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Unverzüglich

Normen

§ 121 BGB

§ 50 AufenthG

§ 86a HGB

§ 22a BJagdG

Information

Gesetzliche Anforderung an bestimmte (Rechts-)Handlungen.

Das Gesetz verwendet an verschiedenen Stellen den Ausdruck "unverzüglich". Eine gesetzliche Definition findet sich nur innerhalb des § 121 BGB: Danach ist eine Handlung unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde. Die Handlung muss nicht sofort ausgeführt werden, aber nach einer den Umständen des Einzellfalls angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist.

Beispiel:

Anfragen des Mandanten sind von dem Rechtsanwalt gemäß § 11 BORA unverzüglich zu beantworten (BGH 18.07.2016 - AnwZ 22/15).

Entscheidend ist daher die subjektive Zumutbarkeit.

Diese Definition hat für den im gesamten Recht verwendeten Ausdruck der Unverzüglichkeit Geltung, d.h. u.a. auch für eine Verwendung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder im Jagdrecht.

Beispiel:

Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten siehe die Entscheidung BGH 09.10.2003 - III ZR 414/02.

metis