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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.06.1980, Az.: BVerwG 5 C 37.78

Auszubildende; Erwerbstätigkeit; Weitere Ausbildung; Berufsqualifizierender Abschluss; Ausbildungsstätte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 37.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 29.03.1977 - AZ: III 1497/76
VGH Baden-Württemberg - 30.11.1977 - AZ: VI 1118/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 231 - 236
  • DÖV 1981, 308 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 29, 89
  • FamRZ 1980, 1168
  • ZLA 1980, 138
  • ZfSH 1980, 310

Amtlicher Leitsatz

Während einer weiteren Ausbildung ist der Auszubildende nicht erwerbstätig im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG.

Eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung erfüllt nur dann die Merkmale einer vorhergehenden förderungsfähigen Ausbildung, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG für sie prägend war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und das ohne mündliche Verhandlung am 29. März 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen werden geändert.

Die Beklagte - Amt für Ausbildungsförderung - wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Oktober 1975 bis September 1976 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 247 DM zu gewähren, davon 177 DM als Zuschuß und 70 DM als Darlehen. Der Bescheid der Beklagten - Amt für Ausbildungsförderung - vom 13. November 1975 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 1976 werden insoweit aufgehoben, als sie entgegenstehen.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1951 geborene ledige Kläger erwarb 1967 auf der Realschule die mittlere Reife und nahm im September 1967 eine Lehre als Bankkaufmann auf, die er mit dem Bestehen der Kaufmannsgehilfenprüfung Ende März 1970 beendete. Vom März bis August 1970 war er als Bankkaufmann berufstätig. Sein Monatsgehalt betrug in dieser Zeit etwa 700 DM. Vom September 1970 bis August 1974 durchlief der Kläger in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst für Steuerinspektoren. Im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes war er beim Finanzamt Reutlingen beschäftigt. Den vorgeschriebenen dreimonatigen Einführungslehrgang absolvierte er an der Finanzschule Ludwigsburg, den obligatorischen sechsmonatigen Abschlußlehrgang an der Landesfinanzschule Baden-Württemberg in Ludwigsburg. Im September 1974 bestand der Kläger die Steuerinspektorenprüfung mit der Note 2,5. Entsprechend einem Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 30. August 1972 wurde dem Kläger darauf für das Studium der Fächer Rechtswissenschaft, Verwaltungswissenschaft und Wirtschaftswissenschaften die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt. Von September 1974 bis Oktober 1975 war der Kläger als Steuerinspektor tätig. Zum Wintersemester 1975/76 nahm er bei der Beklagten das Studium der Rechtswissenschaft auf.

2

Durch Bescheid vom 13. November 1975 gewährte die Beklagte - Amt für Ausbildungsförderung - dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit vom Oktober 1975 bis September 1976 in Höhe von monatlich 247 DM als Darlehen. In dem Bescheid wird von einem monatlichen Gesamtbedarf des Klägers von 440 DM ausgegangen. Das jährliche Einkommen der Eltern des Klägers in Höhe von 22.876 DM wurde mit monatlich 193,79 DM angerechnet.

3

Den Widerspruch des Klägers, mit dem er begehrte, ihm für die genannte Zeit Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 440 DM zu gewähren, davon 370 DM als Zuschuß und 70 DM als Darlehen, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1976 mit der Begründung zurück: Das Studium der Rechtswissenschaft des Klägers sei eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da für die Ausbildung des Klägers für den gehobenen Dienst grundsätzlich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt werden könnten. Zwar sei die Finanzschule Ludwigsburg nicht Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG, jedoch nach Landesrecht eine Schule, so daß für ihren Besuch dem Grunde nach Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl dies wegen des Unterhaltszuschusses tatsächlich in der Regel nicht praktisch werde. Dem Kläger könne daher nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG Ausbildungsförderung nur als Darlehen geleistet werden. § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG sei im Falle des Klägers nicht anwendbar, da es sich bei dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst nicht um eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung handele.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom Oktober 1975 bis September 1976 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 440 DM zu gewähren, davon 570 DM als Zuschuß und 70 DM als Darlehen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen hat es insoweit aufgehoben, als sie entgegenstehen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt:

6

Der Kläger habe für den Bewilligungszeitraum Oktober 1975 bis September 1976 einen Anspruch darauf Ausbildungsförderung in Höhe seines Gesamtbedarfs von monatlich 440 DM zu erhalten. In seinem Falle erhöhten sich nach § 25 a BAföG die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG um 100 v.H. Das habe die Anrechnungsfreiheit des Einkommens seiner Eltern zur Folge. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG setze die Erhöhung der Freibeträge vom Einkommen der Eltern um 100 v.H. voraus, daß der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig und in diesen Jahren in der Lage gewesen sei, sich aus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten. Der Kläger sei nicht nur in den 19 Monaten, in denen er als Bankkaufmann bzw. Steuerinspektor tätig gewesen sei, sondern auch in den 4 Jahren, in denen er sich mit dem Status eines Beamten auf Widerruf als Steuerinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst befunden habe, im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG erwerbstätig gewesen. Unter Erwerbstätigkeit seien nicht nur rein am Erwerbszweck orientierte Beschäftigungen, sondern auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die ganz oder teilweise anderen Zwecken, etwa dem Ausbildungszweck, dienten, wenn der Ausübende nur - wie hier der Kläger als Inspektorenanwärter im Vorbereitungsdienst - durch sie finanziell in die Lage versetzt werde, sich selbst zu unterhalten. Das ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 25 a BAföG, die Eltern eines Kindes, das einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß erreicht habe, danach drei Jahre in der Lage gewesen sei, sich aus dem Ertrag einer Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten, und also "wirtschaftlich abgenabelt" sei, hinsichtlich der Anrechnung ihres Einkommens freier zu stellen, weil ihre auf die Ausbildung bezogene Unterhaltsverpflichtung weitgehend erfüllt sei. Auch in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz sei bestimmt, daß Wehr- und Zivildienstzeiten als Zeiten der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gälten.

7

Der Kläger habe auch Anspruch darauf, den Förderungsbetrag von monatlich 440 DM zu 370 DM als Zuschuß und nur zu 70 DM als Grunddarlehen zu erhalten, weil keiner der Fälle des § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten BAföG-Änderungsgesetzes gegeben sei, in denen Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet werde. Nach der hier nur einschlägigen Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG werde bei dem Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BAföG lägen vor. Das vom Kläger betriebene Studium der Rechtswissenschaft sei schon deshalb keine "weitere Ausbildung", weil der Kläger bei Aufnahme dieses Studiums noch keine förderungsfähige erste Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erhalten gehabt habe. Unzweifelhaft sei, daß die Ausbildung des Klägers zum Bankkaufmann als rein betriebliche Berufsbildung keine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung sei. Aber auch die Ausbildung des Klägers zum Steuerinspektor sei keine im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung.

8

Wie sich aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BAföG ergebe, werde Ausbildungsförderung nur für den Besuch von bestimmten Schulen geleistet, wobei es in denjenigen Fällen, in denen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht werde, wesentlich sei, daß gerade der Besuch der Schule allein oder zum überwiegenden Teil diesen berufsqualifizierenden Abschluß vermittele. Bei der Ausbildung des Klägers zum Steuerinspektor handele es sich nicht um eine solche schulische Ausbildung. Nach der für die Ausbildung des Klägers als Anwärter in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten - APO - vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 245) bestehe nämlich die Ausbildung (der Vorbereitungsdienst) aus der 27 Monate dauernden praktischen Ausbildung (mit begleitendem Unterricht) beim Finanzamt und einer lehrgangsmäßig fachwissenschaftlichen Ausbildung an einer Landesfinanzschule, die ihrerseits in einem dreimonatigen Einführungslehrgang und einem sechsmonatigen Abschlußlehrgang bestehe. Nur der zu drei Vierteln aus praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst insgesamt, nicht etwa der nur ein Viertel der Ausbildungszeit ausmachende Besuch der Landesfinanzschule Baden-Württemberg vermittle den berufsqualifizierenden, jedoch noch nicht zur auch nur fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung führenden Ausbildungsabschluß.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Die Beklagte will erreichen, daß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Klage abgewiesen wird. Sie führt aus:

10

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei der der Ausbildung des Klägers zum Steuerinspektor dienende Vorbereitungsdienst nicht als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG anzusehen. Der in § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG und in § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG gleichermaßen verwendete Begriff der Erwerbstätigkeit sei eng auszulegen. Zeiten einer Ausbildung seien auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende einen Unterhaltszuschuß erhalte.

11

Das Hochschulstudium des Klägers sei eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG, die nur mit Darlehen gefördert werden könne. Für die Frage, ob seine vorausgegangene Ausbildung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung förderungsfähig gewesen sei, komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Schon vor der Entscheidung des Berufungsgerichts, nämlich seit dem 1. September 1976 sei die Finanzschule als Fachhochschule in das Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Baden-Württemberg aufgenommen gewesen, so daß sich die Ausbildung im gehobenen Dienst als erste förderungsfähige Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 1 BAföG darstelle.

12

Selbst wenn auf die Rechtslage zur Zeit der früheren Ausbildung des Klägers abzustellen sei, könne nichts anderes gelten. Denn auch damals habe es sich um eine Ausbildung gehandelt, die hinsichtlich des theoretischen Teils an Ausbildungsstellen durchgeführt worden sei, die nach Landesrecht Schulen gewesen seien. Auch nach der damals geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung habe trotz der langen Dauer der praktischen Ausbildung die theoretische Ausbildung überwogen.

13

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Revision entgegen. Insbesondere ist er weiterhin der Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG erfüllt seien. Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit liege immer dann vor, wenn bereits eine bescheidene Existenzgrundlage gesichert sei, aus deren Einkünften der Auszubildende in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Auch während der Ausbildung zum Steuerinspektor sei der Kläger als Unterhaltszuschußempfänger hierzu in der Lage gewesen.

14

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die Voraussetzungen für die Gewährung des erhöhten Elternfreibetrages nach § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG nicht für gegeben. Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift liege während der Ausbildungszeit nicht vor. Er meint ferner: Dem Kläger stehe Ausbildungsförderung nur in der Förderungsart Darlehen zu. Denn seine Ausbildung zum Steuerinspektor sei förderungsfähig gewesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei das Verhältnis der Dauer der schulischen Ausbildung der Inspektorenanwärter zur Dauer ihrer praktischen Ausbildung nicht allein entscheidend. Denn auch während des Praktikums sei den Inspektorenanwärtern Allgemeinwissen durch Unterricht vermittelt worden.

15

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Soweit der Kläger die Leistung von Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs von monatlich 440 DM begehrt, hat die Klage keinen Erfolg (1.). Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Leistung der Ausbildungsförderung auch als Zuschuß richtet (2.).

16

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe seines vollen Bedarfs nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der für den streitigen Bewilligungszeitraum von Oktober 1975 bis September 1976 anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (3. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081). Die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 BAföG für eine Erhöhung der Freibeträge vom anzurechnenden Einkommen seiner Eltern liegen nicht vor. Nach der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Nr. 3 dieser Vorschrift erhöhen sich die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG um 100 v.H., wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig und in diesen Jahren in der Lage war, sich aus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten. Mit der Einfügung des § 25 a BAföG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BaföG ÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) und der gleichzeitigen Neufassung des § 11 Abs. 3 BAföG wurde die Absicht verfolgt, die staatliche Ausbildungsförderung und die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten aufeinander abzustimmen; es sollte der Überlegung Rechnung getragen werden, daß die Verpflichtung der Eltern, Ausbildungskosten zu tragen, mit zunehmendem Lebensalter und Ausbildungsstand des Kindes abnimmt. Eine elternunabhängige Förderung sollte für die Fälle vorgesehen werden, "in denen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen werden muß, daß ein bürgerlichrechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Tragung der Ausbildungskosten nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht besteht" (BT-Drucks. 7/2098, Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BAföG zu Nr. 9 Buchst. b [. § 11 Abs. 3 BAföG], S. 18). In § 25 a BAföG sollte eine Regelung für die Fälle normiert werden, "in denen die Unterhaltsverpflichtung gemindert ist und nur noch bei besonderer wirtschaftlicher Leistungskraft der Eltern bejaht werden kann" (BT-Drucks. 7/2098, zu Nr. 22 [= § 25 a BAföG] S. 22). Nun betrifft § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG ebenso wie § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nur die Förderung einer zweiten oder weiteren Ausbildung, weil der Auszubildende bereits eine frühere, berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben muß. Für die Auslegung der genannten Vorschriften gewinnt damit die Frage Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung der Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB, ihrem Kinde eine zweite oder weitere Ausbildung zu finanzieren, entfällt (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG) oder gemindert ist (§ 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG).

17

Nach Rechtsprechung und Literatur sind die Eltern grundsätzlich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, ihrem Kind nach erfolgreichem Abschluß einer ersten Berufsausbildung noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Einige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings anerkannt, so dann wenn der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Ferner kann eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann bestehen, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (so BGHZ 69, 190 [194 ff.] unter Hinweis auf zeitlich früher liegende Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten sowie Stellungnahmen in der unterhaltsrechtlichen Literatur).

18

Aus dem Abschluß einer ersten Berufsausbildung kann also nicht schon ohne weiteres gefolgert werden, daß die Eltern mit der ihrem Kind bereits ermöglichten Berufsausbildung ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben und weitere Verpflichtungen nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr bestehen. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 Nr. 3 und § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG typisierend praktikable zusätzliche Merkmale aufgestellt, deren Vorliegen geeignet ist, die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Kinde bereits zuteil gewordene berufsqualifizierende Ausbildung werde dazu beigetragen haben, eine ausreichende, auch seiner Neigung und Begabung entsprechende Lebensgrundlage zu finden. Für Zwecke der Ausbildungsförderung unterstellt das Gesetz in diesem Sinne, daß ein Kind mit Unterhaltsansprüchen für eine weitere Ausbildung überhaupt nicht mehr an die Eltern herantreten kann, wenn es im Anschluß an eine erste berufsqualifizierende Ausbildung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 -) entweder, fünf Jahre erwerbstätig war oder zwar nur drei Jahre erwerbstätig war, aber vor der Aufnahme der weiteren Ausbildung das 27. Lebensjahr vollendet hatte und in diesen Jahren in der Lage war, sich aus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten. In diesen Fällen wird die weitere Ausbildung, sofern die übrigen förderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG elternunabhängig gefördert. Eine nur noch verminderte, d.h. nur bei besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit fortbestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern unterstellt das Gesetz, wenn das Kind zwar vor der Vollendung seines 27. Lebensjahres die weitere Ausbildung beginnt, aber nach dem Abschluß der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre erwerbstätig gewesen ist und sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst unterhalten konnte (§ 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG).

19

Die angeführten zivilrechtlichen Grundsätze könnten dafür sprechen, daß die Erwerbstätigkeit auch in einer mehr oder weniger engen Verbindung zu einem Beruf stehen muß, zu dem die abgeschlossene erste Ausbildung qualifiziert hat. Das kommt allerdings weder in § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG noch in § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG zum Ausdruck, weil dort jeweils nur von einer nicht näher umschriebenen Erwerbstätigkeit die Rede ist. Dies läßt die Auslegung zu, der Gesetzgeber habe wegen der praktischen Schwierigkeit, in allen Fällen eindeutig festzustellen, ob eine ausgeübte Erwerbstätigkeit noch ihre Grundlage in einem früher erlernten Beruf hat, auf eine in diese Richtung weisende Kennzeichnung verzichtet und nur noch auf die Reihenfolge von berufsqualifizierendem Abschluß und Erwerbstätigkeit abgestellt.

20

Aus dem Dargelegten folgt für den in den genannten Vorschriften verwendeten Begriff der Erwerbstätigkeit aber, daß darunter nicht jede Beschäftigung zu verstehen ist, durch die Einkommen erzielt wird. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sind jenem Begriff Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann nicht zuzuordnen, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt oder ein Unterhaltszuschuß geleistet wird. Zu einem Ausschluß oder zu einer Minderung der Verpflichtung der Eltern, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen, führt eine Erwerbstätigkeit im Anschluß an die erste berufsqualifizierende Ausbildung nicht, wenn innerhalb des im Gesetz bestimmten Zeitraumes ein weiteres Ausbildungsbedürfnis des Kindes zutage tritt. Auch im Hinblick darauf, daß jede Ausbildung mit der Ungewißheit behaftet ist, ob sie mit Erfolg berufsqualifizierend abgeschlossen wird, erscheint nämlich dann die Annahme nicht mehr gerechtfertigt, das Kind sei auf der Grundlage schon der ersten berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung in die Lage versetzt worden, sich durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende, seiner Neigung und Begabung entsprechende Lebensgrundlage zu verschaffen.

21

Die dem entgegenstehende Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht auf eine Auslegung der erörterten Vorschriften in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 25. August 1976 (GMBl. S. 386) gestützt werden, nach deren Tz. 11.3.8 und Tz. 25 a.1.1 Wehr- und Zivildienstzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten als Zeiten der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten sollen. Wehr- und Zivildienstzeiten werden dort deswegen fiktiv den Erwerbstätigkeitszeiten zugerechnet, weil sie im Interesse der Allgemeinheit abgeleistet werden und eine Schlechterbehandlung deshalb nicht angemessen erscheint. Auf Zeiten einer Ausbildung im öffentlichen Dienst läßt sich dies nicht übertragen.

22

Da der Vorbereitungsdienst des Klägers zum Steuerinspektor nicht als Zeit einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist, sind die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 3 BAföG für den Ansatz erhöhter Freibeträge vom Einkommen seiner Eltern nicht erfüllt, so daß die Berechnung der Höhe des Förderungsbetrages in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden ist.

23

2.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das nunmehr geförderte Studium der Rechtswissenschaft keine weitere Ausbildung des Klägers nach § 7 Abs. 2 BAföG, so daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) nicht vorliegen. Vor der Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft hat der Kläger eine erste nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung nicht erhalten. Die Ausbildung des Klägers zum Bankkaufmann war als rein betriebliche Ausbildung ebensowenig eine förderungsfähige Ausbildung wie diejenige zum Steuerinspektor.

24

Zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, die Ausbildung des Klägers zum Steuerinspektor sei als seine erste nach Abschnitt I des Gesetzes förderungsfähige Ausbildung zu qualifizieren, stellt sich die Revision zu Unrecht auf den Standpunkt, eine in der Vergangenheit abgeschlossene Ausbildung sei als förderungsfähig zu bewerten, wenn eine zielorientiert entsprechende Ausbildung nach der Rechtslage zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung in förderungsfähiger Art vermittelt werde. Eine bereits durchlaufene Ausbildung erfüllt diese Voraussetzung, wenn sie bei Anwendbarkeit der materiellen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig gewesen wäre (vgl. BVerwGE 55, 194 [196]). Somit sind Art und Ausbildungsgang der in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführten Ausbildung für die Entscheidung maßgebend, ob die frühere Ausbildung hätte gefördert werden können. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, der Kläger habe in der Zeit von September 1970 bis August 1974 den Vorbereitungsdienst für Steuerinspektoren durchlaufen, hat es zutreffend der Beurteilung die Vorschriften der auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes - StBAG - vom 16. Mai 1961 (BGBl. I S. 603, 800) erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten - APO - vom 30. April 1962 (BGBl. I S. 245) zugrunde gelegt.

25

Ausbildungsförderung wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Ausbildungsstätten geleistet. Nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung war der Besuch der Finanzschule Ludwigsburg und der Landesfinanzschule Baden-Württemberg in Ludwigsburg für den Vorbereitungsdienst zum Steuerinspektor nicht prägend - wohl im Gegensatz zu der nunmehr geltenden auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1976 (BGBl. I S. 2793) - StBAG n.F. - erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten - StBAPO - vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353), die eine Gliederung des Vorbereitungsdienstes in Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer an einer Fachhochschule und in berufspraktische Studienzeiten (vgl. § 4 Abs. 3 StBAG n.F.) vorsieht.

26

Nach § 15 Abs. 1 APO umfaßte der Vorbereitungsdienst die praktische Ausbildung beim Finanzamt für die Dauer von 27 Monaten und eine lehrgangsmäßige fachwissenschaftliche Ausbildung, und zwar einen dreimonatigen Einführungslehrgang sowie einen sechsmonatigen Abschlußlehrgang. Die Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen ist nicht als förderungsfähiger Besuch einer Ausbildungsstätte anzusehen. Der Besuch einer in § 2 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Ausbildungsstätte ist nur dann eine förderungsfähige Ausbildung, wenn die für die berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im wesentlichen durch den Unterricht in der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Wird in den Ausbildungsvorschriften daneben die Teilnahme an einem Praktikum zum Erwerb der Berufsqualifikation gefordert, dann ist die gesamte Ausbildung nur förderungsfähig, wenn das Schwergewicht auf der Ausbildung an der Ausbildungsstätte liegt. Denn § 2 Abs. 4 BAföG macht die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum von dessen Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte abhängig. Umgekehrt ist eine Ausbildung nicht förderungsfähig, bei der die praktische Ausbildung im Vordergrund steht und der im Zusammenhang damit stehende Schulbesuch nur von untergeordneter Bedeutung ist. Daß die Finanzanwärter während der praktischen Ausbildung auch Unterricht erhielten sowie vierteljährlich mindestens eine Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen hatten (vgl. § 16 Abs. 3 und 4 APO), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese theoretischen Kenntnisse wurden beim Finanzamt, mithin nicht an einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG vermittelt.

27

Nach alledem hat das Berufungsgericht zutreffend der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Dauer der praktischen Ausbildung von 27 Monaten in ihrem Verhältnis zur Dauer der lehrgangsmäßigen fachwissenschaftlichen Ausbildung von nur neun Monaten entnommen, daß der Vorbereitungsdienst für Steuerinspektoren zu der Zeit, als der Kläger ihn absolvierte, im wesentlichen durch die praktische Ausbildung geprägt war und damit insgesamt nicht als erste nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung des Klägers anzusehen ist.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Kellner
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Rochlitz
Rotter
Bermel