Rechtswörterbuch

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Sportwettbetrug

 Normen 

§ 265c StGB

§ 265d StGB

§ 265e StGB

 Information 

1. Sportwettbetrug

§ 265c StGB führt mit Rechtskraft zum 19.04.2017 den Straftatbestand des Sportwettbetrugs ein. Mit der Regelung soll den Gefahren begegnet werden, die von Sportwettbetrug für die Integrität des Sports und damit für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung des Sports ausgehen. Der Straftatbestand schützt zugleich das Vermögen von Wettanbietern und redlichen Wettteilnehmern sowie das Vermögen von in sonstiger Weise durch die Manipulation sportlicher Wettbewerbe Betroffenen. Die Straftatbestände des Sportwettbetrugs und des Betrugs stehen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und kommen wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen nebeneinander zur Anwendung.

Der Straftatbestand erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen von Vorteilen als Gegenleistung für eine Manipulationshandlung mit Sportwettbezug. Auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen der Bestechung kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8831) zurückgegriffen werden. Auf Nehmerseite richtet sich die Vorschrift an Sportler, Trainer und Trainern gleich gestellte Personen und damit an Akteure, die unmittelbar Einfluss auf Verlauf und Ergebnis eines sportlichen Wettbewerbs nehmen können.

Unter den Begriff des Sportlers fallen die an einem sportlichen Wettbewerb teilnehmenden Athleten. Auf einen bestimmten Grad der Professionalisierung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsklasse kommt es nicht an. Erfasst sind sowohl Berufs- als auch Amateursportler.

Der Begriff des Trainers wird in Absatz 6 definiert. Dort ist zudem vorgesehen, dass Trainern bestimmte andere Personen gleichgestellt sind.

Eine Geringwertigkeits- oder Bagatellgrenze ist nicht vorgesehen. Geringwertige oder allgemein übliche Zuwendungen, die objektiv nicht geeignet sind, auf das Verhalten der am Wettbewerb Beteiligten Einfluss zu nehmen, unterfallen grundsätzlich als sozialadäquate Zuwendungen nicht dem Tatbestand.

Tatbestandlich sind nur solche zumindest intendierten Unrechtsvereinbarungen erfasst, wonach der Vorteilsnehmer als Gegenleistung für den Vorteil den sportlichen Wettbewerb zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflussen soll und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf den Wettbewerb bezogene Sportwette erlangt werden soll. Die Unrechtsvereinbarung muss sich auf einen Wettbewerb des organisierten Sports beziehen. Eine Definition dieses Tatbestandsmerkmals findet sich in Absatz 5.

Um nicht-öffentliche Sportwetten, die in einem rein privaten Rahmen abgeschlossen werden, aus dem Tatbestand auszunehmen, wurde eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis geregelt oder es muss sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Sportwetten in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handeln.

2. Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

Der Tatbestand des § 265d StGB stellt Manipulationsabsprachen im Sport unabhängig davon unter Strafe, ob sie im Zusammenhang mit Sportwetten stehen oder anderweitig motiviert sind, wie etwa durch das Bestreben, mithilfe korruptiver Mittel sportliche Erfolge herbeizuführen bzw. Misserfolge zu vermeiden. Strafbar sind Manipulationsabsprachen ohne Bezug zu Sportwetten dann, wenn sie einen von § 265d StGB erfassten hochklassigen Wettbewerb mit berufssportlichem Charakter betreffen.

Die Unrechtsvereinbarung muss sich auf einen berufssportlichen Wettbewerb beziehen. Der Begriff wird in Absatz 5 definiert.

Darüber hinaus setzt der Tatbestand voraus, dass die vereinbarte Beeinflussung von Verlauf oder Ergebnis des Wettbewerbs wettbewerbswidrig ist. Dies ist bei Handlungen zugunsten des Wettbewerbsgegners zwar in aller Regel gegeben. Das Merkmal soll jedoch als Korrektiv Einflussnahmen auf den Wettbewerb vom Tatbestand ausnehmen, bei denen lediglich wettbewerbsimmanente Vorteile gewährt werden und die Manipulation zumindest dem mittelbaren Ziel eines eigenen sportlichen Erfolges dient.

 Siehe auch 

Betrug

Oddset-Wette

Spielrecht

Satzger: "Sportwettbetrug" und "Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben", zwei neue Tatbestände mit zweifelhafter Existenzberechtigung; Jura 2016, 1142