen; § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wird insofern durch § 263 StGB verdrängt (BayObLG 23.11.2004 – 1 St RR 129/04).
Nach dem Urteil OLG Hamm 28.06.2005 – 4 Ss 85/05 erfordert eine Verurteilung wegen der betrügerisch erlangten Ausbildungsförderung die Prüfung, inwieweit tatsächlich ein Anspruch auf die Förderung bestanden hätte.