Rechtswörterbuch

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BAföG - Ausland

 Normen 

§ 5 Abs. 2 BAföG

BaföG-AuslandszuschlagsV

BAföG-AuslandszuständigkeitsV

 Information 

Die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung im Ausland sind in § 5 Abs. 2 BAföG geregelt:

  • Inhaltliche Anforderungen:

    Die Ausbildung ist nach dem Ausbildungsstand förderlich und zumindest ein Teil dieser Ausbildung kann auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden.

    oder

    Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte werden die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten.

    oder

    Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG können insbesondere Vollstudien in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union und der Schweiz ab dem ersten Semester wie ein Inlandsstudium gefördert werden. Auf diese Weise wird Auszubildenden, die auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen sind, EU-weite volle Freizügigkeit während ihrer Ausbildung gewährt.

    Mit der Neuregelung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 BAföG ist es seit dem 22.07.2022 auch in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union möglich, in sich abgeschlossene einjährige Ausbildungen mit Unterstützung des BAföG komplett im Ausland zu absolvieren. Hintergrund der Neuregelung: Viele Studierende erwerben Auslandserfahrung während ihrer Studienzeit nicht über befristete Auslandsaufenthalte während des Bachelorstudiums, sondern schließen nach Erwerb des Bachelors noch ein komplettes Masterstudium im Ausland an.

  • Zeitliche Anforderungen:

    Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern.

    Dabei umfasst der Begriff des Semesters grundsätzlich auch ein Trimester, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind (OVG Niedersachsen 13.01.2014 - 4 LA 51/13).

    Das BVerwG hat die genannte Mindestaufenthaltsdauer eingeschränkt: "Die auf den Besuch der jeweiligen Ausbildungsstätte bezogene Mindestaufenthaltsdauer des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar und findet auf den Besuch von Ausbildungsstätten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Anwendung" (BVerwG 17.07.2019 - 5 C 8/18).

    Die Neuregelung in § 5 Abs. 2 S. 3 BAföG stellt klar, dass der Besuch einer im EU-Ausland gelegenen Ausbildungsstätte auch dann förderungsfähig ist, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestaufenthaltsdauer nicht erreicht wird, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Dies gilt allerdings nur für Deutsche und für die nach § 8 Nr. 1 bis 5 förderungsfähigen Unionsbürger sowie für die Staatsangehörigen der Schweiz oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren Familienangehörigen. Für ausländische Auszubildende, die ausschließlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 BAföG oder nach Absatz 2, 2a oder 3 förderungsfähig sind, gilt dies dagegen nicht, da diese nicht unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind.

Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so erfolgt die Förderung des Praktikums gemäß § 5 Abs. 5 BAföG unabhängig davon, ob das Praktikum innerhalb oder außerhalb Europas absolviert wird.

Über die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juli 2019 (BVerwG 17.07.2019 - 5 C 8/18) explizit zu Absatz 2 Satz 2, 1. Halbsatz entschiedene Fallkonstellation hinaus sind die dort aufgestellten Grundsätze auch auf die Regelung zur Mindestaufenthaltsdauer bei Auslandspraktika in § 5 Abs. 5 S. 2 BAföG anzuwenden. Daher muss ein im EU-Ausland durchgeführtes Praktikum, das nach den Ausbildungsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben ist, auch dann förderungsfähig sein, wenn es weniger als zwölf Wochen dauert, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre. Auch für Praktika bleibt diese Ausnahme von der Mindestaufenthaltsdauer auf die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BAföG bezeichneten unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Auszubildenden beschränkt

Das örtlich zuständige Amt für eine Ausbildungsförderung im Ausland bestimmt sich nach der "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland".

Die Ausbildungsförderung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Inland ein ständiger Wohnsitz im Sinne dieser Regelung begründet worden ist, und bei eigenen Staatsangehörigen ohne ständigen Wohnsitz im Inland die Förderung einer Ausbildung im Ausland nur im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder in einem Nachbarstaat dieses Staates vorgesehen ist (EuGH 24.10.2013 - C 220/12).

Es ist unzulässig, wenn einer EU-Staatsangehörigen, die dort ihren Wohnsitz hat, eine Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat nur gewährt wird, wenn diese Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, der den Abschlüssen entspricht, die im Leistungsstaat in Berufsfachschulen nach einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang vermittelt werden, obwohl der Antragstellerin aufgrund ihrer besonderen Lage Ausbildungsförderung gewährt worden wäre, wenn sie sich dazu entschlossen hätte, im Leistungsstaat eine Ausbildung von weniger als zwei Jahren zu absolvieren, die derjenigen entspricht, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren wollte (EuGH 24.10.2013 - C 275/12).

 Siehe auch 

BAföG

BAföG - Leistungen

Berufsausbildungsverhältnis

Bundesinstitut für Berufsbildung

Gastschulaufenthalt

Kindesunterhalt - Volljährige Kinder

Juristenausbildung

Stipendium

Dittrich: Zur Umrechnung von Auslandseinkommen nach dem BAföG; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2017, 531