BAföG - Leistungen
HärteV
1. Art der Förderung
Bei der Art der Förderung ist gemäß § 17 BAföG u.a. wie folgt zu unterscheiden:
Bei Schülern wird die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.
Bei Studierenden der höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird die Förderung zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen.
Hat der Förderungsberechtigte die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur als Darlehen geleistet, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG).
Dabei sind die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen (BVerwG 30.06.2011 - 5 C 13/10).
Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
§ 18 BAföG regelt die Darlehensbedingungen, also die Verpflichtungen der Darlehensnehmenden und das Verfahren bei der Einziehung des hälftigen Darlehens bei der sogenannten Regelförderung des Besuchs von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen. Die Vorschrift regelt außerdem Bedingungen und Tilgungsverfahren für die in den besonderen Fällen des § 17 Abs. 3 BAföG nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 17 Abs. 3 S. 1 BAföG ausschließlich als zinsloses, staatliches Darlehen geleistete Förderung.
Hinweis:
Zusatzleistungen für den Besuch von privaten Schulen oder bei einer Internatsunterbringung sind in der HärteV geregelt.
Das Antragserfordernis für den Erlass der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren bei nur geringfügigem Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist seit dem 22.07.2002 entfallen. Das Bundesverwaltungsamt prüft von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass insgesamt vorliegen, d. h. ob überhaupt nicht oder jedenfalls nur geringfügig gegen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde.
2. Voraussetzungen
Als persönliche Ausbildungsvoraussetzungen müssen bei dem Auszubildenden vorliegen:
Deutsche Staatsangehörigkeit bzw. bei Ausländern das Vorliegen eines in § 8 BAföG genannten Tatbestandes.
Eignung zur Erreichung des Ausbildungsziels.
Ein besonderer Nachweis zur Eignung wird gemäß § 48 BAföG nur bei Studierenden der Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen verlangt, die spätestens mit Beginn des 5. Semesters Eignungsnachweise vorlegen müssen.
Beginn der Ausbildung vor der Vollendung des 45. Lebensjahres (neu zum 22.07.2022), es sei denn es liegen die in § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG genannten Ausnahmen vor.
Um für diejenigen, die bereits während eines Bachelorstudiums die einheitliche Altersgrenze überschreiten, dann trotzdem wenigstens für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium auch noch finanzielle Unterstützung bieten zu können, sieht Satz 2 in der Nummer 2 insoweit eine zusätzliche Ausnahme von der Altersgrenze vor.
Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung nicht finanziert werden kann durch
eigenes Einkommen / Vermögen des Auszubildenden,
Hinweis:
Zur Bewertung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vermögensübertragung vor der Antragstellung siehe das Urteil OVG Niedersachsen 26.09.2018 - 4 LA 367/17.
Einkommen des Ehepartner / Lebenspartners oder
Einkommen der Eltern:
Hinweis:
Dabei hat das Ausbildungsförderungsamt die Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß § 36 Abs. 3 BAföG eigenständig zu prüfen (OVG Niedersachsen 15.05.2015 - 4 ME 61/15).
Für die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände - einschließlich der Wertpapiere - ist gemäß § 28 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (BVerwG 14.05.2009 - 5 C 14/08).
3. Wohnen bei den Eltern
Wohnt der Studierende noch bei seinen Eltern, so wird gemäß § 13 BAföG ein geringerer Bedarf angenommen.
Dabei wird der Begriff des "Wohnens bei den Eltern" von der Rechtsprechung wie folgt bestimmt:
"Ein Wohnen bei den Eltern (...) liegt grundsätzlich dann vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt" (BVerwG 08.11.2017 - 5 C 11/16).
Diese Rechtsprechung wurde wie folgt weiter entwickelt:
"Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre nicht im Eigentum der Eltern stehende Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt" (BVerwG 08.11.2017 - 5 C 11/16).
4. Verlängerung der Förderung über die Regelstudienzeit hinaus
Gemäß § 15a BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit.
Bei der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wird für eine angemessene Zeit weiter Ausbildungsförderung geleistet, wenn einer der in § 15 Abs. 3 BAföG aufgeführten Sachverhalte vorliegt. Einer der Sachverhalte ist das Vorliegen von "schwerwiegenden Gründen". Als schwerwiegende Gründe können nach der Rechtsprechung "nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, daß sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, betreffen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des zu absolvierenden Ausbildungsganges berühren" (BVerwG 22.10.1981 - 5 C 113/79, OVG Saarland 24.10.2018 - 2 A 11/18).
Durch den in § 15a Abs. 1 BAföG zum 22.07.2022 nunmehr ergänzten Vorbehalt im Hinblick auf die zugleich neu eingefügten Absätze 1a und 1b des § 15a BAföG sollen den Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie Rechnung tragend bundesrechtlich abweichende Bestimmungen zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer wegen überregionaler schwerwiegender Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs infolge vergleichbarer Krisen ermöglicht werden. Seit Beginn der COVID-19-Pandemie haben die Bundesländer mehrheitlich Regelungen zur Verlängerung der Regelstudienzeit als sog. "individuelle" bzw. "individualisierte" Regelstudienzeit getroffen, und zwar um jeweils pauschal die gesamte Dauer der einzelnen Semester.
Die neue Regelung in Absatz 1a stellt damit auch klar, dass hochschulrechtlich in den Ländern wegen vorübergehender außergewöhnlicher Beeinträchtigungen des Lehrbetriebs erlassene Sonderregelungen zur Regelstudiendauer, wie etwa während der aktuellen COVID-19-Pandemie geschehen, künftig nicht mehr unmittelbar als Festlegung der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG berücksichtigt werden können. Stattdessen wird mit Absatz 1b eine Rechtsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen, im Verordnungswege eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer um einen bestimmten Zeitraum über die nach Absatz 1 weiterhin maßgebliche - rein studiengangbezogene - Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 HRG hinaus zu regeln, soweit erhebliche Beeinträchtigungen des Studien- und Lehrbetriebs bestehen.
Aufstiegsfortbildungsförderung
Bundesinstitut für Berufsbildung
Kindesunterhalt - Volljährige Kinder
Conradis/Jansen: Sozialrechtliche Probleme bei Trennung und Scheidung. BAföG; Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2022, 234
Dittrich: Zur Umrechnung von Auslandseinkommen nach dem BAföG; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2017, 531