Unverzüglich
Gesetzliche Anforderung an bestimmte (Rechts-)Handlungen.
Das Gesetz verwendet an verschiedenen Stellen den Ausdruck "unverzüglich". Eine gesetzliche Definition findet sich nur innerhalb des § 121 BGB: Danach ist eine Handlung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde. Die Handlung muss nicht sofort ausgeführt werden, aber nach einer den Umständen des Einzellfalls angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist.
Beispiel:
Anfragen des Mandanten sind von dem Rechtsanwalt gemäß § 11 BORA unverzüglich zu beantworten (BGH 18.07.2016 - AnwZ 22/15).
Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit.
Diese Definition hat für den im gesamten Recht verwendeten Ausdruck der Unverzüglichkeit Geltung, d.h. u.a. auch für eine Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder im Jagdrecht.
Beispiel:
Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten siehe die Entscheidung BGH 09.10.2003 - III ZR 414/02.
Fristen im Verwaltungsverfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eisenbeis: "Unverzüglich heißt fast sofort". Die Kündigungserklärungsfrist nach § 91 SGB IX; Fachanwalt Arbeitsrecht - FA 2013, 193
Jehke/Dreher: Was bedeutet "unverzüglich" i.S. von § 153 AO?; Deutsches Steuerrecht - DStR 2012, 2467
Klaßen: Was bedeutet "unverzüglich" in den Schlichtungsverfahrensordnungen? Die Mitarbeitervertretung - ZMV 2001, 166
Panetta: Wie schnell ist unverzüglich? - Die Einberufung der Generalversammlung; Neue Juristische Wochenschrift NJW 2019, 2062