Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1980, Az.: BVerwG 5 C 21.79
Fachrichtungswechsel; Ausbildungsabschnitt; Auszubildende
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 21.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.12.1976 - AZ: VI A 512.75
- OVG Berlin - 13.07.1978 - AZ: VI B 34.77
Rechtsgrundlagen
- § 25 a Abs. 1 Nr. 2 BAföG 1974
- § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG 1974
- § 25 a Abs. 3 Nr. 3 BAföG 1974
- § 2 Abs. 5 BAföG 1974
- § 9 Abs. 2 BAföG 1974
- § 10 Abs. 3 BAföG 1974
- § 15 a Abs. 2 BAföG 1974
- § 15 a Abs. 3 BAföG 1974
- § 15 a Abs. 4 BAföG 1974
- § 28 Abs. 2 BAföG 1974
- § 29 Abs. 2 BAföG 1974
- § 30 Abs. 2 BAföG 1974
- § 46 Abs. 5 BAföG 1974
- § 50 Abs. 2 BAföG 1974
- § 50 Abs. 4 BAföG 1974
- § 51 Abs. 2 BAföG 1974
- § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG 1979
Fundstellen
- DVBl 1981, 884 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1981, 404
- ZLA 1981, 44
Amtlicher Leitsatz
Mit einem Fachrichtungswechsel beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt auch dann, wenn der Auszubildende die Hochschule nicht wechselt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die am ... März 1946 geborene Klägerin hatte an dem Lehrinstitut Dr. med. B. von April bis September 1967 einen Berufsfachlehrgang für kaufmännisch-praktische Arzthelferinnen und von Oktober 1967 bis März 1968 einen Spezialfortbildungskurs mit der Prüfung als medizinisch-kaufmännische Assistentin abgeschlossen. Sie war von Mai 1968 bis Oktober 1971 als Laborgehilfin und technische Assistentin tätig.
Im Wintersemester 1971/72 begann die Klägerin an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste in B. ein Studium in der Fachrichtung Design. Zum Sommersemester 1973 vollzog sie an derselben Hochschule einen Fachrichtungswechsel in die Fachrichtung Freie Kunst mit dem Ziel, Meister Schülerin zu werden. Für beide Studien erhielt sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Bescheid vom 20. April 1975 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung Ausbildungsförderung für die Zeit von April 1975 bis März 1976 in Höhe von 352,- DM, wobei auf den anerkannten Bedarf von 509,- DM vom Einkommen der Mutter 157,93 DM angerechnet wurden. Nachdem die Klägerin beantragt hatte, bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern doppelte Freibeträge zu berücksichtigen, berechnete der Beklagte mit drei Bescheiden vom 20. Juni 1975 und einem weiteren Bescheid vom 20. Juli 1975 die Förderung für die Zeit von April 1974 bis März 1976 neu. Hierbei wurde das Einkommen der Mutter mit Beträgen zwischen 136,58 DM (April 1975 bis März 1976) und 271,87 (April bis September 1974) angerechnet. Doppelte Freibeträge vom Einkommen der Eltern berücksichtigte der Beklagte nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 25 a BAfÖG sei erst ab Oktober 1974 anzuwenden. Im übrigen lägen die Voraussetzungen der Nummer 1 bis 4 des § 25 a Abs. 1 BAföG nicht vor. Den Ausbildungsabschnitt, nämlich das Studium an der Hochschule für Bildende Künste, habe die Klägerin am 1. Oktober 1971 und damit vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres begonnen (Nr. 2). Auch sei die Ausbildung am Lehrinstitut Dr. med. B. nicht berufsqualifizierend im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin, mit der sie höhere Ausbildungsförderung durch Gewährung doppelter Freibeträge gemäß § 25 a BAföG für den Zeitraum von Oktober 1974 bis März 1976 erstrebt hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 1974 bis März 1976 Ausbildungsförderung unter Gewährung doppelter Freibeträge gemäß § 25 a BAföG zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat die Ansicht des Verwaltungsgerichts geteilt, daß die Klägerin an dem Privaten Lehrinstitut Dr. med. B. nicht "berufsqualifizierend" im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG ausgebildet worden sei. Es hat indessen dem Begehren der Klägerin entsprochen, weil sie die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 BAföG erfülle.
Das Studium der Klägerin in der Fachrichtung Freie Kunst sei eine andere Ausbildung, die vom Beklagten wegen eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel gefördert werde. Mit der anderen Ausbildung habe auch ein anderer (neuer) Ausbildungsabschnitt begonnen. Bei Beginn dieses Ausbildungsabschnittes am 1. April 1973 habe die Klägerin das 27. Lebensjahr vollendet gehabt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Er führt aus: § 25 a BAföG regele in typisierender Weise die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht der Eltern nur noch in eingeschränktem Maße bestehen dürfte. Es werde anerkannt, daß bei einem Neueintritt in einen Ausbildungsabschnitt in fortgeschrittenem Lebensalter die Eltern dafür kaum noch zur Finanzierung herangezogen werden könnten. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung habe das Gesetz keine Rücksicht auf die Gründe nehmen können, die ein Kind bewegen könnten, einen Ausbildungsabschnitt erst in einem Alter zu beginnen, in dem normalerweise die Berufsausbildung schon abgeschlossen sei. Unter dieser Zweckbestimmung komme es nicht darauf an, die Ausbildung in ihre kleineren Unterabschnitte zu unterteilen. Bei zweckorientierter Auslegung des § 25 a BAföG komme es allein darauf an, daß das Kind (und damit seine Eltern) privilegiert werde, das erst nach Vollendung des 27. Lebensjahres in eine neue Stufe seiner beruflichen Ausbildung eintrete. Es liege deshalb nahe, den Begriff des Ausbildungsabschnitts in § 25 a BAföG an dem der Ausbildungsstätte in § 2 Abs. 1 BAföG zu orientieren, wie dies auch die Verwaltungsvorschriften vorsähen. Hier habe die Klägerin vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein Studium an der Hochschule für Bildende Künste aufgenommen, also noch in einem Zeitraum, in dem die Eltern eine solche Ausbildung noch finanziell zu unterstützen hätten. - Im übrigen sei in § 7 Abs. 3 BAföG von einem Fachrichtungswechsel und nicht von einem Wechsel des Ausbildungsabschnitts die Rede. Die auch von der Rechtsprechung bei der Anerkennung eines wichtigen Grundes einem Studenten zugebilligte Orientierungsphase könne nicht als "Ausbildungsabschnitt" angesehen werden.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 1974 bis März 1976 unter Berücksichtigung erhöhter Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 a Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649). Nach dieser Vorschrift erhöhen sich die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG um 100 v.H., wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Lebensjahr vollendet hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß mit der Aufnahme einer anderen Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel auch ein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt.
Vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) hatte das Bundesausbildungsförderungsgesetz den häufig verwendeten Begriff des Ausbildungsabschnitts nicht definiert (vgl. §§ 2 Abs. 5; 9 Abs. 2; 10 Abs. 3; 11 Abs. 3 Nr. 3; 15 a Abs. 2, 3 u. 4; 25 a Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3; 28 Abs. 2; 29 Abs. 2; 30 Abs. 2; 46 Abs. 5; 50 Abs. 2 u. 4; 51 Abs. 2 BAföG). Ein Ausbildungsabschnitt ist nach dem Wortsinn der Teil einer Ausbildung. Wie die Überschrift zu seinem Abschnitt I deutlich macht, versteht das Bundesausbildungsförderungsgesetz unter dem Begriff "Ausbildung" grundsätzliche eine "förderungsfähige Ausbildung" (vgl. BVerwGE 55, 288 [290]). Soweit das Gesetz die persönlichen Voraussetzungen und die Voraussetzungen für Art, Umfang und Dauer bestimmt sowie das Verfahren regelt, verwendet es regelmäßig den Begriff "Ausbildung" im Sinne von förderungsfähiger Ausbildung. Nur in § 11 Abs. 3 Nr. 3 und § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG werden vom Begriff "Ausbildung" auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichtförderungsfähige Ausbildungen umfaßt (vgl. dazu Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - und vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 -).
Nach den Verwaltungsvorschriften bildet die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart bis zu einem Abschluß oder Abbruch fortlaufend verbracht wird, einen Ausbildungsabschnitt (Tz. 2.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 [GMBl. S. 386]). Die Ausbildungsförderung dient dem Zweck, jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen. Mit der Anknüpfung an die Art der Ausbildungsstätten tragen die Verwaltungsvorschriften dem Umstand Rechnung, daß die förderungsfähige (Gesamt-)Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß sich regelmäßig in Stufen vollzieht. Der Besuch von Ausbildungsstätten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG genannten Art vermittelt noch keine Berufsqualifikation. Dort werden vielmehr nur die (schulischen) Voraussetzungen erworben, die erst den Zugang zu höherrangigen Ausbildungsstätten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BAföG) verschaffen, an denen die Ausbildung in einer neuen Stufe bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß fortgesetzt werden kann. Da Ausbildungsförderung regelmäßig nur für ein Jahr bewilligt wird (§ 50 Abs. 3 BAföG) und die Ausbildung in einer Stufe im Regelfall einen längeren Zeitraum als einen Bewilligungszeitraum umfaßt, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Art bis zu dem dort vermittelten Abschluß verbracht wird, als eine (größere) Teileinheit der Ausbildung unter dem Begriff Ausbildungsabschnitt zusammenzufassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dargelegt, daß jedenfalls jeder neue Ausbildungsabschnitt eine neue Entscheidung dem Grunde nach über die Förderung verlangt.
Die Ansicht des Beklagten, daß der kontinuierliche Besuch einer Hochschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG) bis zu einem (berufsqualifizierenden) Abschluß auch dann einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt bilde, wenn der Auszubildende während des Hochschulstudiums einen Fachrichtungswechsel vollzogen habe, trifft indessen nicht zu. Die förderungsfähige Ausbildung und damit jeder einzelne Ausbildungsabschnitt ist an dem Ziel orientiert, dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu vermitteln. Mit der Aufnahme eines Hochschulstudiums wird das Ausbildungsziel durch den für die gewählte Fachrichtung in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgesehenen berufsqualifizierenden Abschluß (sei es eine Diplomprüfung, ein Staatstexamen oder die Promotion) konkretisiert. Nur solange der Auszubildende das von ihm angestrebte konkrete Ausbildungsziel verfolgt, wird - allerdings grundsätzlich begrenzt auf die Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung geleistet. Sobald der Auszubildende das durch die gewählte Fachrichtung geprägte Ausbildungsziel seines Hochschulstudiums nicht mehr anstrebt, ist diese Ausbildung beendet. Bei der Definition des Ausbildungsabschnittes danach zu unterscheiden, ob ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel vorliegt, ist nicht gerechtfertigt. Denn die Ausbildung und damit der ihr zuzuordnende Ausbildungsabschnitt enden unabhängig davon, ob der Auszubildende sein Studium endgültig aufgibt oder ein Studium in einem anderen Fach aufnimmt. Wenn das Gesetz in § 7 Abs. 3 BAföG nach dem Abbruch der Ausbildung oder nach einein Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grand die Leistung von Ausbildungsförderung vorsieht, dann ist schon aus der Wendung "für eine andere Ausbildung" abzuleiten, daß die nach dem Fachrichtungswechsel aufgenommene Ausbildung mit der früheren nicht identisch ist. Der Hochschulbesuch in der zunächst gewählten Fachrichtung einerseits und in dem nach dem Wechsel betriebenen Studiengang andererseits sind verschiedenen Ausbildungen zuzurechnen. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, daß bei einem Fachrichtungswechsel schon im Anfangs Stadium der zunächst betriebenen Ausbildung weniger qualifizierte Anforderungen für die Anerkennung eines wichtigen Grundes gestellt werden (vgl. BVerwGE 50, 161 [165]). Das schließt es aus, nacheinander betriebene Studien in verschiedenen Fachrichtungen als einen Teil und damit einen Ausbildungsabschnitt derselben Ausbildung anzusehen.
Dieses Ergebnis wird durch die Vorschrift des § 46 Abs. 5 BAföG bestätigt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat das Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag dem Grund nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen u.a. für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen. Voraussetzung der Förderung ist insoweit auch, daß der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt hat. Nach § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG ist die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Aus der Verknüpfung der Vorabentscheidung "für eine nach Fachrichtung ... bestimmt bezeichnete ... Ausbildung" mit ihrer Geltungsdauer "für den ganzen Ausbildungsabschnitt" folgt, daß auch hier unter Ausbildungsabschnitt nur ein Teil der (anderen) Ausbildung zu verstehen ist, die durch eine bestimmte Fachrichtung gekennzeichnet ist. Wenn in der Vorabentscheidung dem Grund nach dem Auszubildenden bestätigt wird, daß er die Förderungsvoraussetzungen für die andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG erfüllt, und diese Entscheidung Geltung für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu beanspruchen hat, dann kann das sinnvollerweise nur bedeuten, daß das Fehlen der in der Vorabentscheidung angeführten Förderungsvoraussetzungen dem Auszubildenden bis zur Abschlußprüfung in der neuen Fachrichtung oder bis zu einem Abbruch der Ausbildung in der neuen Fachrichtung oder einem dem gleichzustellenden Fachrichtungswechsel nicht mehr entgegengehalten werden darf. Gerade weil die Vorabentscheidung auf eine bestimmte Fachrichtung bezogen ist, muß ihre Geltungsdauer auf das Studium in dieser Fachrichtung begrenzt sein. Nur wenn im Falle eines weiteren Fachrichtungswechsels der von der Geltungsdauer der Vorabentscheidung umfaßte Zeitraum endet, ist Raum für eine erneute Vorabentscheidung und die damit verbundene Prüfung, ob für den weiteren Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund gegeben ist.
Auch die übrigen Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in denen der Begriff Ausbildungsabschnitt verwendet wird, rechtfertigen nicht die Auslegung des Beklagten, ein Hochschulstudium bilde bis zu einem Abschluß ohne Rücksicht auf einen etwa vorgenommenen Fachrichtungswechsel einen Ausbildungsabschnitt. In jeder Fachrichtung überschreitet eine Hochschulausbildung die Dauer eines Studienhalbjahres (§ 2 Abs. 5 BAföG). Die für die Annahme der Eignung bei einem Hochschulbesuch erforderliche Feststellung der in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte (§ 9 Abs. 2 BAföG) ist - wie der Hinweis auf § 48 BAföG deutlich macht - fachrichtungsbezogen. Wird erst nach der Überschreitung der Altersgrenze die Fachrichtung gewechselt und damit ein neuer Ausbildungsabschnitt begonnen, so wird - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - aus dem wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel sich oft ergeben, daß die Art der Ausbildung oder die Lage des Einzelfalls die Überschreitung der Altersgrenze auch für die andere Ausbildung rechtfertigt (§ 10 Abs. 3 BAföG). Die Einbeziehung eines Zeitraumes bis zu einem Monat nach dem Ende eines Ausbildungsabschnitts in die Förderung des anschließenden Ausbildungsabschnitts (§ 15 a Abs. 2 BAföG) ist für die Entscheidung, ob nach einem Fachrichtungswechsel ein neuer Ausbildungsabschnitt beginnt, ohne praktische Bedeutung. Denn dem Ausbildungsabschnitt vor dem Fachrichtungswechsel ist auch die an die Vorlesungsperiode des letzten Semesters in der früheren Fachrichtung anschließende vorlesungsfreie Zeit zuzurechnen (vgl. BVerwGE 58, 132 [139]). Bei der Verweisung des Auszubildenden auf den vorrangigen Verzehr eigenen Vermögens ist auf die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmte Dauer des Ausbildungsabschnitts abzustellen, in dem er sich im Zeitpunkt der Antragstellung befindet (§§ 28 Abs. 2, 29, 30 Abs. 2, 50 Abs. 2 BAföG). Bei einem Wechsel der Fachrichtung und damit des Ausbildungsziels bedarf es wegen der damit regelmäßig verbundenen Änderung der Dauer des Ausbildungsabschnitts einer Neuberechnung des Vermögens.
Schließlich kann aus der Regelung, daß innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus Ausbildungsförderung zu leisten ist (§ 50 Abs. 4 BAföG), kein die Auslegung des Beklagten stutzendes Argument gefunden werden. Diese nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu erbringende Förderungsleistung setzt voraus, daß der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. Beabsichtigt ein Auszubildender einen Fachrichtungswechsel, dann muß er in dem Antrag für den neuen Bewilligungszeitraum dies offenbaren. Da die Förderung in der neuen Fachrichtung davon abhängig ist, daß der Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund vorgenommen worden ist, bedarf es einer erneuten Grundentscheidung über die Förderungsvoraussetzungen. Dies könnte es rechtfertigen, wegen der Beendigung des früheren Ausbildungsabschnitts die Förderung über das Ende seines letzten Bewilligungszeitraums hinaus nicht fortzusetzen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß die von dem Beklagten geltend gemachten Gründe bei der Anwendung des § 25 a Abs. 1 Nr. 2 BAföG eine abweichende Auslegung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts nicht zulassen. Die durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 25 a Abs. 1 BAföG stellt typisierend darauf ab, daß in jedem der dort geregelten Fälle von einer Minderung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrem Kind auszugehen ist. Wenn für die Begünstigung bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern in Nummer 2 dieser Vorschrift allein vorausgesetzt wird, daß der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Lebensjahr vollendet hat, dann widerspricht es nicht dem typischen Erscheinungsbild, das dem Gesetzgeber bei dieser Regelung vorgeschwebt hat, daß auch nach einem Fachrichtungswechsel und dem damit verbundenen Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts die Eltern des Auszubildenden bei der Verpflichtung zur Tragung der Ausbildungskosten stärker zu entlasten sind. Da nach dem Fachrichtungswechsel eine andere, d.h. mit der früheren nicht identische Ausbildung gefördert wird, würde nach der von dem Beklagten vertretenen Ansicht den Eltern schon im Hinblick auf die neu zu bestimmende Förderungshöchstdauer eine Verlängerung ihrer ungeschmälerten Unterhaltsverpflichtung zugemutet werden. Das Gesetz geht dagegen typisierend davon aus, daß die Unterhaltsverpflichtung der Eltern bei jeder nach Vollendung des 27. Lebensjahres ihres Kindes begonnenen neuen Ausbildung gemindert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel