Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 5 C 113.79
Schwerwiegender Grund; Ausbildungsbezogenheit; Auszubildender; Planmäßige Fortführung; Ausbildungsgang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 113.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 24.05.1977 - AZ: 3 K 242.76
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.02.1979 - AZ: 8 A 44/77
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 3 BAföG 1974
- § 48 Abs. 1 BAföG 1974
- § 48 Abs. 2 BAföG 1974
- § 48 Abs. 1 BAföG 1976
Fundstellen
- BVerwGE 64, 168 - 175
- DVBl 1982, 854 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1982, 778-779
- FEVS 32, 18 - 16
- FamRZ 1982, 204
- ZLA 1982, 68
- ZfSH 1982, 86
Amtlicher Leitsatz
Als schwerwiegender Grund, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigt, können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, daß sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, betreffen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des zu absolvierenden Ausbildungsganges berühren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1979 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - Auswärtige (3.) Kammer in Trier - vom 24. Mai 1977 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Wintersemester 1973/74 begann sie an der Fachhochschule Rh.-Pf./Abt. T. zu studieren. In ihrem vierten Fachsemester, dem Sommersemester 1975, wurde sie zu einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung nicht zugelassen, weil bestimmte Leistungsnachweise fehlten. Die genannte Prüfung wurde von ihr im Wintersemester 1975/76 erfolgreich nachgeholt. Von diesem Semester an, ihrem fünften Fachsemester, wurden ihr weitere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Beklagten mit der Begründung versagt, sie habe die Zwischenprüfung nicht, wie vorgeschrieben, innerhalb des vierten Fachsemesters abgelegt; die erforderliche Eignungsbescheinigung sei nicht vorgelegt worden.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die der Entscheidung der Beklagten zugrunde gelegte Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes habe für das Wintersemester 1975/76 nicht angewandt werden dürfen, da diese erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten sei. Zudem habe bei ihr ein Härtefall vorgelegen. Während ihres vierten Fachsemesters sei sie gehindert gewesen, ordnungsgemäß zu studieren und die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen, weil ihre Mutter in dieser Zeit in einem nicht voraussehbaren Maße erkrankt sei. Deshalb habe sie mangels anderer Hilfen die Führung des elterlichen Haushaltes übernehmen müssen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. Mai 1976 zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe zwar die für ihr Studium vorgeschriebene Zwischenprüfung erst im Laufe ihres fünften Fachsemesters, dem Wintersemester 1975/76, bestanden, obgleich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier geltenden, zuletzt durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 geänderten Fassung vom 9. April 1976, die genannte Prüfung bereits vor dem Ende des vierten Fachsemesters abzuschließen sei. Der Gesetzgeber habe jedoch durch den mit dem Zweiten BAföG-Änderungsgesetz neu eingeführten Absatz 2 des § 48 BAföG eine hier einschlägige Ausnahmeregelung getroffen. Diese sehe vor, daß bei Vorliegen von Tatsachen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten, die Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt vorgelegt werden könne.
Die Klägerin habe im Sommersemester 1975 infolge der Erkrankung ihrer Mutter die elterliche Wohnung zur Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen bei der Beklagten in der Regel nicht verlassen können. Damit stehe fest, daß die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, während des Sommersemsters 1975 für den Fortgang der Ausbildung ihre Arbeitskraft im allgemeinen voll einzusetzen. Der Klägerin seien sonach schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zuzugestehen, da zum einen für die zu erbringende Hilfeleistung, insbesondere im Hinblick auf die schwer nervenkranke Mutter, keine andere Personen zur Verfügung gestanden hätten und zum anderen der Einsatz der Klägerin nicht nur moralische Pflicht, sondern auch der gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder der gemäß Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehenden Familie entspringe. Als unerheblich sei dabei der Umstand anzusehen, daß die Klägerin in der fraglichen Zeit eine eigene, außerhalb der elterlichen gelegene Wohnung innegehabt habe; denn abends und nachts sei, wenn die Klägerin nicht in der elterlichen Wohnung geweilt habe, die Pflege ihrer Mutter sowie die Haushaltsführung dennoch sichergestellt gewesen, da dann ihr Vater zu Hause anwesend und das Erforderliche zu tun in der Lage gewesen sei. Überdies sei aber die der Klägerin im Sommersemester 1975 möglicherweise ganz zur Verfügung stehende Abendzeit für das ordnungsgemäße Betreiben ihres Studiums unzureichend gewesen. Bei dieser Sachlage seien die Folgen der Notlage, in die die Klägerin geraten sei, gleichwertig neben eine eigene Erkrankung ernster Art, die von dem Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit und das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung zu stellen. Bei allen diesen Tatbeständen stünden nämlich dem ordnungsgemäßen Betreiben des Studiums, hier vorweg dem fristgemäßen Ablegen der Zwischenprüfung, Hindernisse entgegen, die auszuräumen der Auszubildende mit zumutbaren Mitteln nicht in der Lage sei.
Die Anerkennung der Folgen der Erkrankung der Mutter der Klägerin als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG könne auch nicht daran scheitern, daß familiäre Hilfeleistungen eines Auszubildenden nicht über die Ausbildungsförderung finanziert werden könnten, weil darin eine zweckfremde Verwendung der Mittel liege. Diese Annahme treffe nicht zu. Die weitere Förderung der Klägerin über ihr viertes Fachsemester hinaus habe ihren Rechtsgrund nicht in der Gewährung von Förderungsmitteln für das vierte Fachsemester, sondern in der Erfüllung des Tatbestandes des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 BAföG durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung innerhalb angemessener Zeit nach dem durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG festgesetzten Zeitpunkt. Der Verdeutlichung der Rechtslage möge auch hier der Hinweis dienen, daß der Anspruch der Klägerin auf Förderung vom fünften Semester an auch dann bestünde, wenn sie bei sonst gleicher Sachlage zuvor noch keine Mittel aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen will. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG unzutreffend ausgelegt, indem es als schwerwiegenden Grund, der voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könne, auch einen solchen angesehen habe, der nicht in der Person des Auszubildenden seine Ursache habe. Aus der Systematik des Gesetzes folge vielmehr, daß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur Gründe meine, die ausschließlich in der Ausbildung oder in der Person des Auszubildenden begründet seien. Für andere soziale Notlagen stünden grundsätzlich die Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach der Reichsversicherungsordnung zur Verfügung.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint, eine vom Auszubildenden zu erbringende familiäre Hilfeleistung sei kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, der es rechtfertigen könne, die Vorlage der Bescheinigung über eine Zwischenprüfung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG seien allein solche, die in der Person des Auszubildenden lägen oder aus der Ausbildung selbst herrührten. Andere Gründe, auch wenn sie auf sozial anzuerkennendem Handeln des Auszubildenden beruhten, zählen nicht hierzu. Aufgabe des Förderungsrechts sei es nicht, dort einzuspringen, wo die Hilfe anderer - z.B. anderer Familienmitglieder oder eines anderen Sozialleistungsträgers - zum Tragen kommen müßte.
II.
Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Klägerin vom Wintersemester 1975/76 an, ihrem fünften Fachsemester, keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Fachhochschule Rh.-Pf./Abt. T.
Da die Klägerin mit ihrem am 28. Januar 1976 eingegangenen Wiederholungsantrag Ausbildungsförderung auch für das Wintersemester 1975/76 begehrt, könnte zweifelhaft sein, von welcher Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist grundsätzlich diejenige Gesetzesfassung anzuwenden, die für den streitbefangenen Bewilligungszeitraum gilt. § 48 BAföG, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch erfüllt sein müssen, um einen Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das Wintersemester 1975/76 zu begründen, galt zu Beginn dieses Semesters in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) - BAföG 1974 - und ist während dieses Semesters durch das Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 (vgl. Art. 47 HStruktG) neu gefaßt worden (vgl. auch die Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 9. April 1976 [BGBl. I S. 989] - BAföG 1976 -). Da im Falle eines Klageerfolgs in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bei Berücksichtigung des am 3. Februar 1976 bei der Beklagten eingegangenen Vorprüfungszeugnis sei vom 29. Januar 1976 rückwirkend vom 1. November 1975, bei Berücksichtigung der zugleich mit dem Wiederholungsantrag am 28. Januar 1976 vorgelegten Bescheinigung nach § 48 BAföG rückwirkend vom 1. Oktober 1975 an Ausbildungsförderung zu leisten wäre, käme noch die Anwendung des § 48 BAföG 1974 in Betracht. Entgegen, der Ansicht der Klägerin ist aber dem Zeitpunkt des Antragseingangs unter der Geltung des BAföG 1976 die ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Das ist hier jedoch letztlich für die Entscheidungen nicht erheblich, denn die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen weder des § 48 BAföG 1976 noch des § 48 BAföG 1974.
Nach § 48 Abs. 1 BAföG 1976 wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1) oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2).
Das von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem (Weiter-)Förderungsantrag vorgelegte Vorprüfungszeugnis genügt den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG 1976 nicht. Nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin in ihrem vierten Fachsemester zu einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung nicht zugelassen. Das Vorprüfungszeugnis weist aus, daß die Klägerin die Vorprüfung nicht vor dem Ende des vierten Fachsemesters bestanden hat, sondern erst am Ende des Wintersemesters 1975/76, d.h. am Ende ihres fünften Fachsemesters.
Dieses Vorprüfungszeugnis vermag auch nicht bei Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 1974 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung rückwirkend vom 1. November 1975 an zu begründen. Diese Gesetzesfassung bestimmte zwar noch nicht ausdrücklich, daß die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebene Zwischenprüfung "vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen" worden sein mußte. War indessen nach den Ausbildungsbestimmungen die Zwischenprüfung (Vorprüfung) "im vierten Fachsemester" abzulegen, dann entsprach ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 1974 aber nur, wenn es ausweist, daß der Auszubildende die Zwischenprüfung zeitgerecht bestanden hat. Hierzu hat das Berufungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend tatsächlich festgestellt, daß die Ablegung der Zwischenprüfung im vierten Fachsemester vorgeschrieben war. Danach war die Klägerin gehalten, die Zwischenprüfung am Ende ihres vierten Semesters oder - je nach Prüfungstermin - jedenfalls zu Beginn des fünften Fachsemesters abzulegen. Diesen vorgeschriebenen Prüfungstermin hat die Klägerin mangels Zulassung zur Prüfung, weil bestimmte Leistungsnachweise fehlten, nicht wahrgenommen. Das erst nach Ablegung der Zwischenprüfung am Ende des fünften Fachsemesters erteilte Vorprüfungszeugnis vermag mithin den Klageanspruch auch bei Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 1974 nicht zu stützen.
Ebensowenig rechtfertigt die von der Klägerin anstelle des Zwischenzeugnisses vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG die Leistung von Ausbildungsförderung über das Sommersemester 1975 hinaus. Im vorliegenden Fall kommt insoweit den unterschiedlichen Fassungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG 1974 bzw. BAföG 1976 keine Bedeutung zu. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildungsstätte in dieser Bescheinigung bestätigt hat, daß die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters - d.h. dem Ende des dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangenen Semesters (vgl. BVerwGE 57, 75 [77 f.]; 57, 79 [86] und Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 65.79 -) üblichen Leistungen erbracht hat. Nach dem Inhalt des vorgelegten Formblattes 9 sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Darin sind nämlich unter den "während der ersten vier Semester" in der Fachrichtung Visuelle Kommunikation erbrachten Studienleistungen lediglich die Studienfächer und Beurteilungsnoten aus dem Vorprüfungszeugnis vom 29. Januar 1976 angeführt und die Richtigkeit der Noten, vom Leiter der Fachrichtung bescheinigt worden. Der im fünften Fachsemester ausgestellten Bescheinigung nach § 48 BAföG müßte indessen entnommen werden können, daß die Klägerin den nach vier Fachsemestern üblichen Leistungsstand bereits am Ende ihres vierten Fachsemesters erreicht hatte. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte die nach vier Fachsemestern üblichen Leistungen erst während ihres fünften Fachsemesters, nämlich Ende Januar 1976 erbracht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG 1974 (wortgleich mit BAföG 1976) nicht vor. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Die Umstände, auf die sich die Klägerin dafür beruft, daß sie die Vorprüfung nicht schon am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt hat, sondern erst am Ende ihres fünften Fachsemesters, rechtfertigen eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nicht. Die Tatsache, daß die Klägerin während des Sommersemesters 1975 ihre schwerkranke Mutter hat pflegen und an deren Stelle auch den Haushalt der Eltern hat besorgen müssen, ist nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzusehen.
Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, daß sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs berühren. Diese enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung selbst. Wenn nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird, so ist prägend für diesen Bedarf allein die Tatsache der Ausbildung. Das kommt z.B. in § 2 Abs. 1 BAföG zum Ausdruck, wonach Ausbildungsförderung nur für den Besuch im einzelnen aufgeführter Ausbildungsstätten geleistet wird. In die gleiche Richtung weist die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG, nach der Ausbildungsförderung und die damit verbundene Sicherung des Lebensunterhalts nur für die Dauer der Ausbildung und nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. Die zuletzt angeführte Regelung führt zu einer Einschränkung des in § 7 Abs. 1 BAföG normierten Grundsatzes, daß Ausbildungsförderung bis zum berufsqualifizierenden Abschluß der Ausbildung zu leisten ist. Wie § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG zeigt, hat dieser Zweck nur im Rahmen der Förderungshöchstdauer uneingeschränkte Geltung. Die in § 15 Abs. 3 BAföG geregelte Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hat folglich Ausnahmecharakter.
Daß dabei nur ausbildungsbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, wird ferner dadurch nahegelegt, daß auch bei anderen Ausnahmeregelungen, die zusätzliche Förderungsleistungen ermöglichen, allein ausbildungsrelevante Gründe ausschlaggebende Bedeutung haben. So entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß bei einer auswärtigen Unterbringung von Schülern erhöhte Förderungsleistungen nach § 12 Abs. 2 BAföG nur dann zu erbringen sind, wenn der Schüler ausschließlich aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht wird (Urteil vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 65.77 - [Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 9 mit weiteren-Nachweisen]). Auch aus der Rechtsprechung des Senats zum wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG läßt sich nicht herleiten, daß allgemein familiäre Gründe zugunsten einer Weiterförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu berücksichtigen wären. Soweit der Senat subjektive Gründe des Auszubildenden in Rechnung gestellt hat, haben sie sich unmittelbar auf die subjektive Fähigkeit und Neigung des Auszubildenden bezogen oder, sofern sie den familiären Lebensbereich des Auszubildenden betrafen, das (bisherige) Ausbildungsverhältnis unmittelbar berührt. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang, besteht nur in Fällen, in denen anderen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entnommen werden kann, daß dem für einen Abbruch der Ausbildung geltend gemachten Umstand aus dem familiären Lebensbereich des Auszubildenden förderungsrechtliche Relevanz zukommt (vgl. BVerwGE 60, 361; ferner als Grenzfall: Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3).
Eine hier zu beachtende entsprechende Einschränkung folgt schließlich auch aus der Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG selbst, wenn die darin aufgeführten Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus im Zusammenhang gesehen werden. Dabei fällt ins Auge, daß außer den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht näher gekennzeichneten schwerwiegenden Gründen die weiteren Gründe für eine Ausdehnung der Förderung, die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 BAföG aufgezählt sind, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der noch betriebenen Ausbildung selbst stehen (so Nr. 2: Ausbildung im Ausland und Nr. 4: erstmaliges Nichtbestehen der Abschlußprüfung) oder zumindest mit ausbildungsbezogenen Umständen verknüpft sind (Nr. 3: Mitwirkung in studentischen Vertretungsgremien oder in satzungsmäßigen Organen der studentischen Selbstverwaltung). Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, daß auch die schwerwiegenden Gründe nach Nr. 1 unter diesem Blickwinkel zu sehen sind.
Diese Auslegung wird auch in Tz. 15.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) - GMBl. S. 386 - vorausgesetzt, wenn darin für die Annahme schwerwiegender Gründe nur solche Beispiele aufgeführt werden, in denen der Auszubildende aus allein in seiner Person liegenden Gründen (Krankheit oder Schwangerschaft, welche die Fortführung der Ausbildung behindern) oder aus Gründen, die im konkreten Ausbildungsverhältnis liegen (nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit, erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung), seine Ausbildung nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen konnte.
Von dieser Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist auch in den Fällen des § 48 Abs. 2 BAföG auszugehen. Denn die Tatsachen, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ermöglichen, können im gesamten Verlauf der Ausbildung eintreten, also auch schon bis Ende des vierten Fachsemesters, mit der Folge, daß der Auszubildende deswegen zu Beginn des fünften Fachsemesters ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nicht vorlegen oder ihm ein für diese Studiendauer üblicher Ausbildungsstand noch nicht bescheinigt werden kann. Danach können die Umstände, die die Klägerin gehindert haben, im Sommersemester 1975 ihre Ausbildung so weit zu fördern, daß sie am Ende dieses Semesters die vorgeschriebene Vorprüfung hätte ablegen können, eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht rechtfertigen. Daß die Klägerin in diesem Zeitraum wegen der schweren Erkrankung ihrer Mutter unter Vernachlässigung ihres Studiums diese gepflegt und an deren Stelle den Haushalt der Eltern besorgt hat, stellt keinen Grund dar, der in subjektiver oder objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden kann. Die Klägerin ist damit zwar ihrer sittlichen Verpflichtung nachgekommen, ohne daß sich dies förderungsrechtlich zu ihren Gunsten auswirken kann. Aus den oben angeführten Gründen ist es nicht Sinn der Ausbildungsförderung, auch in den Fällen den Lebensunterhalt des Auszubildenden zu sichern, in denen er sich - selbst aus zwingenden sittlichen oder familiären Gründen - entgegen dem Gebot des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach der Auszubildende seine Arbeitskraft im allgemeinen voll der Ausbildung zu widmen hat, anderen Aufgaben zuwenden muß. Werden Hilfen anderer Sozialleistungsträger zur Behebung der familiären Notlage nicht in Anspruch genommen, so ist es dem Auszubildenden zuzumuten, sich - unter Umständen auch rückwirkend - vom Studium beurlauben zu lassen, wenn er in einer derartigen Lage Nachteile für die weitere Förderung seiner Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus oder eine später zu beantragende Ausbildungsförderung vermeiden will. Daß die Klägerin, wie in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnt wird, wegen ihrer offenkundig beengten finanziellen Verhältnisse versucht hat, das Sommersemester 1975 trotz der häuslichen Belastung erfolgreich durchzuführen, kann entgegen der Ansicht der beiden Vorinstanzen eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Auch wenn es wegen der erst im Laufe des Sommersemesters 1975 vermehrten häuslichen Belastungen der Klägerin unmöglich geworden sein sollte, die Voraussetzungen für die Ablegung der Vorprüfung am Ende dieses Semesters zu erfüllen, hätte sie sich rückwirkend vom Studium beurlauben lassen können. Daß eine rückwirkende Beurlaubung für das Sommersemester 1975 im Mai 1975 nicht mehr zugelassen worden wäre, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht festgestellt.
Kann nach alledem die Tätigkeit der Klägerin für ihre Mutter im Sommersemester 1975 nicht als ein Grund anerkannt werden, der eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, so hat die Klägerin, da die Förderungsvoraussetzungen des § 48 BAföG nicht erfüllt sind, vom Wintersemester 1975/76 an keinen Anspruch mehr auf weitere Förderung ihres Fachhochschulstudiums (BVerwGE 57, 79 [82]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel