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Aufstiegsfortbildungsförderung

 Normen 

AFBG

BT-Drs. 19/15273

 Information 

1. Allgemein

Mit dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden Teilnehmer eines beruflichen Aufstiegsfortbildungskurses durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützt.

Die Aufstiegsfortbildungsförderung ist insofern für den Bereich der beruflichen Fortbildung das Pendant zur Bundesausbildungsförderung nach dem BAföG. Das Geld wird ebenso wie das BAföG zum Teil als Zuschuss und zum Teil als Darlehen gezahlt.

Das Förderangebot des AFBG besteht für die Vorbereitung auf Prüfungen aller drei im BBiG und in der HwO verankerten beruflichen Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung. Ein Förderanspruch besteht damit auf jeder der drei beruflichen Fortbildungsstufen für Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der HwO sowie für solche Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind.

Es besteht eine Verlängerungsmöglichkeit der Förderungshöchstdauer u.a. für die Betreuung von Kindern oder die Pflege. Dabei ist es keine Voraussetzung (mehr), dass die Pflege des oder der nahen Angehörigen nicht von einem oder einer anderen im Haushalt lebenden Angehörigen übernommen werden kann.

Im Rahmen der Rückzahlung bestehen Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeiten aus sozialen Gründen ("Sozialerlass").

Das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern beim Kinderbetreuungszuschlag, der Förderungshöchstdauer und der Stundungs- und Darlehenserlassmöglichkeit aus sozialen Gründen ist 14 Jahre.

2. Anwendungsbereich

In den §§ 1 - 9 AFBG sind die Voraussetzungen des Fortbildungswilligen sowie die an die Maßnahme zu stellenden Anforderungen aufgeführt.

Der in § 2 AFBG geregelte Anwendungsbereich erfasst eine und nicht nur die erste Aufstiegsfortbildung.

Auch Aufstiegsfortbildungen zum Erzieher fallen in den Förderungsbereich, sofern sie im Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Fortbildungen in der ambulanten und stationären Altenpflege mit Aufstiegscharakter sind grundsätzlich förderfähig.

Gemäß § 8 AFBG haben auch bestimmte ausländische Fortbildungswillige, die im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sind, einen Anspruch auf die Förderung.

3. Förderung von Teilnehmern mit Kindern

§ 10 Abs. 2 S. 3 AFBG dient der besseren finanziellen Unterstützung Fortbildungswilliger mit Kindern. Sie erhalten einen zusätzlichen Förderungsbetrag in Höhe von 235,00 EUR pro Kind. Zudem wird der Erhöhungsbetrag für Kinder zu 50 % als Zuschuss gewährt.

Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von jetzt bis zu 150,00 EUR pro Kind und Monat bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr besteht pauschal, d.h. auf einen Nachweis der Betreuung sowie der konkret angefallenen Kosten wird verzichtet.

4. Erlass bei Bestehen der Prüfung

Gemäß § 13b Abs. 1 AFBG werden dem Teilnehmer bei dem Bestehen der Prüfung 50 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG erlassen.

5. Erlass bei Existenzgründung

Durch § 13b Abs. 2 AFBG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen das Restdarlehen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vollständig erlassen: Mit dem vollständigen Erlass des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Darlehens bei Existenzgründung, -übernahme oder Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes ("Existenzgründungserlass") soll ein Anreiz gesetzt werden, sich nach der Beendigung der Maßnahme und dem erfolgreichen Absolvieren der Fortbildungsprüfung selbstständig zu machen.

6. Ausschluss der Aufstiegsfortbildungsförderung

Gemäß dem am 01.04.2024 in Kraft tretenden § 3 S. 1 Nr. 6 AFBG ist die Aufstiegsfortbildungsförderung ausgeschlossen, wenn das Qualifizierungsgeld nach dem SGB III gezahlt wird.

 Siehe auch 

Berufsausbildungsförderung

BAföG

Stipendium