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Berufsausbildungsverhältnis

Normen

BBiG

BT-Drs. 19/10815 (zu den am 01.01.2020 in Kraft getretenen Änderungen)

JArbSchG

TVAöD (BBiG), TVAöD (Pflege)

TVA-L BBiG

TVA-L Pflege

Schulordnungen der Länder

Information

1 Allgemein

Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertragsverhältnis, das unter besonderer gesetzlicher Aufsicht steht und den Arbeitgeber zur Berufsausbildung verpflichtet.

Ziel der Berufsausbildung ist gemäß § 1 Abs. 2 BBIG die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeiten.

Lernorte der Berufsbildung umfassen gemäß § 2 Abs. 1 BBIG

  • die betriebliche Ausbildung

  • die schulische Ausbildung

  • die außer- bzw. überbetriebliche Ausbildung (z.B. durch die Handwerkskammer)

Damit ist die schulische Ausbildung der betrieblichen Ausbildung gleichgestellt. Ziel ist es, die Chancen von Auszubildenden zu verbessern. Absolventen vollzeitschulischer und sonstiger Berufsbildungsgänge sind zur Kammerprüfung zuzulassen.

Zu der Anwendung der Inhalte des BBiG in der Praxis der Berufsausbildung bestehen Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung zur einheitlichen Anwendung des BBiG (§ 92 Abs. 4 BBiG), die im Internet einsehbar sind (BBIB-Empfehlungen).

2 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage des Berufsausbildungsverhältnisses sind das BBiG, bei Minderjährigen ergänzt durch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Im öffentlichen Dienst sind es die Tarifverträge zur Berufsausbildung, so der TVAöD (BBiG), der TVAöD (Pflege), der TVA-L BBiG sowie der TVA-L Pflege.

Zum 01.01.2020 ist eine überarbeitete Fassung des BBiG in Kraft getreten, mit der die Bundesregierung das Ziel verfolgt, die duale berufliche Bildung in Deutschland zu modernisieren und zu stärken.

3 Abschluss des Ausbildungsvertrages

Wenn der Auszubildende noch nicht volljährig ist und somit juristisch noch nicht voll geschäftsfähig, muss der Ausbildungsvertrag von beiden Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden. Nur die Unterschrift des Jugendlichen oder nur eines Elternteils würde zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Sorgerecht ausschließlich nur bei einem Elternteil besteht, so ist dieser allein vertretungsberechtigt und kann den Vertrag auch allein unterzeichnen.

§ 113 BGB, nach dem der Minderjährige von seinen gesetzlichen Vertretern zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt werden kann, ist auf den Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht anwendbar.

Bei der Einstellung eines noch minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Diese enthalten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit, Mindestpausenzeiten, Mindesturlaubstage usw. Ebenso ist bei minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung über eine medizinische Erstuntersuchung des Auszubildenden, die nicht mehr als vierzehn Monate zurückliegt, zusammen mit den anderen Unterlagen an die jeweils zuständige Berufskammer zu schicken.

§ 10 Abs. 2 BBIG eröffnet die Möglichkeit einer AGB-Kontrolle auch im Berufsausbildungsverhältnis (BAG 12.02.2015 – 6 AZR 831/13).

4 Probezeit

Siehe insofern den Beitrag »Probezeit«.

5 Eignung des Ausbildungsbetriebes

Die Ausbildung von Auszubildenden erfordert gemäß § 28 BBIG eine persönliche und fachliche Eignung.

Personen, die wegen einer in § 25 Abs. 1 JArbSchG genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 1 JArbSchG nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden.

Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage der Rechtskraft des Urteils fünf Jahre verstrichen sind.

Zum 01.04.2024 wurde der Straftatenkatalog um strafbare Handlungen nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz erweitert.

6 Ausbildungsdauer

Das Ausbildungsverhältnis dauert in den meisten Fällen drei Jahre und endet automatisch am Ende des Monats, in dem der Auszubildende seine Abschlussprüfung bestanden hat. Eine besondere Kündigung ist nicht nötig.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, hat er gemäß § 14 Abs. 3 BBIG einen Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Prüfungsmöglichkeit. Der Anspruch entsteht mit der Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Er muss jedoch grundsätzlich während der Ausbildungszeit geltend gemacht werden. Wird er erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend gemacht, so ist gemäß BAG 23.09.2004 – 6 AZR 519/03 die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nur dann möglich, wenn der Anspruch unverzüglich nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wurde.

Wird der Auszubildende jedoch nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses (und bestandener Prüfung) ohne eine anderslautende Vereinbarung weiterbeschäftigt, so gilt gemäß § 24 BBIG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden unaufgefordert ein Ausbildungszeugnis auszustellen, das den Vorgaben für Arbeitszeugnisse entspricht. Wird der Auszubildende nicht übernommen, so hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden auf Wunsch für Bewerbungszwecke ein Zwischenzeugnis auszufertigen.

7 Rechte und Pflichten im Ausbildungsverhältnis

Die Pflicht der Auszubildenden zum Lernen ist in § 13 BBiG festgelegt. Di Leistungspflicht der Auszubildenden ist wie im Arbeitsrecht allgemein subjektiv determiniert: Die Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

Die Pflichten der Ausbilder einschließlich des Weisungsrechts sind in den §§ 14 und 15 BBiG geregelt.

8 Ausbildungsvergütung

Die Grundsätze der Ausbildungsvergütung sind in § 17 BBiG geregelt. Danach haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.

Mit dem neuen Absatz 2 wird eine Mindestvergütung für Auszubildende gesetzlich festgeschrieben. Die Mindestvergütung soll gemeinsam mit den nachfolgenden Absätzen in einem austarierten System Auszubildende besser als durch die vormalige Generalklausel vor Vergütungen schützen, die als nicht mehr angemessen angesehen werden können. Die Mindestvergütung konkretisiert die Verpflichtung von Betrieben, eine »angemessene« Ausbildungsvergütung zu zahlen.

Die Vergütung muss im Ausbildungsvertrag konkret bestimmt werden, sie darf nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen abhängig gemacht werden und muss entsprechend § 18 BBiG monatlich ausgezahlt werden.

Absatz 4 sichert oberhalb der Mindestvergütung zusätzlich den bestehenden Mechanismus aus der Rechtsprechung zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung gesetzlich ab. Nach Absatz 4 ist die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 % unterschreitet. Voraussetzung für das Eingreifen der Regelung ist, dass ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung regelt und dieser Tarifvertrag für das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildende tarifgebunden wäre (vgl. § 3 TVG). In einem solchen Fall ist eine vereinbarte Ausbildungsvergütung in der Regel nicht angemessen, wenn sie die in dem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unterschreitet.

Hintergrund ist:

Das BAG hatte zur Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung folgende Grundsätze aufgestellt (BAG 16.05.2017 – 9 AZR 377/16):

»Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang »entlohnen« (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14). (…) Die Ausbildungsvergütung ist nicht schon dann angemessen, wenn sie einen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt des Auszubildenden leistet. Sie hat nach dem im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Regelfall weitere Zwecke. (…)

Das Ergebnis von Tarifverhandlungen berücksichtigt hinreichend die Interessen beider Seiten. Es hat die Vermutung der Angemessenheit für sich (…). Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen. Eine Ausbildungsvergütung ist demgegenüber in der Regel nicht angemessen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Vergütungen um mehr als 20 % unterschreitet.«

9 Berufsschule

Die Berufsschulbesuchspflicht beurteilt sich danach, ob der Auszubildende noch der Schulpflicht unterliegt. Rechtsgrundlage ist das Schulgesetz des jeweiligen Bundeslands, in NRW z.B. § 38 SchulG NRW. Entscheidet sich der nicht schulpflichtige Auszubildende freiwillig für den Besuch der Schule, ist er zu einem regelmäßigen Besuch des Unterrichts sowie auch der Befolgung der weiteren schulischen Anordnungen verpflichtet. Entscheidet sich ein nicht mehr berufsschulpflichtiger Auszubildender gegen den Besuch der Berufsschule, so ist er verpflichtet, auch an den Berufsschultagen im Betrieb zu arbeiten.

Der Ausbildende soll gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten. Er ist berechtigt zu prüfen, ob der Auszubildende tatsächlich am Unterricht teilnimmt und er kann bei unentschuldigten Fehltagen die Vergütung kürzen. Nach dem Ende des Unterrichts hat der volljährige Auszubildende wieder zur Arbeitsaufnahme in den Betrieb zurückzukehren, es sei denn die verbleibende Arbeitszeit würde in keinem Verhältnis zur Fahrtdauer von der Berufsschule zur Arbeitsstätte stehen. Anders ist es nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bei einem minderjährigen Auszubildenden.

Freistellung von der Arbeit für den Berufsschulunterricht:

Die Pflichten des Ausbilders zur Freistellung des Auszubildenden sind in § 15 BBiG geregelt. So dürfen z.B. Ausbildende Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen.

Die Anrechnung von Berufsschulzeit für minderjährige Auszubildende auf die Arbeitszeit erfolgt gemäß § 9 JArbSchG auf die individuelle Arbeitszeit des Jugendlichen.

10 Berichtsheft

Der Auszubildende ist verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen. Dieser kann schriftlich oder digital geführt werden. Die Entscheidung obliegt dem Ausbildenden. Dieser muss seine Wahl jedoch in dem Berufsausbildungsvertrag niederlegen. Rechtsgrundlagen sind § 13 Nr. 7 BBiG und § 11 Abs. 1 Nr. 12 BBiG.

11 Kostenübernahmepflicht des Ausbildungsbetriebs

»Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System sind zwei selbständige Bereiche. Sie unterliegen nicht nur getrennten Prüfungen (vgl. § 35 BBiG), sondern beruhen auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während die Rechtsbeziehung des Auszubildenden zum Ausbilder das Berufsbildungsgesetz regelt, bestimmt sich die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach landesgesetzlichen Vorschriften. Durch landesgesetzliche Regelungen kann die Kostentragungspflicht des Ausbilders nach dem Berufsbildungsgesetz nicht erweitert werden. (…)

Zu den Ausbildungskosten, die grundsätzlich der Ausbildende zu tragen hat, zählen die betrieblichen Sach- und Personalkosten. Der Ausbildende kann auch keine Entschädigung für solche Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte verlangen, die in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind.

Bei einer dualen Ausbildung hat der Ausbilder aber nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule und zur Führung der Berichtshefte anzuhalten, ihn dafür freizustellen und ggf. Berichtshefte durchzusehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 BBiG).

Weitere Verpflichtungen treffen den Ausbildenden in Bezug auf die schulische Ausbildung nicht. Die ihm obliegende betriebliche Ausbildung umfasst im dualen System nicht die schulische Bildung; diese erfolgt neben der betrieblichen Ausbildung« (BAG 26.09.2002 – 6 AZR 486/00).

Nach diesen Grundsätzen ist der Ausbildende z.B. nicht verpflichtet, dem Auszubildenden ein Tablet zur Verfügung zu stellen, wenn dieser es für die betriebliche Ausbildung nicht benötigt. Aber er kann es natürlich übernehmen.

12 Verlängerung/Verkürzung der Ausbildung

12.1 Allgemein

Rechtsgrundlage ist § 8 BBiG.

Nicht selten wäre es auch aus der Sicht der Berufsschule oder des Ausbildungsbetriebs wünschenswert, wenn der Auszubildende ein Ausbildungsjahr wiederholt. Voraussetzung ist aber gemäß § 8 Abs. 2 BBiG Folgendes:

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle – d.h. die IHK oder die Hwk – auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

Erfasst werden außergewöhnliche Fallgestaltungen, welche auf diesem Wege einer angemessenen Regelung zugeführt werden sollen (BAG 30.9.1998). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Auszubildende die Prüfung nicht besteht, ist jedoch kein anerkannter Ausnahmefall.

Siehe auch die BBIB-Empfehlung Nr. 129

So können z.B. längere, von Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit) eine Verlängerung begründen (VG Oldenburg 01.09.2011 – 7 B 1928/11).

Aber:

»Eine Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (…). Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung (…).

Vielmehr kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen erfolgen (…). Insoweit ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BBiG aber eng auszulegen. Eine entsprechende Beurteilung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers vorzunehmen« (VG Gießen 27.05.2009 – 8 K 1726/08).

Die Verlängerung wurde in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall abgelehnt, da die Auszubildende zur Erreichung des Ausbildungszieles nahezu die gesamte Ausbildung hätte nachholen müssen. Dies ist jedoch nicht Zweck der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 BBiG.

12.2 Verlängerung nach dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 3 BBiG auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

12.3 Verkürzung mit dem vorzeitigen Bestehen der Abschlussprüfung

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet gemäß § 21 Abs. 2 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

13 Teilzeitberufsausbildung

Durch den zum 01.01.2020 neu eingefügten § 7a BBiG wird die Regelung zur Teilzeitberufsausbildung inhaltlich erweitert und damit gestärkt. Nunmehr entfällt die Notwendigkeit eines »berechtigten Interesses« für eine Teilzeitberufsausbildung.

Die Neuregelung öffnet die Teilzeitberufsausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können. So kann für Menschen mit Behinderung eine Teilzeitberufsausbildung eine Option anstelle einer Ausbildung nach § 66 BBiG darstellen. Teilzeit kommt auch für Personen in Betracht, die das Ausbildungsziel in einer gekürzten Ausbildungszeit voraussichtlich nicht erreichen würden.

Die Teilzeitregelung kann sich dabei auch auf einen bestimmten Zeitraum beschränken oder nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird nach Absatz 1 Satz 3 auf 50 % begrenzt.

Bei der Teilzeitberufsausbildung vereinbaren die Parteien systematisch eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer. Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten. Vereinbaren Betriebe und Auszubildende zum Beispiel bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung für den gesamten Ausbildungszeitraum gleichbleibend eine Reduzierung der Ausbildungszeit um 25 %, verschiebt sich das Ende der Ausbildung kalendarisch um etwa ein Jahr. Gleichzeitig jedoch begrenzt Absatz 2 Satz 1 die Dauer der Teilzeitberufsausbildung für den Regelfall auf höchstens das Eineinhalbfache der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer.

14 Auslandsaufenthalt

Der Auszubildende kann gemäß § 2 Abs. 3 BBIG einen Teil seiner Ausbildung im Ausland absolvieren, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Dauer soll jedoch ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Dabei kann auch der Auslandsaufenthalt gemäß § 58 SGB III von der Agentur für Arbeit gefördert werden.

15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Siehe den Beitrag »Berufsausbildung - Kündigung«.

16 Abweichende Vereinbarungen

Nach § 25 BBiG ist eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften des BBiG abweicht, nichtig. Ob eine Abweichung zuungunsten des Auszubildenden wirkt, ist objektiv zu bestimmen. Es sind die in einem offensichtlich inneren Zusammenhang stehenden vertraglichen Bestimmungen mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Lage des Auszubildenden miteinander zu vergleichen. Damit sind nicht nur die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einander gegenüberzustellen. Vielmehr sind auch die weiteren im innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Regelungen während und nach Ablauf der Probezeit in den Günstigkeitsvergleich einzubeziehen (BAG 09.06.2016 – 6 AZR 396/15).

17 Duldung durch Berufsausbildung

Ein abgelehnter Asylbewerber hat gemäß § 60c AufenthG Anspruch auf eine Duldung wenn er eine Berufsausbildung durchführt.

metis