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Werbung - Strafbarkeit

Normen

§ 5 UWG

§§ 5a - 5c UWG

§ 16 UWG

Europäische Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken

Information

Neben den zivilrechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes aufgrund einer irreführenden geschäftlichen Handlung kommt eine Strafbarkeit der Handlung gemäß § 16 UWG in Betracht:

  1. 1.

    § 16 Abs. 1 UWG:

    Tatbestandsvoraussetzungen sind:

    • Irreführende geschäftliche Handlungen durch unwahre Angaben

    • Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind

    • Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen

    Keine Tatbestandsvoraussetzung ist der Eintritt eines Vermögensschadens.

    Bei der nach § 16 UWG strafbaren Werbung handelt es sich um einen besonders schweren Fall der irreführenden geschäftlichen Handlung.

    Daneben kann die Handlung bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere des Eintritts eines Vermögensschadens) den Tatbestand des Betruges verwirklichen.

  2. 2.

    § 16 Abs. 2 UWG:

    Die Strafbarkeit erfasst Handlungen gegenüber Verbraucher:

    "Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist, ob die Adressaten in dem Zeitpunkt, in welchem sie durch die Werbemaßnahmen angesprochen werden, Verbraucher sind (BGH 24.02.2011 - 5 StR 514/09).

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