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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Normen

VOB/A

VOB/B

VOB/C

§ 310 BGB

Information

1 Allgemein

Bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) handelt es sich um feststehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Alternative zu dem Bauvertragsrecht des BGB aufgestellt wurden.

Hinweis:

Die vormalige Bezeichnung der VOB lautete "Verdingungsordnung für Bauleistungen".

Die VOB bestehen aus den Teilen A, B und C:

  • Die VOB/A regeln die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Bauträger bis zum Abschluss des Bauvertrages.

  • Die VOB/B regeln die Vertragsbestandteile für die Ausführung von Bauleistungen nach dem Vertragsschluss. Bei der Vereinbarung wird daher ein Bauvertrag VOB/B geschlossen.

  • Teil C beinhaltet die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen.

2 Einbeziehung in den Bauvertrag

Die VOB sind nur wirksam, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Da es sich bei den VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind die VOB/B nach den allgemeinen Grundsätzen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen zu behandeln.

3 Inhaltskontrolle

Grundsätzlich unterliegen Vertragsklauseln dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jedoch sind die VOB wie folgt privilegiert: Gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB finden § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB auf Verträge, in die die VOB/B in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist und die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

Beachte daher:

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann unanwendbar, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wird. Bereits bei einer geringfügigen inhaltlichen Abweichung ist eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (BGH 22.01.2004 - VII ZR 419/02).

Noch nicht höchstrichterlich durch den BGH ist geklärt, ob als Abweichungen auch anzusehen sind die in der VOB/B selbst geregelten Möglichkeiten zur Vereinbarung eines anderen Inhalts:

Beispiel:

§ 12 VOB/B: Die Abnahme der Leistung ist binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist insofern uneinheitlich.

Daneben ist zu beachten, dass auch gegenüber einem Verbraucher die Privilegierung nicht gilt.

metis