Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
VOB/C
1 Allgemein
Bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) handelt es sich um feststehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Alternative zu dem Bauvertragsrecht des BGB aufgestellt wurden.
Hinweis:
Die vormalige Bezeichnung der VOB lautete "Verdingungsordnung für Bauleistungen".
Die VOB bestehen aus den Teilen A, B und C:
Die VOB/A regeln die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Bauträger bis zum Abschluss des Bauvertrages.
Die VOB/B regeln die Vertragsbestandteile für die Ausführung von Bauleistungen nach dem Vertragsschluss. Bei der Vereinbarung wird daher ein Bauvertrag VOB/B geschlossen.
Teil C beinhaltet die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen.
2 Einbeziehung in den Bauvertrag
Die VOB sind nur wirksam, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Da es sich bei den VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind die VOB/B nach den allgemeinen Grundsätzen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen zu behandeln.
3 Inhaltskontrolle
Grundsätzlich unterliegen Vertragsklauseln dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedoch sind die VOB wie folgt privilegiert: Gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB finden § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB auf Verträge, in die die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist und die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
Beachte daher:
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann unanwendbar, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird. Bereits bei einer geringfügigen inhaltlichen Abweichung ist eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (BGH 22.01.2004 - VII ZR 419/02).
Noch nicht höchstrichterlich durch den BGH ist geklärt, ob als Abweichungen auch anzusehen sind die in der VOB/B selbst geregelten Möglichkeiten zur Vereinbarung eines anderen Inhalts:
Beispiel:
§ 12 VOB/B: Die Abnahme der Leistung ist binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist insofern uneinheitlich.
Daneben ist zu beachten, dass auch gegenüber einem Verbraucher die Privilegierung nicht gilt.