Betrug
1 Tatbestandsvoraussetzungen
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Grundform des Betruges enthält folgende Tatbestandsmerkmale:
Vermögen sind alle geldwerten Positionen einer Person.
Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände aus der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
Vorspiegelung falscher Tatsachen ist gegeben, wenn der Täter einem anderen eine nicht bestehende Tatsache als bestehend unterbreitet.
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.
Die Vermögensverfügung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betruges: jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Eintritt eines Vermögensschadens.
Der Vermögensschaden muss der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden. Bestehen Unsicherheiten, so kann ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden. Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09).
2 Formen
Es bestehen u.a. folgende Formen des Betrugs:
Abrechnungsbetrug
Darlehensbetrug
Eingehensbetrug
Kapitalanlagebetrug
Leistungsbetrug
Spendenbetrug
Versicherungsbetrug (Versicherungsfall - Beweis)
Warenbetrug
3 Rechtsprechung
In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch regelmäßig ein Betrugsversuch vor (BGH 13.01.2016 - 4 StR 532/15, BGH 10.01.2012 - 4 StR 632/11, BGH 28.07.2009 - 4 StR 254/09).
Im Rahmen eines Betruges zur Darlehnsgewährung ist nach der Entscheidung BGH 24.04.2007 - 4 StR 558/06 der durch die Täuschung veranlasste Vermögensnachteil eingetreten, wenn das Vermögen des Darlehnsgebers konkret gefährdet ist.
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlasst wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V m. § 263 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen (BGH 12.03.2002 - 3 StR 4/02).
In einer Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz aufgrund eines vom Arbeitnehmer begangenen Betruges ist es nach einem Urteil des BAG (20.11.2003 - 8 AZR 580/02) ausreichend, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen mithilfe von Indizien dargelegt werden.
Setzt der Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes Mitarbeiter ein, die nicht über die mit der Kranken- und Pflegekasse vertraglich vereinbarte Qualifikation verfügen, so ist der Tatbestand des Abrechnungsbetruges erfüllt (BGH 16.06.2014 - 4 StR 21/14).
Eine Täuschung liegt bei dem Verkauf einer Schrottimmobilie nicht bereits dann vor, wenn der Verkäufer den Käufer nicht darüber aufklärt, dass der Wert des Kaufobjektes erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Die Forderung und Vereinbarung eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nicht ohne Weiteres die konkludente Erklärung, die verkaufte Sache sei ihren Preis auch wert (BGH 20.05.2015 - 5 StR 547/14).