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Bundesarbeitsgericht

Normen

§§ 40 - 45 ArbGG

Information

1 Allgemein

Einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Das Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sitz des Bundesarbeitsgerichts ist Erfurt.

Die Parteien / Beteiligten müssen sich in einem Prozess / Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gemäß § 11 ArbGG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine besondere Zulassung zum Bundesarbeitsgericht ist nicht erforderlich.

Bei dem Bundesarbeitsgericht sind derzeit 38 Berufsrichter tätig, die Senaten zugeteilt sind. Ein Senat besteht aus drei Berufsrichtern und wiederum zwei ehrenamtlichen Richtern.

2 Zuständigkeit

Das Bundesarbeitsgericht ist zuständig für:

  • Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte

  • Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte

  • Sprungrechtsbeschwerden bzw. Sprungrevisionen gegen Beschlüsse bzw. Urteile der Arbeitsgerichte

  • Nichtzulassungsbeschwerden

Urteile bzw. Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts können nicht beliebig mit der Revision bzw. der Beschwerde angefochten werden. Voraussetzung ist, dass die Revisions- bzw. die Beschwerdemöglichkeit durch das Landesarbeitsgericht in dem Urteil bzw. dem Beschluss ausdrücklich zugelassen wurde. Dabei kann das Landesarbeitsgericht aber nicht willkürlich vorgehen: Die Revisionsmöglichkeit bzw. die Beschwerdemöglichkeit muss in den folgenden Fällen eingeräumt werden:

  • Der Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsordnung bzw. einen größeren Teil der Allgemeinheit.

  • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts weicht von einer anderen Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts in einem vergleichbaren Fall ab.

Wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichtes nicht zugelassen, kann die Partei mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung vorgehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, das dann über die Zulassung der Revision entscheidet.

In den Fällen einer Sprungrevision oder einer Sprungrechtsbeschwerde gemäß § 76 ArbGG bzw. § 96a ArbGG wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts unmittelbar vor dem Bundesarbeitsgericht angefochten. Die Instanz des Landesarbeitsgerichts wird übergangen. Voraussetzung ist, dass beide Parteien zustimmen und das Arbeitsgericht dies zulässt. Zudem kann die Sprungrevision bzw. die Sprungrechtsbeschwerde nur in den im Gesetz genanten Fällen eingelegt werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen.

3 Elektronisches Verfahren

Bei dem Bundesarbeitsgericht können in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. Die das Verfahren regelnde Rechtsgrundlage ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht.

Die Dateien sind ausschließlich in den elektronischen Gerichtsbriefkasten einzureichen. Die dazu erforderliche Software kann auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts (http://www.bundesarbeitsgericht.de) kostenfrei heruntergeladen werden. Die Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und müssen zusätzliche Angaben enthalten, die die ordnungsgemäße und zügige Zuordnung innerhalb des Gerichts gewährleisten.

4 Zuständigkeiten in Angelegenheiten von Beschäftigten des BAG nach der Bundesbeihilfeverordnung

Im Dezember 2010 ist die "Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung" in Kraft getreten.

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 BBG wird der Bundesnetzagentur die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetzagentur für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 BBG wird der Bundesnetzagentur die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung übertragen, soweit die Bundesnetzagentur nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

metis