Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 5 C 24.78
Ausbildungsförderung; Ausbildungsabschluss; Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 24.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 23.08.1977 - AZ: II VG 1406/76
- OVG Hamburg - 13.01.1978 - AZ: Bf I 127/77
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG Fassung 1974
Fundstelle
- FamRZ 1980, 1167
Amtlicher Leitsatz
§ 11 III BAföG ist dahin auszulegen, daß der Ausbildungsabschluß der Erwerbstätigkeit vorangegangen sein muß.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am 29. September 1944 geborene Kläger erstrebt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern für ein Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg.
Nach Erwerb der mittleren Reife und nach Ableisten des Wehrdienstes war der Kläger zunächst von April 1964 bis März 1965 Krankenpflegeschüler. Diese Ausbildung schloß er nicht ab. Von April 1964 bis Juli 1973 war er bei einer Reihe verschiedener Arbeitgeber tätig. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit wurden durch zum Teil längere Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit unterbrochen. Eine ebenfalls in dieser Zeit begonnene Ausbildung als Betriebswirt brach der Kläger ab. In der Zeit von August 1974 bis Januar 1976 führte er eine Ausbildung als Bürokaufmann durch, die er mit einer Prüfung vor der Handelskammer Hamburg abschloß. Danach nahm er im Sommer Semester 1976 sein Studium an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg auf.
Bezüglich seines Antrags auf Ausbildungsförderung vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auffassung, ihm stünden Förderungsleistungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 ohne Anrechnung elterlichen Einkommens oder Vermögens zu, weil er über eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung als Bürokaufmann verfüge und vor Beginn seines Studiums mehr als drei Jahre erwerbstätig gewesen sei; es sei rechtlich unerheblich, daß seine Erwerbstätigkeit zeitlich vor dem Abschluß seiner kaufmännischen Ausbildung liege. Der Kläger weigerte sich deshalb, Nachweise über das Einkommen und Vermögen seiner Eltern vorzulegen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Förderungsleistungen ab und führte im Widerspruchsbescheid zur Begründung an: Ohne Rücksich auf das Einkommen der Eltern sei Ausbildungsförderung nur dann zu leisten, wenn die mindestens drei Jahre umfassende Erwerbstätigkeit zeitlich nach dem Abschluß der berufsqualifizierenden Ausbildung liege. Das sei beim Kläger nicht der Fall.
Mit der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine vom elterlichen Einkommen und Vermögen unabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG setze voraus, daß der Auszubildende zunächst die berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen habe und danach erwerbstätig gewesen sei. Für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Zwar müßten die Worte "nach Abschluß einer ... Ausbildung" nicht notwendig auf das Tatbestandsmerkmal "erwerbstätig" bezogen werden. Rein sprachlich sei auch die Auslegung möglich, daß lediglich der Beginn des Ausbildungsabschnitts zeitlich nach Abschluß der berufsqualifizierenden Ausbildung liegen müsse und der Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit ohne rechtserhebliche Bedeutung sei. Dem stehe jedoch entgegen, daß dann die ausdrückliche Kennzeichnung der Ausbildung als "frühere" Ausbildung überflüssig wäre. Die somit sich schon nach dem Wortlaut anbietende Auslegung, daß die abgeschlossene Ausbildung der Erwerbstätigkeit vorangehen müsse, werde durch den Sinn der gesetzlichen Regelung bestätigt. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs ergebe sich, daß die Neufassung des § 11 Abs. 3 BAföG vor allem die Förderung von Absolventen des Zweiten Bildungsweges ermöglichen solle, denen für das anschließende Studium in der Regel kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern mehr zustehe. Die Eltern brauchten nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts eine zweite oder weitere Ausbildung nur in besonderen Ausnahmefällen zu finanzieren, in denen sich z.B. die Notwendigkeit eines Berufswechsels herausstelle, etwa weil der zunächst erlernte Beruf keine ausreichende Lebensgrundlage biete. Ob ein solcher Ausnahmefall zu verneinen sei, könne erst verläßlich beurteilt werden, wenn der Auszubildende nach einer abgeschlossenen berufsqualifizierenden Ausbildung seinen Lebensunterhalt mindestens einige Zeit aus eigener Erwerbstätigkeit bestritten habe. Für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG sei deshalb entscheidend, daß der Auszubildende der geforderten Erwerbstätigkeit zeitlich nach dem früheren berufsqualifizierenden Abschluß nachgegangen sei. Ob elternunabhängige Förderung auch zu gewähren sei, wenn der Auszubildende nach berufsqualifizierender Ausbildung irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und nicht im erlernten Beruf tätig gewesen sei, könne offenbleiben. Die dargelegten Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG erfülle der Kläger nicht, weil er wohl vor, nicht aber nach Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung erwerbstätig gewesen sei. Eine entsprechende Ausbildung habe der Kläger erstmals Anfang 1976 im Ausbildungsberuf Bürokaufmann zum Abschluß geführt. Früher begonnene Ausbildungen habe der Kläger nicht abgeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er erreichen will, daß unter Aufhebung des Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen wird. Zur Begründung macht er geltend: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei für die Förderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG unerheblich, ob die berufsqualifizierende Ausbildung vor oder nach der zurückzulegenden Erwerbstätigkeit abgeschlossen worden sei. Das lasse bereits der Wortlaut der Regelung erkennen. So sei die Kennzeichnung der Ausbildung als "frühere Ausbildung" dahin zu verstehen, daß vor Beginn der zu fördernden Ausbildung bereits ein berufsqualifizierender Abschluß vorliegen müsse. Das Oberverwaltungsgericht könne ferner für seine Auslegung nicht die Gesetzesmaterialien anführen. Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf niedergelegt, solle durch § 11 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit der elternunabhängigen Förderung erweitert werden. Dieser Vorstellung des Gesetzgebers widerspreche die vom Berufungsgericht vertretene Meinung. Ferner sei bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend davon ausgegangen, daß im Falle eines vorausgegangenen Ausbildungsabschlusses jede beliebige Berufstätigkeit, also nicht notwendig eine Tätigkeit im erlernten Beruf, für das Bestehen eines Förderungsanspruchs ausreiche. Im Hinblick darauf bestehe, kein Grund, daß nur dann eine Förderung möglich sei, wenn Erwerbstätigkeit und berufsqualifizierender Abschluß in einer bestimmten Reihenfolge zueinander stünden.
Der Beklagte tritt dem entgegen und macht geltend: Schon der Wortlaut von § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG bringe eindeutig zum Ausdruck, daß die Zeit der Erwerbstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluß liegen müsse. Das Berufungsgericht habe das auch zutreffend aus Sinn und Zweck der Vorschrift gefolgert. Es sollten nur die Auszubildenden elternunabhängig gefördert werden, deren Eltern mit Sicherheit nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht mehr unterhaltspflichtig seien. Der Gesetzgeber habe eine praktikable und notgedrungen typisierende Regelung treffen müssen. Er sei davon ausgegangen, daß ein Unterhaltsanspruch bezüglich einer weiteren Ausbildung auch bei großzügiger Auslegung dann nicht mehr anzunehmen sei, wenn der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen und danach durch eine mehrjährige Erwerbstätigkeit unter Beweis gestellt habe, daß er über eine ausreichende Lebensgrundlage verfüge.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß dem Kläger Ausbildungsförderung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum nicht zusteht.
Diese Frage ist zu entscheiden nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung, welche diese Vorschrift durch das Zweite Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) erhalten hat. Danach sind nur das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden und seines Ehegatten (also nicht seiner Eltern) anzurechnen, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung fünf Jahre erwerbstätig (Buchst. a) oder drei Jahre erwerbstätig und 27 Jahre alt (Buchst. b) und in diesen Jahren in der Lage war, sich aus dem Ertrag seiner Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten.
Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, legt bereits der Wortlaut dieser Bestimmung nahe, die Nichtanrechnung von Elterneinkommen und -vermögen setze voraus, daß die Zeiten der Erwerbstätigkeit sich an den Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung anschließen. Es besteht kein stichhaltiger Grund, daß die Worte "nach Abschluß einer früheren ... Ausbildung" nicht auf die Erwerbstätigkeit, sondern auf die Worte "bei Beginn des Ausbildungsabschnitts" zu beziehen seien. Bei dieser Auslegung würde es sich um eine überflüssige Regelung handeln, weil es für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG offenkundig ist, daß er nur die Fälle erfassen soll, in denen der zu fördernde Ausbildungsabschnitt zeitlich später liegt als ein früher erworbener berufsqualifizierender Abschluß. Verdeutlicht worden ist die zeitliche Reihenfolge von Abschluß einer früheren Ausbildung und ausgeübter Erwerbstätigkeit nurmehr durch Art. I Nr. 9 Buchst. c des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037). Darin ist die Nr. 3 des § 11 Abs. 3 BAföG in der Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes durch die Nr. 4 ersetzt worden. Sie bringt für die elternunabhängige Förderung klar zum Ausdruck, daß der Auszubildende "bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden ... berufsqualifizierenden Ausbildung ... erwerbstätig war". Dies kann schon sprachlich nur dahin verstanden werden, daß der Ausbildungsabschluß der Erwerbstätigkeit vorhergegangen ist, die Erwerbstätigkeit sich zeitlich also an den Ausbildungsabschluß anschließen muß.
Aber auch schon vor der Neufassung war § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG wegen seiner Zweckbestimmung in diesem Sinne zu verstehen. So kann nicht der Auffassung des Klägers gefolgt werden, der Gesetzgeber habe durch die hier in Rede stehende Vorschrift die elternunabhängige Förderung dahin erweitern wollen, daß dafür jede längere Erwerbstätigkeit des Auszubildenden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses ausreiche. Die "Erweiterung der elternunabhängigen Förderung", von der in den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens die Rede ist (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BAföG S. 18, zu Nr. 9 Buchst. b; BT-Drucks. 7/2098), besteht darin, daß nach § 11 Abs. 3 BAföG in der ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nur dann elterliches Einkommen und Vermögen nicht anzurechnen waren, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchte, während nunmehr diese Möglichkeit unter näher geregelten Voraussetzungen auch beim Besuch anderer Ausbildungsstatten besteht. Im übrigen wurde, was hier ausschlaggebend ist, mit der Neuregelung die Absicht verfolgt, die staatliche Ausbildungsförderung und die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Austildungskosten miteinander abzustimmen. So sollte eine elternunabhängige Förderung für die Fälle vorgeschrieben werden, "in denen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen werden muß, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Tragung der Ausbildungskosten nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht besteht" (BT-Drucks. 7/2098 a.a.O.). Für die Auslegung von § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG gewinnt damit die Frage Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine Verpflichtung der Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB entfällt, ihren Kindern eine zweite oder weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Bei der Anwendung von § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG kann Gegenstand der Förderung nur noch eine weitere Ausbildung sein, weil der Auszubildende bereits über den "Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung" verfügen muß. Nach Rechtsprechung und Literatur sind die Eltern grundsätzlich gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, ihrem Kind nach erfolgreichem Abschluß einer ersten Berufsausbildung noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann anerkannt, wenn der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Ferner kann eine Verpflichtung zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung dann bestehen, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder das Kind von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war (so BGHZ 69, 190 [194 ff.] unter Hinweis auf zeitlich früher liegende Entscheidungen von Oberlandesgerichten und Landgerichten sowie Stellungnahmen in der unterhaltsrechtlichen Literatur). Da der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG diesen bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen wollte, verdienen sie Berücksichtigung bei Auslegung dieser Vorschrift. Das geschieht aber nur dann in ausreichendem Maße, wenn man § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG dahin versteht, daß die Erwerbstätigkeit zeitlich nach dem Abschluß der berufsqualifizierenden Ausbildung liegen muß. Denn nur in diesem Falle kann davon ausgegangen werden, daß die Eltern mit der ihrem Kind bereits ermöglichten Berufsausbildung ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben und weitere Verpflichtungen nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht bestehen. Aus dem Abschluß einer ersten Berufsausbildung allein würde sich diese Folgerung nicht herleiten lassen; es könnte eine weitergehende Unterhaltspflicht der Eltern noch fortbestehen, weil nicht erkennbar wäre, ob der erlernte Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage bietet oder ob die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabung beruht oder der Begabung nicht hinreichend Rechnung trägt. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der mehrjährigen Erwerbstätigkeit eingefügt; bei einer Fallgestaltung solcher Art erschien es ihm gerechtfertigt, förderungsrechtlich zugunsten des Auszubildenden zu unterstellen, daß er keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen die Eltern habe. Das ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende nach dem Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung erwerbstätig gewesen ist. Denn nur bei einer solchen Fallgestaltung läßt sich typisierend sagen, daß die berufsqualifizierende Ausbildung dazu beigetragen hat, eine ausreichende, auch der Neigung und Begabung des Kindes Rechnung tragende Lebensgrundlage zu finden.
Die angeführten zivilrechtlichen Grundsätze könnten dafür sprechen, daß die Erwerbstätigkeit auch in einer mehr oder weniger engen Verbindung zum erlernten Beruf stehen muß. Das kommt allerdings in § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht zum Ausdruck, weil dort nur von einer nicht näher umschriebenen Erwerbstätigkeit die Rede ist. Dies läßt die Auslegung zu, der Gesetzgeber habe wegen der praktischen Schwierigkeit, in allen Fällen eindeutig festzustellen, ob eine ausgeübte Erwerbstätigkeit noch ihre Grundlage in einem früher erlernten Beruf hat, auf eine in diese Richtung weisende Kennzeichnung verzichtet und nur noch auf die Reihenfolge von berufsqualifizierendem Abschluß und Erwerbstätigkeit abgestellt. Die Frage, ob die Erwerbstätigkeit qualifizierende Merkmale der angedeuteten Art auf weisen muß, kann hier jedoch letztlich offenbleiben. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit der Prüfung als Bürokaufmann eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen und bereits einige Monate später mit seinem Studium begonnen, für das er Ausbildungsförderung begehrt. Damit scheidet zwangsläufig die in § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG geforderte mehrjährige Erwerbstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluß aus. Eine Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern steht dem Kläger damit nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel