Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1981, Az.: BVerwG 5 C 65.79
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Anforderungen an die Bewilligung von Bundesausbildungsförderung; Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 65.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 16.09.1977 - AZ: XI VG 282/77
- OVG Hamburg - 08.03.1979 - AZ: Bf. III 42/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 62, 253 - 261
- DVBl 1982, 263-265 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1981, 1016
Amtlicher Leitsatz
Die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen hat der Auszubildende regelmäßig nachgewiesen, wenn in der von der Ausbildungsstätte nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Bescheinigung des Erreichens des am Ende des vorangegangenen 3. Fachsemesters üblichen Leistungsstandes bestätigt wird.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 1974/1975 an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in H. Hierfür erhielt er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt bis zum 30. September 1976.
Am 29. Juli 1976 stellte er bei dem Beklagten einen Weiterförderungsantrag, dem er u.a. eine auf der Grundlage der von ihm im ersten bis dritten Fachsemester nachgewiesenen Studienleistungen am 20. Juli 1976 ausgestellte Bescheinigung nach § 48 BAföG beifügte.
Der Kläger erhielt keinen Bewilligungsbescheid aber auch; keine Mitteilung des Beklagten darüber, daß er die eingereichte Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht als ausreichend für die Förderung des fünften Fachsemesters ansehe.
Gegenüber der am 3. Februar 1977 erhobenen Untätigkeitsklage hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung, deren Durchschrift vom Verwaltungsgericht am 1. März 1977 an den Kläger abgesandt worden war, geltend gemacht, daß die Bescheinigung der Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 20. Juli 1976 nicht den Anforderungen des § 48 BAföG entspreche, weil sie sich lediglich auf das Ende des dritten, nicht aber auf das Ende des vierten Fachsemesters beziehe. Daraufhin hat der Kläger am 22. März 1977 eine Bescheinigung der Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 11. März 1977 mit folgendem Inhalt eingereicht:
"Es wird bestätigt, daß der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum IV. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat."
Dieser Beurteilung lagen Leistungsnachweise über Propädeutika, Grund- und Fachkurse des dritten und vierten Semester zugrunde.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger Ausbildungsförderung seit dem 1. März 1977 verlangt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 1977 an Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen. Hingegen bestehe für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 28. Februar 1977 kein Förderungsanspruch. Eine Weiterförderung des Klägers über den 1. Oktober 1976 hinaus komme nur von dem Zeitpunkt an in Betracht, in dem der Kläger eine Leistungsbescheinigung vorgelegt habe. Diesen Anforderungen entspreche lediglich die vom Kläger am 22. März 1977 eingereichte Bescheinigung der Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 11. März 1977. Zu einer rückwirkenden Leistungsgewährung für die Zeit ab Dezember 1976 nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei der Beklagte nicht verpflichtet.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 1977 zu bewilligen. Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Die vom Kläger seinem Weiterförderungsantrag beigefügte Leistungsbescheinigung vom 20. Juli 1976 reiche allerdings für eine Förderung vom fünften Fachsemester an nicht aus, da in ihr nur die Leistungen bis zum Ende des dritten Fachsemesters bescheinigt worden seien. Jedoch entspreche die vom Kläger am 22. März 1977 während des 5. Fachsemesters vorgelegte Eignungsbescheinigung vom 11. März 1977 den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Sie bescheinige dem Kläger den Leistungsstand des vorangegangenen vierten Fachsemesters. Aus der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG ergebe sich bereits danach, daß der Kläger einen Anspruch auf Weiterförderung seiner Ausbildung von Dezember 1976 an habe. Darüber hinaus stehe dem Kläger jedoch auch ein Anspruch auf Weiterförderung seines Studiums vom 1. Oktober 1976 an zu, und zwar aufgrund entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG (den das Berufungsgericht mit näheren Darlegungen für entsprechend anwendbar und hier nur eine positive Ermessensentscheidung zulassend erachtet).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er erreichen will, daß die Urteile der Vorinstanzen geändert werden und die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird. Er führt aus:
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei auch die am Ende des fünften Fachsemesters des Klägers erteilte Eignungsbescheinigung vom 11. März 1977 unzureichend. Nach der eindeutigen Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG müsse mit der Bescheinigung nachgewiesen werden, daß der Auszubildende die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Diesen Leistungsstand habe der Kläger mit der vorgelegten Eignungsbescheinigung nicht nachgewiesen.
Eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG komme nicht in Betracht. Diese Ausnahmevorschrift sei dahin begrenzt, eine spätere Vorlage der Eignungsbescheinigung nur in den Fällen zuzulassen, in denen Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die vom Kläger im letzten Monat seines fünften Fachsemesters vorgelegte Eignungsbescheinigung für unzureichend, weil sie nur Leistungen bis zum Ende des vierten Fachsemesters bestätige. Ferner hält er eine rückwirkende Berücksichtigung der Eignungsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG erst vom Inkrafttreten der insoweit klarstellenden Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG in der Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes an für zulässig. Für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 2 BAföG sei kein Raum.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. September 1977 zu bewilligen.
Für die Entscheidung, ob dem Kläger ein Anspruch auf (Weiter-)Förderung seines Studiums an der Hochschule für Wirtschaft und Politik vom 1. Oktober 1976 an zusteht, ist auszugehen von den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) - künftig BAföG 1976 -. Da der Kläger im Wintersemester 1976/1977 sein fünftes Fachsemester begonnen hat, ist die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1976 von der Vorlage eines der beiden in dieser Vorschrift genannten Eignungsnachweise abhängig. Da die Ausbildungsbestimmungen eine Zwischenprüfung (a.a.O. Nr. 1) nicht vorsehen, kann der Kläger seine Eignung nur durch die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte (a.a.O. Nr. 2) nachweisen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, die vom Kläger seinem Wiederholungsantrag beigefügte "Bescheinigung nach § 48 BAföG" (Formblatt 9/76) vom 20. Juli 1976 sei unzureichend, weil in ihr nur Leistungen bis zum Ende des dritten Fachsemesters bescheinigt worden seien, trifft nicht zu. Bei der hier anzuwendenden Fassung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genügt die Bestätigung der Ausbildungsstätte, daß der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Das ergibt sich aus den Änderungen des § 48 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) - künftig BAföG 1971 - durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) - künftig BAföG 1974 - und das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) - letztere Fassung enthält die Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BAföG 1976) -.
Nach § 48 Abs. 1 BAföG 1971 wurde vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung geleistet, "wenn der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt hat, aus der sich seine Eignung (§ 9) ergibt". Da auch § 9 BAföG 1971 eine inhaltliche Definition der Eignung nicht enthielt, war aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 BAföG 1971 unmittelbar weder etwas über den Inhalt der Bescheinigung noch etwas über den Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung erteilt werden kann, abzuleiten. In BVerwGE 57, 79 hat der Senat in Auslegung des § 48 Abs. 1 BAföG 1971 entschieden, die Bescheinigung müsse das Erreichen des in der Fachrichtung des Auszubildenden nach einer Studiendauer von vier Fachsemestern üblichen Leistungsstandes (Ausbildungsstandes) erkennen lassen (a.a.O. S. 82); eine solche Bescheinigung müsse (von der Ausbildungsstätte) bis zum Ende des vierten Fachsemesters erteilt werden können (a.a.O. S. 83). Dementsprechend sei das nach der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (FormblattV) vom 3. November 1971 (BGBl. S. 1757) für die Eignungsbescheinigung zu verwendende Formblatt 9 abgefaßt. Die Ausbildungsstätte habe die vom Auszubildenden während der ersten vier Semester in der (Ausbildungs-)Fachrichtung erbrachten Studienleistungen anzugeben und dem Auszubildenden aufgrund dieser Leistungen zu bestätigen (oder nicht zu bestätigen), daß er sein Studium in den bisherigen Fachsemestern ordnungsgemäß durchgeführt habe und den angestrebten Studienabschluß voraussichtlich erreichen werde (a.a.O. S. 86).
Durch das zweite BAföG-Änderungsgesetz wurde die Vorschrift des § 48 Abs. 1 BAföG 1971 neu gefaßt. In Satz 1 Nr. 1 BAföG 1974 wurde in den Fällen, in denen der Auszubildende nach dem Ende des dritten Fachsemesters eine Zwischenprüfung abgelegt hatte, die Vorlage des Zeugnisses hierüber als Eignungsnachweis zugelassen und in Nr. 2 der Inhalt der Eignungsbescheinlgung eingehender, als dies bisher im Gesetz der Fall war, beschrieben; damit sollte ein höherer Grad von Verbindlichkeit geschaffen werden, als er bisher durch Verwaltungsvorschriften und FormblattV erreichbar war (vgl. BT-Drucks. 7/2098, Regierungsentwurf eines Zweiten BAföG-ÄndG zu Nr. 32 Buchst. a S. 23).
Bis zu dieser Neufassung der Vorschrift standen allerdings die Verwaltungsvorschriften und die Bestimmungen der FormblattV miteinander in Widerspruch. Die im Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwv-E) - GMBl. 1972, 54 - zur Anwendung des § 48 Abs. 1 BAföG 1971 ergangenen Richtlinien ließen eine mit dem Text des Formblattes 9 unvereinbare Verwaltungsübung zu. Nach Tz. 48.1.7 BAföGVwv-E - GMBl. 1972, 295 (300) - war ein Auszubildender als geeignet anzusehen, "wenn er dem zuständigen Mitglied des Lehrkörpers die Leistungen nachweist, die von einem Auszubildenden üblicherweise bei einem geordneten Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des Fachsemesters erbracht werden, nach dem die Bescheinigung ausgestellt wird". Nach Tz. 48.1.2 BAföGVwv-durfte die Bescheinigung frühestens nach Beendigung des dritten Fachsemesters ausgestellt sein. Kam es nach Tz. 48.1.7 BAföGVwv-E auf den üblichen Ausbildungsstand zum Ende des Fachsemesters an, das dem Austellungsdatum der Bescheinigung vorausgegangen war, und konnte nach Tz. 48.1.2 BAföGVwv-E die Bescheinigung schon zu Beginn (und nicht erst am Ende) des vierten Fachsemesters ausgestellt werden, dann wurde unter Umständen schon ein nach drei Fachsemestern üblicher Ausbildungsstand für die Erteilung einer positiven Eignungsbescheinigung als ausreichend erachtet.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG 1974 hat vom fünften Fachsemester an die Leistung von Ausbildungsförderung davon abhängig gemacht, daß der Auszubildende "eine nach dem vierten Fachsemester ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber" vorgelegt hat, "daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat". "Nach dem vierten Fachsemester" konnte bedeuten - sieht man diese Regelung auch im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG 1971, wonach Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit gewährt wird -, daß die vorlesungsfreie Zeit zwischen den Vorlesungsperioden des vierten und fünften Fachsemesters förderungsrechtlich noch zum vierten Fachsemester gehört (vgl. BVerwGE 58, 132 [139 f.]) und demgemäß die Bescheinigung nach § 48 BAföG erst vom Beginn des fünften Fachsemesters an ausgestellt werden durfte. Indessen würde eine solche Auslegung dieses Begriffs nicht stets dem mit der Vorschrift des § 48 BAföG verfolgten Zweck einer Leistungskontrolle gerecht werden. In Fällen, in denen der Auszubildende bis zum Ende der Vorlesungsperiode des vierten Fachsemesters die (nach einer Ausbildungsdauer von vier Semestern) üblichen Leistungen bereits vollständig erbracht hat, in den anschließenden Semesterferien auch keine weiterführenden Ausbildungsveranstaltungen mehr stattfanden, ist ausnahmsweise - auch um eine zeitlich gedrängte Belastung der Ausbildungsstätte zu Beginn des fünften Fachsemesters zu vermeiden - die daran anschließende vorlesungsfreie Zeit dem "nach dem vierten Fachsemester" liegenden Zeitraum zuzuordnen.
Aus dieser Zeitbestimmung ist auch zu erschließen, welchen Inhalt die Eignungsbescheinigung haben sollte. Wenn dem Auszubildenden zu bescheinigen ist, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, und diese Bescheinigung erst nach dem vierten Fachsemester ausgestellt werden darf, dann konnte das nur bedeuten, daß unter "Jeweils erreichtem Fachsemester" in der Regel das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu verstehen ist. Durfte unter der Herrschaft der Gesetzesfassung 1974 dem Auszubildenden regelmäßig frühestens am ersten Tage seines fünften Semesters eine Eignungsbescheinigung ausgestellt werden, dann muß diese Bescheinigung bestätigen, der Auszubildende habe die bis zum Ende seines vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht (vgl. BVerwGE 57, 75 [77 f.]). Nur in dem oben dargelegten Ausnahmefall, in dem der Auszubildende bereits am Ende der Vorlesungsperiode des vierten Fachsemesters die üblichen Leistungen vollständig erbracht hat, entsprach das "jeweils erreichte Fachsemester" dem Fachsemester, "nach" dem die Eignungsbescheinigung frühestens ausgestellt werden darf.
Bei dieser Auslegung des § 48 Abs. 1 BAföG 1974 waren für die Erteilung einer positiven Eignungsbescheinigung möglicherweise unterschiedliche Studienleistungen erforderlich, je nachdem, ob der Auszubildende ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder eine Eignungsbescheinigung vorgelegt hat. Da die Zwischenprüfung schon vom letzten Tage des dritten Fachsemesters an abgelegt werden konnte, war dabei Prüfungsstoff nur das, was der Student üblicherweise bis zum Ende des dritten Fachsemesters zu erlernen pflegt. Der Lehrstoff des vierten Semesters konnte nur dann Prüfungsstoff sein, wenn die Zwischenprüfung erst nach der Vorlesungsperiode des vierten Fachsemesters abzulegen war. Da beide Eignungsnachweise des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1974 einander gleichwertig sind, hätte derjenige Auszubildende, dessen Ausbildungsvorschriften eine Zwischenprüfung schon am Ende des dritten Semesters vorsehen, nach Bestehen dieser Zwischenprüfung im vierten Fachsemester seine Ausbildung vernachlässigen können, ohne daß dies für ihn vom fünften Fachsemester an förderungsschädlich gewesen wäre (sofern nicht die in § 9 Abs. 2 BAföG offengehaltene Ausnahme von der "Regel" zum Zuge kommen konnte). Stand einem Auszubildenden dagegen nur die Bescheinigung nach § 48 BAföG als Eignungsnachweis zur Verfügung, mußte dieser regelmäßig die bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Studienleistungen nachweisen.
Die hier anzuwendende Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1976 hat die Fassung 1974 wiederum materiell geändert. Nunmehr hat der Auszubildende vorzulegen entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemester abgeschlossen worden ist (Nr. 1) oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters. üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Zwar heißt es im Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zur Begründung der Änderung des § 48 BAföG lediglich, es solle eine Verdeutlichung bei den Leistungsanforderungen für Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 7/4243 S. 7). Diese Begründung schließt aber nicht aus, daß mit der Änderung des Wortlauts eine materielle Änderung der Vorschrift gegenüber der Fassung 1974 verbunden ist. Die Nr. 1 des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1976 nennt nunmehr nicht nur den Zeitpunkt, von dem an eine Zwischenprüfung frühestens abgeschlossen werden kann, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem die Zwischenprüfung spätestens abgeschlossen worden sein muß, nämlich "vor dem Ende des vierten Fachsemesters". Die Vorlage des Zeugnisses über eine bestandene Zwischenprüfung wird nicht schon dann der Eignungsbescheinigung gleichgestellt, wenn die Ausbildungsbestimmungen vom Ende des dritten Fachsemesters an eine Zwischenprüfung vorsehen, deren Ablegung aber auch noch nach dem Ende des vierten Fachsemesters gestatten, sondern nur dann, wenn der Auszubildende die Zwischenprüfung bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen hat. Da der Zeitpunkt für den frühestmöglichen Abschluß der Zwischenprüfung in der Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 1976 gegenüber der Fassung 1974 unverändert geblieben ist, kann ihr Prüfungsgegenstand in der Regel weiterhin der während der ersten drei Semester erworbene Ausbildungstand sein.
In Nr. 2 des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1976 ist der frühestmögliche Ausstellungszeitpunkt für die Eignungsbescheinigung vorverlegt worden. Während es im Bundesausbildungsförderungsgesetz (Fassung 1974) noch hieß: "Nach dem vierten Fachsemester", darf nunmehr die Eignungsbescheinigung bereits "nach Beginn des vierten Fachsemesters" ausgestellt werden. Der Auszubildende kann sich nunmehr bereits vom ersten Tage seines vierten Fachsemesters an die erst vom fünften Fachsemester an für die Leistung von Ausbildungsförderung unerläßliche Eignungsbescheinigung ausstellen lassen. Macht er von dieser ihm durch die Neufassung der Vorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, bevor ihm der Lehrstoff des vierten Fachsemesters vermittelt worden ist, kann von der Ausbildungsstätte in der Eignungsbescheinigung nur bestätigt werden, daß er die bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Irgendein Anhaltspunkt dafür, daß der aus der Fassung 1974 unverändert übernommene Nebensatz der Nr. 2, insbesondere der Begriff des "jeweils erreichten Fachsemesters", in der Fassung 1976 nunmehr eine andere Bedeutung haben könnte, läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht beigetreten ist, geht bei einer derartigen Handhabung der einheitliche Regelungscharakter des § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht verloren. Denn beide Nachweisformen gehen - wie oben dargelegt wurde - bei dieser Auslegung von einem im wesentlichen gleichen Leistungsstand aus. Sowohl der Zwischenprüfung (Nr. 1) als auch dem Eignungsnachweis (Nr. 2) wird im allgemeinen der Ausbildungsstand des Auszubildenden nach dem dritten Fachsemester zugrunde gelegt. Ein Unterlaufen der Eignungskontrolle nach Nr. 1 erscheint schwer vollstellbar; denn wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, dem dürfte auch kaum der übliche Leistungsstand nach dem dritten Fachsemester bescheinigt werden können.
Für das hier gewonnene Ergebnis spricht auch § 50 Abs. 4 BAföG 1974. Durch diese Vorschrift soll die kontinuierliche Leistung von Ausbildungsförderung über das Ende des Bewilligungszeitraumes hinaus dann ermöglicht werden, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. Zu den erforderlichen Nachweisen gehören auch die in § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1976 bezeichneten Leistungsnachweise (vgl. Tz. 50.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföGVwV] - GMBl. 1976, 386 -). Damit dem fünften Fachsemester kein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt (zum Begriff Ausbildungsabschnitt vgl.Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 21.79 - FamRZ 1981, 404), ist dem Auszubildenden auch die Möglichkeit zu eröffnen, die Weiterleistung von Ausbildungsförderung über das Ende des vierten Fachsemesters hinaus durch die rechtzeitige Vorlage eines Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1976 zu erreichen.
Da der Kläger rechtzeitig am 29. Juli 1976 beim Beklagten die Förderung für den am 1. Oktober 1976 begonnenen neuen Bewilligungszeitraum beantragt hat, war die Weiterleistung von Ausbildungsförderung über den 30. September 1976 hinaus nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides vom 5. Januar 1976 auch davon abhängig, daß er dem Wiederholungsantrag eine Bescheinigung nach § 48 BAföG beigefügt hat. Die vom Kläger vorgelegte Eignungsbescheinigung vom 20. Juli 1976 war nach dem oben Dargelegten ausreichend. Denn sie bestätigte auf der Grundlage der dem Kläger in den Propädeutika, Grundkursen und Fachkursen des ersten bis dritten Semesters erteilten Leistungsnachweise, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Im Zeitpunkt der Ausstellung dieser Eignungsbescheinigung war der Kläger nach den nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht in der Lage, die nach einer Studienzeit von vier Fachsemestern üblichen Leistungsnachweise zu erbringen. Denn jedenfalls die nach den Ausbildungsbestimmungen erforderliche Hausarbeit hatte der Kläger erst während der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem vierten und fünften Fachsemester anzufertigen, so daß der Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht bereits ausnahmsweise ein nach vier Fachsemestern üblicher Leistungsstand zugrunde zu legen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel